Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1

Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1

20. Mai 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Marathonläuferin M schuldet Verkäufer V noch €150 für ihr letztes Paar Laufschuhe. V tritt die Kaufpreisforderung wirksam an B ab. Kurz darauf kommt M in Vs Geschäft und begleicht ihre Schulden. Von der Abtretung weiß sie nichts. B fordert von M Zahlung von €150.

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Einordnung des Falls

Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Abtretung ist B neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen M geworden.

Ja, in der Tat!

Durch die Abtretung der Forderung wird der Zessionar neuer Inhaber der Forderung (§ 398 S. 2 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1)Einigung zwischen Zedent und Zessionar (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedent und (4) Abtretbarkeit der Forderung. V und B haben einen Abtretungsvertrag geschlossen. V war zudem Inhaber der bestehenden und abtretbaren Kaufpreisforderung.
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2. M kann B nach § 404 BGB entgegenhalten, dass sie den Kaufpreis an V bezahlt hat und damit die Forderung erfüllt hat.

Nein!

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB Einwendungen entgegensetzen, die gegenüber dem früheren Gläubiger bestanden. Nach § 404 BGB muss die Einwendung zur Zeit der Abtretung aber zumindest begründet sein.Die Zahlung an V erfolgte erst nach Abtritt der Forderung. Zudem konnte M hierdurch keine Erfüllung allein nach § 362 Abs. 1 BGB bewirken, da es sich bei V nicht mehr um den richtigen Gläubiger handelt.

3. Muss M den Kaufpreis nochmal an B bezahlen?

Nein, das ist nicht der Fall!

Leistet der Schuldner in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, so muss dieser die Leistung nach § 407 Abs. 1 1.Alt. BGB gegen sich gelten lassen.M wusste nichts von der Abtretung und ist damit gutgläubig. Da sie an V den vollständigen Kaufpreis entrichtet hat, ist die Kaufpreisforderung nach §§ 362 Abs. 1, 407 Abs. 1 BGB erloschen. Der Schuldner kann auf die Wirkung des § 407 Abs. 1 auch verzichten. Dann muss er die Leistung an den Neugläubiger nochmal erbringen und vom Altgläubiger Rückgewähr der erbrachten Leistung verlangen (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Klima-Kleber

Klima-Kleber

21.4.2023, 10:46:41

Wie kommt B denn nun an die 150€, die nun erst einmal bei V sind? Ansprüche aus Nicht

leistungskondiktion

dürften ja am Grundsatz des Vorrangs der

Leistungskondiktion

scheitern.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.4.2023, 17:01:08

Hallo Klima-Kleber, hier kommt eine

bereicherungsrecht

liche Sondervorschrift (§ 816 Abs. 2 BGB) zum Tragen. Zudem können ggfs. auch

Schaden

sersatzansprüche zwischen B und V aus dem Grundverhältnis bestehen (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB) wegen Verletzung einer Nebenpflicht bestehen (fehlende Aufklärung des

Schuld

ners über Abtretung). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

LENA

Lena

18.4.2025, 17:37:26

In der Lösung heißt es: "Leistet der

Schuld

ner in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, so muss dieser die Leistung nach § 407 Abs. 1 1.Alt. BGB gegen sich gelten lassen." Mit "dieser" müsste aber, wenn ich es richtig verstanden habe, der "neue Gläubiger" gemeint sein. Für mich gibt sich nicht, woraus klar wird, dass "dieser" der neue

Schuld

ner ist. Vielleicht könnte man das umformulieren in: Leistet der

Schuld

ner in Unkenntnis der Abtretung an den bisherigen Gläubiger, so muss der neue Gläubiger die Leistung nach § 407 Abs. 1 1.Alt. BGB gegen sich gelten lassen.


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