Referendariat

Die ZVR-Klausur

Drittwiderspruchsklage, § 771 ZPO

Haftung des Dritten für die titulierte Forderung

Haftung des Dritten für die titulierte Forderung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

S und D verprügeln gemeinsam den G. G verklagt daraufhin S erfolgreich auf Zahlung von Behandlungskosten und Schmerzensgeld. G lässt einen in der Garage des S befindlichen Mercedes-AMG pfänden. Später stellt sich heraus, dass das Auto D gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen.

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Einordnung des Falls

Haftung des Dritten für die titulierte Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D kann gegen die Pfändung mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen.

Ja!

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) lauten: (1) Statthaftigkeit, (2) Zuständigkeit des Gerichts, (3) Rechtsschutzbedürfnis. Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist statthaft, wenn der Kläger als Dritter ein die Veräußerung hinderndes Recht (Interventionsrecht) geltend macht (§ 771 Abs. 1 ZPO). Das Eigentum an dem Mercedes ist ein solches Interventionsrecht. Demnach ist die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) für D der richtige Rechtsbehelf.
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2. Die Drittwiderspruchsklage ist begründet, wenn D das behauptete Interventionsrecht tatsächlich zusteht und G keine Einwendungen hat.

Genau, so ist das!

Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) ist begründet, wenn (1) dem Kläger ein Interventionsrecht tatsächlich zusteht und (2) der Beklagte keine Einwendungen hat. D ist tatsächlich Eigentümer des gepfändeten Mercedes. Das Interventionsrecht des D liegt also tatsächlich vor.

3. G steht gegen das Interventionsrecht des D der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) zu. Die Klage des D ist unbegründet.

Ja, in der Tat!

Der Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) greift immer dann, wenn die Geltendmachung des Interventionsrechts missbräuchlich ist. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn der Kläger für die titulierte Forderung mithaftet. D haftet für die Forderung des G (§§ 830 Abs. 1 S. 1, 421 S. 1 BGB) als Gesamtschuldner neben S. Auch ohne Titel gegen D kann G den Missbrauchseinwand erheben. Denn es widerspräche der Prozessökonomie, von G zu verlangen, im Drittwiderspruchsklageverfahren mittels Widerklage einen solchen Titel zu erwerben (was ihm ohne weiteres möglich wäre).
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