Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Haftung des Dritten für die titulierte Forderung
Haftung des Dritten für die titulierte Forderung
17. August 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

S und D verprügeln gemeinsam den G. G verklagt daraufhin S erfolgreich auf Zahlung von Behandlungskosten und Schmerzensgeld. G lässt einen in der Garage des S befindlichen Mercedes-AMG pfänden. Später stellt sich heraus, dass das Auto D gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen.
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