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Mangel der Informationsfunktion der Anklageschrift
Sachverhalt
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Mangelnde Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift – unzureichende Umschreibung der Tat
Die Anklageschrift lautete: „A versuchte im November 2015 und Anfang 2016 wiederholt, einen Mitgefangenen dazu zu bringen, einen Auftragsmörder für seine Frau zu finden.“ Ein ähnlicher Tatvorwurf zur selben Zeit wird A in einer anderen Anklage gemacht. Gegen seine Verurteilung legt A Revision ein.
Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift – fehlende Nachtragsanklage (§ 266 StPO)
A wird wegen Betruges in elf Fällen verurteilt. In sechs Fällen sind Tatzeitpunkt und Warenwerte von der Anklage verschieden, nur der Geschädigte und die Art der Ware stimmten überein. Das Gericht weist darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen dieser Taten möglich sei.