Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1
20. Mai 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Marathonläuferin M schuldet Verkäufer V noch €150 für ihr letztes Paar Laufschuhe. V tritt die Kaufpreisforderung wirksam an B ab. Kurz darauf kommt M in Vs Geschäft und begleicht ihre Schulden. Von der Abtretung weiß sie nichts. B fordert von M Zahlung von €150.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Abtretung ist B neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen M geworden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. M kann B nach § 404 BGB entgegenhalten, dass sie den Kaufpreis an V bezahlt hat und damit die Forderung erfüllt hat.
Nein!
3. Muss M den Kaufpreis nochmal an B bezahlen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber
21.4.2023, 10:46:41
Wie kommt B denn nun an die 150€, die nun erst einmal bei V sind? Ansprüche aus Nicht
leistungskondiktiondürften ja am Grundsatz des Vorrangs der
Leistungskondiktionscheitern.

Lukas_Mengestu
21.4.2023, 17:01:08
Hallo Klima-Kleber, hier kommt eine
bereicherungsrechtliche Sondervorschrift (§ 816 Abs. 2 BGB) zum Tragen. Zudem können ggfs. auch
Schadensersatzansprüche zwischen B und V aus dem Grundverhältnis bestehen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) wegen Verletzung einer Nebenpflicht bestehen (fehlende Aufklärung des
Schuldners über Abtretung). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team
Lena
18.4.2025, 17:37:26
In der Lösung heißt es: "Leistet der
Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, so muss dieser die Leistung nach § 407 Abs. 1 1.Alt. BGB gegen sich gelten lassen." Mit "dieser" müsste aber, wenn ich es richtig verstanden habe, der "neue Gläubiger" gemeint sein. Für mich gibt sich nicht, woraus klar wird, dass "dieser" der neue
Schuldner ist. Vielleicht könnte man das umformulieren in: Leistet der
Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, so muss der neue Gläubiger die Leistung nach § 407 Abs. 1 1.Alt. BGB gegen sich gelten lassen.