Öffentliches Recht
Kommunalrecht
Grundlagen
Beschränkung durch Aufsichtsmaßnahme und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - „Weihnachtsmarkt III“
Beschränkung durch Aufsichtsmaßnahme und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - „Weihnachtsmarkt III“
4. April 2025
13 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der Gemeinderat der kreisangehörigen Gemeinde Zoffenhausen beschließt, erstmalig einen Weihnachtsmarkt zu veranstalten. Die Nachbargemeinde Nörgeldorf unterhält bereits einen Weihnachtsmarkt. Landrätin L aus Nörgeldorf weist Bürgermeister B allein aus diesem Grund an, den Beschluss zu beanstanden. B beanstandet daraufhin den Beschluss.
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Einordnung des Falls
Beschränkung durch Aufsichtsmaßnahme und Rechtsschutz (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) - „Weihnachtsmarkt III“
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Zoffenhausen hat das Recht und die Verbandszuständigkeit zur Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Beeinträchtigungen der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie, die nicht durch ein Gesetz erfolgen, sind wegen Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG verfassungswidrig.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Landrätin L darf Zoffenhausen grundsätzlich Vorgaben über die Regelung örtlicher Angelegenheiten machen.
Ja!
4. Die Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG) Zoffenhausens durch die Anweisung der L ist gerechtfertigt.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Ob Zoffenhausen unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie aus der Landesverfassung Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem LVerfG gegen die Anweisung der L erheben kann, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
Ja, in der Tat!
6. Ob Zoffenhausen unter Berufung auf Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG Kommunalverfassungsbeschwerde vor dem BVerfG gegen die Anweisung der L erheben kann, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
Nein!
7. Kann Zoffenhausen unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen die Anweisung der L suchen?
Nein, das ist nicht der Fall!
8. Könnte Zoffenhausen unter Berufung auf die kommunale Selbstverwaltungsgarantie Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten gegen die Beanstandung durch B suchen?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
IsiRider
23.4.2023, 15:04:19
Die Übersicht ist leider nicht abrufbar.

Paul König
24.4.2023, 08:54:54
Hey @[IsiRider](24300), wir haben den Link noch mal überprüft, jetzt müsste es wieder funktionieren. Magst Du es noch mal probieren? Ansonsten: https://de.wikibooks.org/wiki/OpenRewi/_Staatsorganisationsrecht-Lehrbuch/_Verfassungsgerichtsbarkeit/_Landesverfassungsgerichtsbarkeit#Anker:NormentabelleLVerfG Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[
Lukas Mengestu](136780)

HGWrepresent
18.4.2024, 09:34:26
Im Grundsatz gilt die
Selbstverwaltungsgarantie. das Gesetz befugt abweichend davon den Landrat, einzugreifen. Das Grundsatz-Ausnahme Verhältnis begreife ich komplett anders als ihr. Warum geht ihr davon aus, der
Eingriffdurch dem Landrat sei Grundsatz?

Sebastian Schmitt
20.11.2024, 11:43:43
Hallo @[HGWrepresent](149544), ich vermute, Du beziehst Dich insbesondere auf Frage 3 (genau sagst Du das allerdings nicht, sonst gerne melden!). Dort heißt es: "Landrätin L darf Zoffenhausen grundsätzlich Vorgaben über die Regelung örtlicher Angelegenheiten machen." Ich verstehe, dass die Formulierung evtl dahingehend missverständlich ist, dass man darin einen Art 28 II 1 GG vorrangigen Grundsatz sieht. Dass das nicht der Fall und von uns auch nicht so gemeint ist, ergibt sich aber mE aus dem Aufbau der Aufgabe und den Erläuterungen sowie vor allem aus der Regelungsebene des Art 28 GG (Verfassung!). Wir stellen zunächst klar, dass die
Selbstverwaltungsgarantiegrundgesetzlich abg
esichert ist. Gleichzeitig ist aber auch die grundsätzliche "Beeinträchtigungsbefugnis" der Aufsichts
behörden landesrechtlich geregelt. Der Gesetzeswortlaut dieser Befugnis ist auch recht weit gefasst, sodass man insoweit mE durchaus von einem "Grundsatz" sprechen kann. Einschränkungen erfährt er dann dadurch, dass rechtfertigende Umstände hinzutreten müssen, die verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. Würden wir in Frage 3 das "grds" durch "in bestimmten Fällen" oder ähnliche Formulierungen ersetzen, wäre mE nicht mehr hinreichend deutlich, dass die
Eingriffsbefugnisse der Aufsichts
behördeim Grundsatz (!) recht weitreichend ausgestaltet sind - und dann eben auf der Rechtfertigungsebene korrigiert werden. Wir möchten die Aufgabe deshalb vorerst so stehen lassen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

