Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Versuch und Rücktritt

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr

25. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T möchte O mit einer Pistole erschießen. Er schießt auf O und trifft, ist jedoch fest davon überzeugt, verfehlt zu haben. Weil er Mitleid hat, geht er, obwohl er noch öfter schießen könnte. O ist lebensgefährlich verletzt. Ein Dritter rettet ihn.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Ein Versuch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn der Täter glaubt, dass er den Erfolg nicht mehr herbeiführen kann, ohne eine völlig neue Kausalkette in Gang zu setzen. T glaubt, dass er O nicht getroffen hat und O an dem ersten Schuss daher nicht stirbt. Aus seiner Sicht kann er nochmal auf O schießen und so den Erfolg weiterhin herbeiführen.
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2. Nach einer Mindermeinung, die auf objektive Kriterien abstellt, liegt ein beendeter Versuch vor.

Ja, in der Tat!

Ein Versuch gilt dann als beendet, wenn der Täter glaubt, dass er alles zur Tatbestandsverwirklichung Erforderliche getan hat. Nach einer Ansicht, die auf ein Kriterium der Vollendungsgefahr abstellt, kommt es darauf an, ob der Täter objektiv eine Gefahr geschaffen hat. Objektiv hat T durch den Schuss das Leben des O gefährdet. Dieser wäre durch die Handlung beinahe gestorben. Da das Leben konkret gefährdet war, liegt ein beendeter Versuch vor.

3. Für ein objektives Kriterium spricht nach Vertretern der Ansicht der Opferschutz.

Ja!

Vertreter der Ansicht führen insbesondere den Opferschutz an, der nur effektiv funktionieren kann, wenn auf die objektive Gefahr abgestellt wird. Nicht das Opfer, sondern der Täter solle das Risiko seiner Fehleinschätzung über die Gefährdungslage tragen und im Zweifel für das Opfer tätig werden müssen, wenn er ein Risiko nicht sicher ausschließen kann. Wenn der Täter sich nicht bemüht, dann hängt es allein vom Zufall ab, ob ein Dritter das Opfer rettet und der Täter so straffrei bleibt, oder ob der Täter wegen vollendeter Vorsatztat bestraft wird.
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Eine Besprechung von:
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