Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 2
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 2
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Marathonläuferin M schuldet Verkäufer V noch €150 für ihr letztes Paar Laufschuhe. V tritt die Kaufpreisforderung wirksam an B ab. Dies teilt sie M mit. Dennoch überweist M versehentlich das Geld an V. B fordert von M Zahlung von €150.
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Einordnung des Falls
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Abtretung ist B neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen M geworden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann M die Zahlung an B verweigern, weil sie das Geld bereits an V überwiesen hat?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

3mon
13.11.2024, 17:34:31
Ich stehe gerade total auf'm Schlauch also Frage ich einfach, auch wenn es bestimmt eine ziemlich dumme Frage ist :D In der Vertiefung wird auf den Anspruch der M aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB hingewiesen. Greift hier nicht der
§ 814 BGB? M leistet doch zur
Erfüllung einer Verbindlichkeit, obwohl sie von der
Abtretungwusste... Mir ist klar, dass das nicht Sinn & Zweck des § 814 sein kann, aber rein vom Wortlaut her würde der hier doch greifen? Wie gesagt, ich bin mir sicher, ich stehe einfach aufm Schlauch - also danke im Voraus fürs erklären! LG
hannabuma
14.11.2024, 18:53:10
Gute Frage! Vielleicht könnte man darauf abstellen, dass M das
Geldan V versehentlich und in dem Moment nicht in Kenntnis ihrer Nichtverpflichtung überweist?

Sebastian Schmitt
17.11.2024, 14:16:58
Hallo @[3mon](238593), das ist überhaupt keine dumme Frage, sondern eine absolut berechtigte. IE wird man es so sehen müssen, wie @[hannabuma](171851) schon gesagt hat: Bloße Kenntnis der
Tatsachenreicht eben nicht aus, sondern der Leistende muss sich im Zeitpunkt seiner Leistung dessen bewusst sein, dass seine Schuld nicht besteht. So können insbesondere Irrtümer dafür sorgen, dass
§ 814 BGBnicht anwendbar ist (statt aller MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl 2024, § 814 Rn 19). Auf ein Verschulden kommt es ebenfalls nicht an (Staudinger/Linardatos, BGB, Neubearb 2024, § 814 Rn 0.16). So liegt auch unser Fall: M wird ja im Zeitpunkt des Überweisens gedacht haben, zu dieser Überweisung ggü V rechtlich verpflichtet zu sein, handelte also nicht in positiver Kenntnis ihrer Nichtschuld. Dass sie das hätte erkennen können und möglicherweise insoweit sogar grob fahrlässig gehandelt hat, genügt für
§ 814 BGBnicht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

3mon
17.11.2024, 14:53:56
Vielen Dank 🙌