HGWrepresent
18.4.2024, 09:40:59
Ob eine Außenwirkung und folglich ein VA vorliegt, wenn eine Kommunalaufsichts
behörde(Landrat) einen Gemeindebeschluss beanstandet, ist umstritten. Ein Unterscheidungskriterium ist, ob die Aufsichts
behördegegen Handeln der Kommune im eigenen Wirkungskreis vorgeht (dann Außenwirkung, weil Kommune eigene Körperschaft) oder im übertragenen Wirkungskreis (keine Außenwirkung, weil Kommune nur langer Arm des Landes). In diesem Fall kann eine Außenwirkung und somit die Anfechtungsklage vor dem VG zulässig sein. Es kann allerdings sein, dass die Gerichte in den Löndern das unterschiedlich handhaben. Dennoch sollte es erwähnt werden. VG

HGWrepresent
18.4.2024, 09:44:29
In der nächsten Frage wird direkt gesagt, dass die Anfechtungsklage statthaft ist, weil B als geliehenes Organ des Kreises auftritt. Wieso aber soll die Anfechtungsklage unstatthaft sein, wenn der Landrat als Kreis
behördeauftritt, aber Statthaft, wenn der B als geliehenes Organ des Kreises auftritt?

Moltisanti
30.5.2024, 12:36:47
Der Landrat weist hier den Bürgermeister an, es geht nicht über das bloße Verwaltungsinternum heraus

Sebastian Schmitt
23.1.2025, 16:55:23
Hallo @[HGWrepresent](149544), vielen Dank für Deinen Hinweis. Nach meinem Eindruck gehen hier zwei Fragen durcheinander. Ich stimme Dir zu, dass man darüber diskutieren kann, wann in der Beanstandung einer Maßnahme der Gemeinde(vertretung) durch die Aufsicht ein VA zu sehen ist. Dieser Aspekt betrifft allerdings weniger unsere vorletzte Frage 7, wie Du es zu vermuten scheinst, sondern mehr unsere letzte Frage 8. Vorgelagert ist die Frage, ob die Anweisung der Aufsichts
behördean den Bürgermeister (!) dahingehend, den Beschluss des Gemeinderats zu beanstanden, ein Verwaltungsakt ist. Das scheint mir nach wohl ganz hM eben nicht der Fall, weil der Bürgermeister in diesem Fall allein "verlängerter Arm" des Staates ist und es sich zunächst lediglich um eine interne Anweisung handelt (dazu zB BeckOK-KommunalR NRW/Schönenbroicher/Rosarius, 29. Ed, Stand 1.10.2024, § 122 GO NRW Rn 17). Deine Verwirrung kommt evtl daher, dass du KommunalR in einem Bundesland gelernt hast, das bei der Kommunalaufsicht ein einstufiges Verfahren hat, bei dem die Aufsichts
behördeMaßnahmen der Gemeinde nach dem Gesetzestext grds (nur) unmittelbar beanstanden kann (zB Hessen, § 138 HGO). Andere Bundesländer verfolgen dagegen explizit ein zweistufiges Verfahren, bei dem die Aufsichts
behördegrds zuerst den "Umweg" über den Bürgermeister gehen muss, wie auch in unserem Fall (zB in NRW, § 122 I 1 GO NRW, die Aufhebung direkt ggü der Gemeinde ist nach § 122 I 2 GO NRW nur subsidiär). Die Anweisung an den Bürgermeister ist dann nach den eingangs genannten Grundsätzen bloßes Verwaltungsinternum und kein VA, wie @[Moltisanti](232681) richtig sagt. Die von Dir genannte Differenzierung zwischen den Wirkkreisen ist dann eine weitere, davon grds unabhängige´Unterscheidungsebene. Wir haben jetzt einen entsprechenden Vertiefungshinweis in die Aufgabe aufgenommen, um auf diesen Unterschied explizit hinzuweisen. Inhaltlich halte ich die Aufgabe aus den erläuterten Gründen aber nicht für "falsch". Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

