Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Abgrenzung beendeter/unbeendeter - Tatplantheorie
Abgrenzung beendeter/unbeendeter - Tatplantheorie
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O mit einer Pistole erschießen. Er plant, nur einmal auf O zu schießen. Nachdem dieser Schuss nicht trifft, hat T Mitleid mit O und verwendet nicht die anderen Kugeln des Magazins.
Diesen Fall lösen 88,6 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung beendeter/unbeendeter - Tatplantheorie
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach der Tatplantheorie liegt ein Fehlschlag vor.
Ja, in der Tat!
3. Nach der Tatplantheorie liegt eine Tat im Sinne des § 24 Abs. 1 StGB nur solange vor, wie die Handlung auf dem Tatplan beruht.
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Daniel
16.6.2021, 15:53:06
Hier verstehe ich nicht, warum nach der
Tatplantheorieein beendeter Versuch vorliegen soll? Wurde der Begriff hier vielleicht verwechselt und sollte es „Fehlschlag“ heißen, oder übersehe ich etwas?
Lukas_Mengestu
16.6.2021, 16:17:26
Danke Daniel, hier musste es in der Tat "Fehlschlag" heißen. Wir haben das nun korrigiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team