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„Heidenspaß-Party“ am Karfreitag – Versammlungs– und Religionsfreiheit?

einfach
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19. Juni 2026
2 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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A ist Atheist. Er veranstaltet an Karfreitag in München eine „Heidenspaß-Party“, um für Konfessionslosigkeit und gegen kirchliche Privilegien zu protestieren. Behörde B verbietet dies, weil das bayerische Landesfeiertagsgesetz Unterhaltungsveranstaltungen an „stillen Feiertagen“ untersagt.

Einordnung

„Heidenspaß am Karfreitag

Examen-Relevanz

Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
Examenstreffer 2020

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