Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung

Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G verkauft Pelze an S, die S später bezahlen soll. Weiter vereinbaren sie, dass S bis zum Jahresende ein Rücktrittsrecht zusteht. G tritt kurz darauf ihre Kaufpreisforderung gegen S an K ab. Daraufhin erklärt S noch vor Ablauf des Jahres gegenüber G den Rücktritt. K will ihr Geld.

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Einordnung des Falls

Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Abtretung ist K neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen S geworden.

Ja!

Durch die Abtretung der Forderung wird der Zessionar neuer Inhaber der Forderung (§ 398 S. 2 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1)Einigung zwischen Zedent und Zessionar (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedent und (4) Abtretbarkeit der Forderung. G und K haben einen Abtretungsvertrag geschlossen. G war zudem Inhaber der bestehenden und abtretbaren Kaufpreisforderung.
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2. Kann der Schuldner dem neuen Gläubiger Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren?

Genau, so ist das!

Diese Rechtsfolge der Abtretung ergibt sich unmittelbar aus § 404 BGB.Die §§ 404 ff. BGB dienen dem Schutz des Schuldners. Da er sich gegen die Abtretung nicht wehren kann, soll er hierdurch zumindest nicht schlechter stehen als vor der Abtretung.

3. Handelt es sich bei der Ausübung des Rücktritt um eine Einwendung nach § 404 BGB?

Ja, in der Tat!

Der Begriff der Einwendung in § 404 BGB umfasst sowohl Einwendungen, die verhindern, dass ein Anspruch überhaupt entsteht (rechtshindernd), Einwendungen, die den bereits entstandenen Anspruch erlöschen lassen (rechtsvernichtend). als auch solche, die lediglich die gerichtliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs hemmen (rechtshemmend). Ein ausgeübter Rücktritt führt dazu, dass sämtliche noch nicht erfüllte Ansprüche erlöschen. Es handelt sich beim Rücktritt insoweit um eine rechtsvernichtende Einwendung.Dass § 404 BGB auch rechtshemmende Einwendungen (= Einreden) und nicht nur Einwendungen im engeren Sinne (rechtsvernichtenden/rechtshindernd) umfasst, ergibt sich aus dem Zweck der Norm. Der Schuldner soll umfassend vor den Folgen der Abtretung geschützt werden.

4. Hat S den Rücktritt gegenüber G wirksam ausgeübt?

Ja!

Ein wirksamer Rücktritt setzt (1) ein Rücktrittsrecht und (2) eine Rücktrittserklärung voraus. (3) Zudem darf der Rücktritt nicht ausgeschlossen sein.S und G hatten einen Rücktrittsvorbehalt vereinbart, den S bis Ablauf des Jahres ausüben durfte. Diese Frist hat sie gewahrt. Sie hat den Rücktritt gegenüber G erklärt. Ausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

5. Ist die Berufung auf den Rücktritt gegenüber K ausgeschlossen, weil S' Rücktritt erst nach der Abtretung erfolgte?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 404 BGB muss die Einwendung zur Zeit der Abtretung lediglich begründet sein. Hierfür genügt es, wenn sie in dem ursprünglichen Schuldverhältnis zwischen Schuldner und Altgläubiger angelegt ist. Nicht erforderlich ist, dass sie bereits vollständig bestanden hat.S' Rücktrittsrecht leitet sich unmittelbar aus der Vereinbarung zwischen ihr und G ab. K hat die Forderung nur zusammen mit dem Rücktrittsvorbehalt erwerben können. Da S den Rücktritt innerhalb der Frist ausgeübt hat, kann sie K entgegenhalten, dass die Forderung durch den Rücktritt erloschen ist. K steht somit kein Anspruch gegen S zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Linda

Linda

19.11.2023, 14:17:44

Müsste S den Rücktritt nicht gegenüber K erklären?

Bubbles

Bubbles

20.11.2023, 15:17:18

Meines Verständnisses nach wird durch die Abtretung nur die Forderung übertragen, dh der

Zessionar

wird nicht Partei des Schuldverhältnisses iwS zwischen Zedent und Schuldner. Das

Rücktrittsrecht

bleibt deshalb iSd

Relativität der Schuldverhältnisse

auf die Sonderbeziehung zwischen S und G beschränkt. Daher auch die Regelung des

§ 404 BGB

, damit der Schuldner durch die Abtretung nicht etwaiger Einwendungen "beraubt" wird.

ISAB

Isabelle.Sophie

13.12.2023, 12:34:25

Wäre auch ein gesetzliches

Rücktrittsrecht

zur Zeit der Abtretung bereits begründet?

ISAB

Isabelle.Sophie

13.12.2023, 13:49:29

Oder würde hier § 407 I Hs.2 BGB greifen?


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