Referendariat

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Haftung des Dritten für die titulierte Forderung

Haftung des Dritten für die titulierte Forderung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S und D verprügeln gemeinsam den G. G verklagt daraufhin S erfolgreich auf Zahlung von Behandlungskosten und Schmerzensgeld. G lässt einen in der Garage des S befindlichen Mercedes-AMG pfänden. Später stellt sich heraus, dass das Auto D gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen.

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Einordnung des Falls

Haftung des Dritten für die titulierte Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum an dem Mercedes ist ein solches Interventionsrecht. Demnach ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für D der richtige Rechtsbehelf.
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2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.

Genau, so ist das!

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn (1) dem Kläger ein Interventionsrecht tatsächlich zusteht und (2) der Beklagte keine Einwendungen hat. D ist tatsächlich Eigentümer des gepfändeten Mercedes. Das Interventionsrecht des D liegt also tatsächlich vor.

3. G steht gegen das Interventionsrecht des D der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) zu. Die Klage des D ist unbegründet.

Ja, in der Tat!

Der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) greift immer dann, wenn die Geltendmachung des Interventionsrechts missbräuchlich ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Kläger für die titulierte Forderung mithaftet. D haftet für die Forderung des G (§§ 830 Abs. 1 S. 1, 421 S. 1 BGB) als Gesamtschuldner neben S. Auch ohne Titel gegen D kann G den Missbrauchseinwand erheben. Denn es widerspräche der Prozessökonomie, von G zu verlangen, im Drittwiderspruchsklageverfahren mittels Widerklage einen solchen Titel zu erwerben (was ihm ohne weiteres möglich wäre).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JO

jomolino

23.6.2021, 16:11:36

Liebes Jurafuchsteam: Gilt der Missbrauchseinwand auch wenn noch gar nicht gerichtlich festgestellt wurde, dass S und D als Gesamtschuldner haften? Ist das nicht arg hypothetisch?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2021, 09:30:53

Hallo nomamo, du hast völlig Recht, dass das das Gericht im Rahmen der

Drittwiderspruchsklage

den Missbrauchseinwand prüfen müsste und dabei auch inzident die Frage, ob denn eine Mithaftung des D als Gesamtschuldner tatsächlich besteht. Sofern dies wie hier aber der Fall ist, muss das Gericht nicht zunächst der

Drittwiderspruchsklage

stattgeben. Denn dann wäre G gezwungen einen neuen Prozess anzustrengen, um einen Titel zu erlangen, der dann ggfs. wieder mit dem

Gerichtsvollzieher

durchgesetzt werden müsste. Diese Zusatzschleife wurde vom BGH als unökonomisch angesehen, weswegen er in solchen Fällen den Missbrauchseinwand zulässt (vgl. BGH NJW 1981, 1835). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

Jose

3.8.2021, 17:30:23

Müsste nicht zunächst auch der D verklagt werden, um festzustellen, dass der Anspruch auch gegen ihn dem Grunde nach besteht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2021, 09:37:54

Hallo Jose, das hätte G natürlich machen können, um von vorneherein einen Titel gegen beide zu erlangen. Unterlässt er dies aber, so kann er dennoch im Rahmen der

Drittwiderspruchsklage

den Missbrauchseinwand erheben und dann wird an dieser Stelle (quasi inzident) geprüft, ob denn eine Haftung besteht und insofern der Missbrauchseinwand berechtigt erhoben wurde. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

13.10.2021, 09:03:01

Wenn nur S erfolgreich verklagt wurde und D in diesem. Prozess gar keine Rolle gespielt hat, haftet doch D nicht gesamtschuldnerisch, oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

13.10.2021, 09:35:56

Hallo Isabell, vielen Dank für Deine Nachfrage. Hier muss man zwei Punkte unterscheiden: Materiell-rechtlich haftet D als Gesamtschuldner zusammen mit S und zwar unabhängig davon, wen G verklagt. Im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung hat es G aber in der Hand entweder beide gesamtschuldnerisch zu verklagen und damit einen Titel gegen beide zu erlangen oder sich auf einen von beiden zu konzentrieren. Nimmt er nur einen von den beiden Gesamtschuldnern in Anspruch, so kann dieser später natürlich bei dem anderen Ausgleich verlangen (§ 426 I BGB). Wird es so etwas klarer? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Isabell

Isabell

13.10.2021, 09:37:01

Ja, ich glaube schon 😅 Danke dir!

Nina

Nina

9.7.2024, 20:35:48

Müsste zur Begründung der gesamtschuldnerischen Haftung der S und D als deliktische Gesamtschuldner nicht § 840 Abs. 1 BGB zitiert werden? § 421 BGB greift doch nur, wenn keine speziellere Norm greift (wie § 840 BGB)?

MAR

Marvin

3.9.2024, 07:42:34

Ich glaube § 840 Abs. 1 ist hier nur die Verweisungsnorm. Dort heißt es ja, dass mehrere die nebeneinander verantwortlich sind als Gesamtschuldner haften. Erst § 421 definiert dann aber was eine gesamtschuldnerische Haftung konkret bedeutet. Du hast also schon Recht: der Vollständigkeit halber müsste § 840 Abs. 1 mitzitiert werden, es kommt aber mehr auf die Rechtsfolge aus § 421 an.


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