Referendariat
Die ZVR-Klausur
Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO
Haftung des Dritten für die titulierte Forderung
Haftung des Dritten für die titulierte Forderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S und D verprügeln gemeinsam den G. G verklagt daraufhin S erfolgreich auf Zahlung von Behandlungskosten und Schmerzensgeld. G lässt einen in der Garage des S befindlichen Mercedes-AMG pfänden. Später stellt sich heraus, dass das Auto D gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen.
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Einordnung des Falls
Haftung des Dritten für die titulierte Forderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.
Genau, so ist das!
3. G steht gegen das Interventionsrecht des D der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) zu. Die Klage des D ist unbegründet.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
23.6.2021, 16:11:36
Liebes Jurafuchsteam: Gilt der Missbrauchseinwand auch wenn noch gar nicht gerichtlich festgestellt wurde, dass S und D als Gesamtschuldner haften? Ist das nicht arg hypothetisch?
Lukas_Mengestu
13.10.2021, 09:30:53
Hallo nomamo, du hast völlig Recht, dass das das Gericht im Rahmen der
Drittwiderspruchsklageden Missbrauchseinwand prüfen müsste und dabei auch inzident die Frage, ob denn eine Mithaftung des D als Gesamtschuldner tatsächlich besteht. Sofern dies wie hier aber der Fall ist, muss das Gericht nicht zunächst der
Drittwiderspruchsklagestattgeben. Denn dann wäre G gezwungen einen neuen Prozess anzustrengen, um einen Titel zu erlangen, der dann ggfs. wieder mit dem
Gerichtsvollzieherdurchgesetzt werden müsste. Diese Zusatzschleife wurde vom BGH als unökonomisch angesehen, weswegen er in solchen Fällen den Missbrauchseinwand zulässt (vgl. BGH NJW 1981, 1835). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jose
3.8.2021, 17:30:23
Müsste nicht zunächst auch der D verklagt werden, um festzustellen, dass der Anspruch auch gegen ihn dem Grunde nach besteht?
Lukas_Mengestu
13.10.2021, 09:37:54
Hallo Jose, das hätte G natürlich machen können, um von vorneherein einen Titel gegen beide zu erlangen. Unterlässt er dies aber, so kann er dennoch im Rahmen der
Drittwiderspruchsklageden Missbrauchseinwand erheben und dann wird an dieser Stelle (quasi inzident) geprüft, ob denn eine Haftung besteht und insofern der Missbrauchseinwand berechtigt erhoben wurde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
13.10.2021, 09:03:01
Wenn nur S erfolgreich verklagt wurde und D in diesem. Prozess gar keine Rolle gespielt hat, haftet doch D nicht gesamtschuldnerisch, oder?
Lukas_Mengestu
13.10.2021, 09:35:56
Hallo Isabell, vielen Dank für Deine Nachfrage. Hier muss man zwei Punkte unterscheiden: Materiell-rechtlich haftet D als Gesamtschuldner zusammen mit S und zwar unabhängig davon, wen G verklagt. Im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung hat es G aber in der Hand entweder beide gesamtschuldnerisch zu verklagen und damit einen Titel gegen beide zu erlangen oder sich auf einen von beiden zu konzentrieren. Nimmt er nur einen von den beiden Gesamtschuldnern in Anspruch, so kann dieser später natürlich bei dem anderen Ausgleich verlangen (§ 426 I BGB). Wird es so etwas klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Isabell
13.10.2021, 09:37:01
Ja, ich glaube schon 😅 Danke dir!
Nina
9.7.2024, 20:35:48
Müsste zur Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung der S und D als deliktische Gesamtschuldner nicht § 840 Abs. 1 BGB zitiert werden? § 421 BGB greift doch nur, wenn keine speziellere Norm greift (wie § 840 BGB)?
Marvin
3.9.2024, 07:42:34
Ich glaube § 840 Abs. 1 ist hier nur die Verweisungsnorm. Dort heißt es ja, dass mehrere die nebeneinander verantwortlich sind als Gesamtschuldner haften. Erst § 421 definiert dann aber was eine gesamtschuldnerische Haftung konkret bedeutet. Du hast also schon Recht: der Vollständigkeit halber müsste § 840 Abs. 1 mitzitiert werden, es kommt aber mehr auf die Rechtsfolge aus § 421 an.