Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung
Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G verkauft Pelze an S, die S später bezahlen soll. Weiter vereinbaren sie, dass S bis zum Jahresende ein Rücktrittsrecht zusteht. G tritt kurz darauf ihre Kaufpreisforderung gegen S an K ab. Daraufhin erklärt S noch vor Ablauf des Jahres gegenüber G den Rücktritt. K will ihr Geld.
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Einordnung des Falls
Schutz des Schuldners – Einwendungen gegen die Forderung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Abtretung ist K neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen S geworden.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann der Schuldner dem neuen Gläubiger Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren?
Genau, so ist das!
3. Handelt es sich bei der Ausübung des Rücktritt um eine Einwendung nach § 404 BGB?
Ja, in der Tat!
4. Hat S den Rücktritt gegenüber G wirksam ausgeübt?
Ja!
5. Ist die Berufung auf den Rücktritt gegenüber K ausgeschlossen, weil S' Rücktritt erst nach der Abtretung erfolgte?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Linda
19.11.2023, 14:17:44
Müsste S den Rücktritt nicht gegenüber K erklären?
Bubbles
20.11.2023, 15:17:18
Meines Verständnisses nach wird durch die Abtretung nur die Forderung übertragen, dh der
Zessionarwird nicht Partei des Schuldverhältnisses iwS zwischen Zedent und Schuldner. Das
Rücktrittsrechtbleibt deshalb iSd
Relativität der Schuldverhältnisseauf die Sonderbeziehung zwischen S und G beschränkt. Daher auch die Regelung des
§ 404 BGB, damit der Schuldner durch die Abtretung nicht etwaiger Einwendungen "beraubt" wird.
Isabelle.Sophie
13.12.2023, 12:34:25
Isabelle.Sophie
13.12.2023, 13:49:29
Oder würde hier § 407 I Hs.2 BGB greifen?