Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- / Schuldnerwechsel

Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 2

Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 2

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Marathonläuferin M schuldet Verkäufer V noch €150 für ihr letztes Paar Laufschuhe. V tritt die Kaufpreisforderung wirksam an B ab. Dies teilt sie M mit. Dennoch überweist M versehentlich das Geld an V. B fordert von M Zahlung von €150.

Diesen Fall lösen 89,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Abtretung ist B neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen M geworden.

Ja, in der Tat!

Durch die Abtretung der Forderung wird der Zessionar neuer Inhaber der Forderung (§ 398 S. 2 BGB). Eine wirksame Abtretung setzt voraus: (1)Einigung zwischen Zedent und Zessionar (Abtretungsvertrag), (2) Bestand der Forderung, (3) Forderungsinhaberschaft des Zedent und (4) Abtretbarkeit der Forderung. V und B haben einen Abtretungsvertrag geschlossen. V war zudem Inhaber der bestehenden und abtretbaren Kaufpreisforderung.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Kann M die Zahlung an B verweigern, weil sie das Geld bereits an V überwiesen hat?

Nein!

Nach § 407 Abs. 1 Alt. 1 BGB muss der Neugläubiger Leistungen des Schuldners an den bisherigen Gläubiger gegen sich gelten lassen. Dies gilt aber nur, wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Abtretung hatte, also gutgläubig ist.Da V zum Zeitpunkt der Überweisung nicht mehr Inhaber der Forderung war, ist die Forderung durch Zahlung an ihn nicht nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen. V hatte M die Abtretung mitgeteilt. Damit kann M sich auch nicht auf § 407 Abs. 1 BGB berufen. Somit ist sie verpflichtet, an B €150 zu zahlen.Gegen V steht ihr ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen

Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura

7 Tage kostenlos* ausprobieren

* nach Ablauf 7-tägige Probeabos: ab 7,99 € Monat; weitere Infos