Simon
1.6.2024, 22:03:38
Handelt die erste Bürgermeisterin dann aufgrund der aufsichtsrechtlichen Rechtsgrundlage (also zB Art. 112 S. 1 BayGO), sodass ihr Handeln der Aufsichts
behördezugerechnet wird, oder aufgrund ihrer Befugnisse als Bürgermeisterin (bspw. Art. 59 II BayGO)?
benjaminmeister
17.11.2024, 12:26:03
Diese Frage stelle ich mir auch. Generell finde ich die Konstellation eh ungewöhnlich: Die Aufsichts
behördehat ja ein eigenes Beanstandungsrecht, warum muss sie dann den Bürgermeister anweisen zu beanstanden und warum wird dann diese Beanstandung des Bürgermeisters der
Behördewieder zugerechnet? Zumindest im hemmer Kommunalrechtsskript Baden-Württemberg ist mir diese Kombination nicht über den Weg gelaufen. Voraussetzung natürlich, dass wir uns hier nur im Bereich der Rechtsaufsicht befinden. Dazu finde ich die Frage am Anfang der Aufgabe auch komisch: "L kann Vorgaben machen, wie die Aufgaben zu erfüllen sind". Das ist nur bei Weisungsaufgaben der Fall, nicht aber bei freiwilligen/pflichtigen Aufgaben, bei denen nur eine Rechtsaufsicht hinsichtlich
Rechtmäßigkeitprüfen kann (aber keine allgemeinen Vorgaben machen kann). Beim Weihnachtsmarkt aber von einer Weisungsaufgabe auszugehen, kann ich jedenfalls auch nicht nachvollziehen. Vielleicht kann hier jemand vom Team nochmal Licht ins Dunkle bringen?

Sebastian Schmitt
27.3.2025, 14:48:23
Hallo @[Simon](131793), hallo @[benjaminmeister](216712), bevor ich hier im Einzelnen auf Eure (inhaltlich absolut verständlichen) Fragen eingehe: Diese Aufgabe hier bildet im Hintergrund eine (kommunal-)aufsichtsrechtliche Besonderheit ab, die es in vielen Bundesländern nicht gibt (meines Wissens auch in Bayern nicht), wohl aber zB in NRW, § 122 GO NRW. Wir haben das jetzt in einem Vertiefungshinweis in der vorletzten Frage 7 dieser Aufgabe explizit hervorgehoben und auch die Formulierungen in der Aufgabe etwas angepasst. Schaut auch gerne mal in den parallelen Top-Thread zu dieser Aufgabe, wo ich das näher erläutert habe: https://applink.jurafuchs.de/bHeLjRRk3Rb. Ich vermute, das klärt Eure Fragen/Kritik schon (im Wesentlichen). Falls danach noch Punkte offen sind, können wir darüber natürlich gerne sprechen bzw sind offen dafür, die Aufgabe weiter zu präzisieren, falls nötig. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team