Öffentliches Recht
Kommunalrecht
Grundlagen
Beschränkung durch Gesetz und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Weihnachtsmarkt II"
Beschränkung durch Gesetz und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Weihnachtsmarkt II"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Gemeinderat der kreisangehörigen Gemeinde Zoffenhausen beschließt, erstmalig einen Weihnachtsmarkt zu veranstalten. Das Land hat aber ein „Weihnachtsmarkt-Begrenzungs-Gesetz“ (WBG), das die Veranstaltung von mehr als einem Weihnachtsmarkt innerhalb eines Kreises untersagt. Ein Grund für diese Regelung ist nicht ersichtlich. Die Nachbargemeinde Nörgeldorf gehört zum selben Kreis wie Zoffenhausen und unterhält bereits einen Weihnachtsmarkt.
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Einordnung des Falls
Beschränkung durch Gesetz und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - "Weihnachtsmarkt II"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zoffenhausen hat das Recht und die Verbandszuständigkeit zur Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Gesetze, die der Gemeinde für die Regelung örtlicher Angelegenheiten inhaltliche Vorgaben machen, sind wegen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verfassungswidrig.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Das WBG beeinträchtigt Zoffenhausen in seiner kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG.
Ja, in der Tat!
4. Die Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) Zoffenhausens ist gerechtfertigt.
Nein!
5. Kann Zoffenhausen unter Berufung auf Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG vor dem Landesverfassungsgericht (LVerfG) Rechtsschutz gegen das WBG suchen?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. Kann Zoffenhausen unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie der Landesverfassung vor dem LVerfG Rechtsschutz gegen das WBG suchen?
Ja, in der Tat!
7. Ob Zoffenhausen unter Berufung auf Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG gegen das WBG erheben kann, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
StellaChiara
14.7.2023, 12:57:52
wie ist das für nrw ?
Paul König
15.7.2023, 07:05:06
Hey @[StellaChiara](19
2733), speziell für NRW haben wir einen landesspezifischen Kommunalrechts-Kurs. Schau da mal rein, da wird auch diese Frage beantwortet! Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[Lukas Mengestu](136780) @[
Nora Mommsen](178057)
Mi. S.
20.6.2024, 08:20:04
Wie ist es in Sachsen geregelt?
Leonie
3.7.2024, 10:55:41
Ich hab eine kurze Nachfrage: ich habe mir die entsprechenden Normen aus der LV BW und dem VerfGHG BW nochmal angeguckt und kann nicht erkennen, woraus die Voraussetzung des Parlamentsgesetzes gezogen wird. Die Gesetztestexte sprechen nur von Landesgesetz bzw. Gesetz. Woraus kann ich erkennen, dass damit ein formelles Gesetz gemeint ist? Irgendwie kann ich mir das gerade nicht aus dem Wortlaut herleiten. Danke!
Focke
10.7.2024, 15:17:52
Artikel 140 (1) Der Staatsgerichtshof ist zuständig für die Entscheidung von Zweifelsfragen über die Auslegung der Verfassung und andere staatsrechtliche Fragen, die ihm der Senat, die Bürgerschaft oder ein Fünftel der gesetzlichen Mitgliederzahl der Bürgerschaft oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft des Landes Bremen vorlegt. Bei Organstreitigkeiten sind antragsberechtigt Verfassungsorgane oder Teile von ihnen, die durch diese Verfassung oder die Geschäftsordnung der Bürgerschaft mit eigenen Rechten ausgestattet sind. In der Bremer Landesverfassung habe ich ausschließlich diese Passage gefunden. Die kommt mir im Gegensatz zu den Formulierungen in anderen Verfassungen sehr allgemein vor. Liegt es daran, dass eine Kommunalverfassungsbeschwerde im 2 Städte -Staat irrelevant ist? Ich verstehe gerade dennoch nicht ob auf Art.140 eine Kommunalverfassungsbeschwerde gestützt werden könnte? Besten Dank!
Kind als Schaden
11.11.2024, 13:17:21
Könnte die Beschwerde vor dem BVerfG nicht auch subsidiär sein gegenüber dem Normenkontrollverfahren nach Landesverfassung, bzw. ist die Verfassungsbeschwerde nach LV nicht subsidiär gegenüber dem Normenkontrollverfahren nach LV? Ziel ist hier ja die Überprüfung eines Landesgesetzes auf
Verfassungsmäßigkeit, also eigentlich ja ein Fall des Normenkontrollverfahrens nach LV. In der Lösung und in § 93 I Nr. 4b wird aber ja von "Verfassungsbeschwerde" bzw. "Beschwerde gesprochen. Würde ich dann überhaupt die Verfassungsbeschwerde nach LV prüfen, oder ist das hier vorliegend nicht eher ein Fall des Normenkontrollverfahrens?