Erfolgsqualifikation 4

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O verprügeln und nimmt dabei sowohl eine Erblindung als auch den Tod des O billigend in Kauf. Kurz nach der Tat bereut er diese und ruft einen Notarzt. O überlebt zwar, erblindet aber.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation 4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T ist von der versuchten schweren Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) zurückgetreten.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Rücktritt setzt voraus, dass die Tat im Versuch „stecken geblieben“ ist. Der Tatbestand der schweren Körperverletzung ist vollständig erfüllt, sodass ein Rücktritt nicht möglich ist. T tritt im vorliegenden Fall nur von der Qualifikation zurück, wenn er sie auch verhindert (vgl. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

I-m-possible

I-m-possible

11.7.2022, 14:10:07

Ein Rücktritt von der EQ ist trotz des Vorliegens der schweren Folge möglich…irgendwie fühlt sich das irritierend an. Kann man hier nicht auch zum Ergebnis gelangen, dass dies nicht möglich ist, da das tatbestandliche Ziel erreicht wurde?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.7.2022, 16:52:24

Hallo I-m-possible, du bist nicht die einzige Person, die das so sieht sondern schließt dich damit der Mindermeinung in der Literatur an. Sie vertritt, dass das Delikt nicht "formal" aber materiell vollendet sei und der Täter nach der Vornahme der Tathandlung und Manifestation in Form der schweren Folge nicht mehr strafbefreiend zurücktreten können soll. Die h.M. in der Literatur und auch der BGH halten einen

Rücktritt vom erfolgsqualifizierten Versuch

für möglich. Der Täter, der den Eintritt des zunächst erstrebten Grunddelikts-Erfolges freiwillig verhindere, lässt damit die Grundlage für die Strafschärfung entfallen. Andernfalls läge eine täterbelastende Reduktion des Wortlauts von § 24 StGB vor. Daher ist diese Meinung in Ansicht des Gesetzlichkeitsprinzips aus Art. 103 Abs. 2 GG vorzugswürdig. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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