Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Marathonläuferin M schuldet Verkäufer V noch €150 für ihr letztes Paar Laufschuhe. V tritt die Kaufpreisforderung wirksam an B ab. Kurz darauf kommt M in Vs Geschäft und begleicht ihre Schulden. Von der Abtretung weiß sie nichts. B fordert von M Zahlung von €150.
Einordnung des Falls
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Abtretung ist B neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen M geworden.
Ja, in der Tat!
2. M kann B nach § 404 BGB entgegenhalten, dass sie den Kaufpreis an V bezahlt hat und damit die Forderung erfüllt hat.
Nein!
3. Muss M den Kaufpreis nochmal an B bezahlen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Klima-Kleber
21.4.2023, 10:46:41
Wie kommt B denn nun an die 150€, die nun erst einmal bei V sind? Ansprüche aus Nichtleistungskondiktion dürften ja am Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion scheitern.
![Lukas_Mengestu](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__x133cq1so0il85q8i03wkixhy.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Lukas_Mengestu
21.4.2023, 17:01:08
Hallo Klima-Kleber, hier kommt eine bereicherungsrechtliche Sondervorschrift (§ 816 Abs. 2 BGB) zum Tragen. Zudem können ggfs. auch Schadensersatzansprüche zwischen B und V aus dem Grundverhältnis bestehen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) wegen Verletzung einer Nebenpflicht bestehen (fehlende Aufklärung des Schuldners über Abtretung). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team