Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- / Schuldnerwechsel
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 2
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 2
6. Februar 2025
6 Kommentare
4,9 ★ (4.374 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Marathonläuferin M schuldet Verkäufer V noch €150 für ihr letztes Paar Laufschuhe. V tritt die Kaufpreisforderung wirksam an B ab. Dies teilt sie M mit. Dennoch überweist M versehentlich das jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld an V. B fordert von M Zahlung von €150.
Diesen Fall lösen 88,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schutz des Schuldners – Rechtshandlungen des unwissenden Schuldners gegenüber dem Altgläubiger 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die jurafuchs.de/jqmp0pe/abtretung-kuenftiger-forderungen" class="underline">Abtretung ist B neue Inhaberin der Kaufpreisforderung gegen M geworden.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann M die Zahlung an B verweigern, weil sie das jurafuchs.de/jqn12g6/erlangtes-etwas-bei-einem-darlehen-der-eigenen-bank" class="underline">Geld bereits an V überwiesen hat?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

3mon
13.11.2024, 17:34:31
Ich stehe gerade total auf'm Schlauch also Frage ich einfach, auch wenn es bestimmt eine ziemlich dumme Frage ist :D In der Vertiefung wird auf den Anspruch der M aus § 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB hingewiesen. Greift hier nicht der
§ 814 BGB? M leistet doch zur
Erfüllung einer Verbindlichkeit, obwohl sie von der
Abtretungwusste... Mir ist klar, dass das nicht Sinn & Zweck des §
814sein kann, aber rein vom Wortlaut her würde der hier doch greifen? Wie gesagt, ich bin mir sicher, ich stehe einfach aufm Schlauch - also danke im Voraus fürs erklären! LG
hannabuma
14.11.2024, 18:53:10
Gute Frage! Vielleicht könnte man darauf abstellen, dass M das
Geldan V versehentlich und in dem Moment nicht in Kenntnis ihrer Nichtverpflichtung überweist?

Sebastian Schmitt
17.11.2024, 14:16:58
Hallo @[3mon](238593), das ist überhaupt keine dumme Frage, sondern eine absolut berechtigte. IE wird man es so sehen müssen, wie @[hannabuma](171851) schon gesagt hat: Bloße Kenntnis der
Tatsachenreicht eben nicht aus, sondern der Leistende muss sich im Zeitpunkt seiner Leistung dessen bewusst sein, dass seine
Schuldnicht besteht. So können insbesondere Irrtümer dafür sorgen, dass
§ 814 BGBnicht anwendbar ist (statt aller MüKoBGB/Schwab, 9. Aufl 2024, §
814Rn 19). Auf ein Ver
schulden kommt es ebenfalls nicht an (Staudinger/Linardatos, BGB, Neubearb 2024, §
814Rn 0.16). So liegt auch unser Fall: M wird ja im Zeitpunkt des Überweisens gedacht haben, zu dieser Überweisung ggü V rechtlich verpflichtet zu sein, handelte also nicht in positiver Kenntnis ihrer Nicht
schuld. Dass sie das hätte erkennen können und möglicherweise insoweit sogar grob fahrlässig gehandelt hat, genügt für
§ 814 BGBnicht. Viele Grüße, Sebastian - für das
Jurafuchs-Team

3mon
17.11.2024, 14:53:56
Vielen Dank 🙌