Erfolgsqualifikation 5

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O verprügeln und nimmt dabei sowohl eine Erblindung als auch den Tod des O billigend in Kauf. Kurz nach der Tat bereut er seine Rücksichtslosigkeit gegenüber den Angehörigen des O und ruft einen Notarzt. Dabei hofft er, dass O zwar überlebt, aber dennoch erblindet. O überlebt und behält sein Augenlicht, was T ärgert.

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Einordnung des Falls

Erfolgsqualifikation 5

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine versuchte schwere Körperverletzung (§§ 226 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) vor.

Ja!

T hatte Tatentschluss hinsichtlich einer schweren Körperverletzung und bereits unmittelbar dazu angesetzt. Dabei hat er das Grunddelikt bereits vollendet. Das Grunddelikt ist Teil des Tatbestandes der Qualifikation, sodass zum Grunddelikt mindestens ebenfalls unmittelbar angesetzt werden musste. Das Grunddelikt ist bereits vollendet, die Erfolgsqualifikation nicht. Daher musst Du dies jeweils gesondert prüfen.
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2. Die versuchte schwere Körperverletzung ist fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Bei der Frage des Fehlschlags ist für eine Prüfung auf den Zeitpunkt der möglichen Rücktrittshandlung abzustellen. Anknüpfungspunkt ist das Rufen des Notarztes. Zu diesem Zeitpunkt war der Versuch noch nicht fehlgeschlagen. Es ist möglich, dass ganz am Ende doch ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Darauf kommt es jedoch bei der konkreten Frage nicht an, was Du auch in einer Klausur herausstellen solltest.

3. Es liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Dabei reicht es aus, dass der Täter es für möglich hält, dass er alles Erforderliche getan hat, aber auch, wenn er sich keine Gedanken macht, aber die Möglichkeit sieht. T hielt es für möglich, dass der Tatbestand aufgrund der bisherigen Tathandlungen eintreten würde. Dementsprechend liegt ein beendeter Versuch vor.

4. T hat nach der Rechtsprechung die Tatvollendung verhindert (§ 24 Abs. 1 S. 1 Var. 2 StGB).

Nein!

Nach der Rechtsprechung verhindert der Täter die Tatvollendung, wenn er durch seine Handlungen eine neue Kausalkette in Gang setzt, die für das Ausbleiben des Taterfolges wenigstens mitursächlich wird. Dabei muss er bei der Vornahme der Handlungen subjektiv auf die Erfolgsverhinderung abzielen. Teilweise wird ein Eventualvorsatz als ausreichend erachtet. T hat ohne Zweifel die objektiven Anforderungen erfüllt. T hofft dabei jedoch, dass O sein Augenlicht verliert, sodass die subjektiven Anforderungen nicht erfüllt sind, sofern man sie wörtlich nimmt. Eine Entscheidung darüber gibt es nicht.
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