Allzuständigkeit des Rates - "Mama ist die Beste!"
24. Januar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bürgermeister B von Zoffenhausen will seiner Mutter das Ehrenbürgerinnenrecht von Zoffenhausen verleihen. Der Gemeinderat protestiert heftig gegen die Entscheidung. Vorsitzender V meint, B sei für die Verleihung des Ehrenbürgerinnenrechts nicht zuständig.
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Einordnung des Falls
Allzuständigkeit des Rates - "Mama ist die Beste!"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Auch der Bürgermeister kann für bestimmte Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig sein.
Genau, so ist das!
3. Der Rat ist für die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerinnenrechts zuständig.
Ja, in der Tat!
4. Der Rat oder die Ausschüsse des Rates können bestimmte Angelegenheiten an den Bürgermeister zur Entscheidung übertragen.
Ja!
5. Kann der Rat die Verleihung und Entziehung des Ehrenbürgerrechts an den Bürgermeister übertragen?
Nein, das ist nicht der Fall!
6. B ist für die Verleihung des Ehrenbürgerinnenrechts zuständig.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ahimes
22.11.2024, 16:44:16
Hallo jurafuchs, ihr habt geschrieben, dass "Der Rat oder die Ausschüsse des Rates bestimmte Angelegenheiten an den Bürgermeister zur Entscheidung übertragen können"... zitiert habt ihr eine Norm aus der GO BW. Könnt ihr mir die Parallel Vorschrift für NDS nennen? Ich finde nichts vergleichbares... Wäre schön wenn ihr unter den Lösungen möglichst alle Parallelvorschriften nennen könntet, sonst irrt man lange in seinem Bundesland... Und was wäre die Parallele für § 39 GO BW ? Besten Dank im Voraus :)
Kathi
28.12.2024, 16:33:34
Ich habe bei uns nur den § 58 NKomVG gefunden, der beschreibt aber eher die ausschließliche Zuständigkeit in einigen Bereichen. Aber da stehen unter Abs. 1 Nr. 6 zumindest auch die „
Ehrenbezeichnungen“.
Fiona
4.1.2025, 15:09:58
Hallo liebes Jurafuchs-Team, in Bayern findet sich die entsprechende Regelung für die Unübertragbarkeit in Art. 32 II 2 GO. Allerdings wird hier die
Ehrenbürgerschaft nicht genannt… gibt es hierfür noch eine andere Regelung oder ist in Bayern die Übertragung an den Bürgermeister möglich? Wenn diese möglich ist, würde ich mir wünschen, dass man die Frage bzgl der Übertragbarkeit nicht allgemein formuliert… das führt dann nur zu falschen Ergebnissen in manchen Bundesländern. Vielleicht wäre eine Formulierung für zB konkret BaWü sinnvoller und dann noch eine Gegenfrage für zB Bayern, wo es anders geregelt ist. (natürlich jeweils mit Verlinkung der Normen, dass es auch ersichtlich ist)