Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Objektive Zurechnung

Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten: Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Rückruf eines Ledersprays

Objektive Zurechnung bei Fahrlässigkeitsdelikten: Pflichtwidrigkeitszusammenhang bei Rückruf eines Ledersprays

9. Juli 2025

16 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die fünf Geschäftsführer G1–5 der L GmbH, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen können, beschließen, trotz Gesundheitsgefahren den Rückruf des Ledersprays zu unterlassen. Der Käufer K erleidet nach Benutzung Atemwegserkrankungen.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. G5 hat sich objektiv sorgfaltspflichtwidrig verhalten, indem er bei dem Beschluss, den Rückruf des Ledersprays zu unterlassen, mitgewirkt hat (§§ 223, 13 StGB).

Genau, so ist das!

Nach dem allgemeinen Maßstab des Durchschnittsbürgers ergibt sich das Maß der anzuwendenden Sorgfalt daraus, wie sich ein gewissenhafter, besonnener Durchschnittsbürger in der konkreten Situation und sozialen Rolle des Täters verhalten würde. BGH: Wer als Unternehmer gesundheitsgefährdende Produkte in den Verkehr bringt, ist zur Schadensabwendung verpflichtet. Dabei besteht eine Pflicht zur Produktbeobachtung und gegebenenfalls auch zum Produktrückruf. Bei mehreren Geschäftsführern einer GmbH muss dabei jeder Einzelne das ihm Mögliche und Zumutbare tun, um einen Beschluss der Gesamtgeschäftsführung zur Einhaltung dieser Pflichten herbeizuführen.
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2. Die Atemwegserkrankungen des K waren auch objektiv vorhersehbar.

Ja, in der Tat!

Die objektive Vorhersehbarkeit setzt voraus, dass der Erfolgseintritt sowie Kausalverlauf für einen Durchschnittsmenschen des jeweiligen Verkehrskreises absehbar gewesen ist. Für einen durchschnittlichen Geschäftsführer ist es nicht unvorhersehbar, dass gesundheitsgefährdende Produkte, die nicht zurückgerufen werden, auch zu tatsächlichen Gesundheitsschädigungen bei Verbrauchern führen können.

3. G5 ist die Körperverletzung objektiv nicht zurechenbar, da der Beschluss, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des G5 zustande gekommen wäre.

Nein!

Bei Fahrlässigkeitsdelikten muss im Rahmen der objektiven Zurechnung auch ein Pflichtwidrigkeitszusammenhang bestehen. Dieser ist nach der Vermeidbarkeitstheorie gegeben, wenn der konkrete Erfolg bei pflichtgemäßen Alternativverhalten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen wäre.BGH: Grundsätzlich träfe alle Geschäftsführer die Pflicht zum Rückruf. Keiner der G1-5 könne sich damit entlasten, er hätte die Kollegialentscheidung ohnehin nicht verhindern können, weil er überstimmt worden wäre. Der Grundsatz des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs sei insofern aus Wertungsgründen einzuschränken: Bei Gremienentscheidungen als Fall der alternativen Kausalität ist bereits auf Ebene der Kausalität die conditio-sine-qua-non-Formel zu modifizieren, damit alle für das Abstimmungsergebnis ursächliche Beteiligten auch kausal für den Erfolg sind. Die gleiche Wertung muss daher auch auf der Ebene der objektiven Zurechnung gelten. Ein Entfallen der Strafbarkeit sei dagegen nur für denjenigen angemessen, der alles Mögliche und Zumutbare getan hat, um einen erforderlichen Beschluss zu erwirken oder einen nicht gebotenen Beschluss zu verhindern. Keiner der G1-5 habe dieser Handlungspflicht genügt.
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