Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Haftung des Dritten für die titulierte Forderung
Haftung des Dritten für die titulierte Forderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und D verprügeln gemeinsam den G. G verklagt daraufhin S erfolgreich auf Zahlung von Behandlungskosten und Schmerzensgeld. G lässt einen in der Garage des S befindlichen Mercedes-AMG pfänden. Später stellt sich heraus, dass das Auto D gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen.
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Einordnung des Falls
Haftung des Dritten für die titulierte Forderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.
Genau, so ist das!
3. G steht gegen das Interventionsrecht des D der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) zu. Die Klage des D ist unbegründet.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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