Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T möchte O mit einer Pistole erschießen. Er schießt auf O und trifft, ist jedoch fest davon überzeugt, verfehlt zu haben. Weil er Mitleid hat, geht er, obwohl er noch öfter schießen könnte. O ist lebensgefährlich verletzt. Ein Dritter rettet ihn.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abgrenzung beendeter/unbeendeter Versuch - Vollendungsgefahr
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Versuch ist nach h.M. fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach einer Mindermeinung, die auf objektive Kriterien abstellt, liegt ein beendeter Versuch vor.
Ja, in der Tat!
3. Für ein objektives Kriterium spricht nach Vertretern der Ansicht der Opferschutz.
Ja!
Fundstellen
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