Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 3
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T lauert vor der Wohnungstür von O. Er möchte in die Wohnung rennen und O dabei unmittelbar erschießen. Als T gerade unmittelbar ansetzt, die Wohnung zu stürmen und sofort loszuschießen, hört er Geräusche und entscheidet sich, es morgen noch einmal zu versuchen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat die weitere Tatausführung aufgegeben.
Ja!
4. Das RG hat vertreten, dass ein Aufgeben nur dann vorliegt, wenn der Täter endgültig von der Tat Abstand nimmt und die Tat auch nicht später vollenden möchte.
Genau, so ist das!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
antoniasophie
7.12.2021, 09:48:35
Mir ist unklar, wieso der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Ist ein „ich versuche es morgen“ nicht ausreichend für eine zeitliche Zäsur, um einen Fehlschlag anzunehmen? Im Antworttext wird darauf leider nicht eingegangen
Marilena
7.12.2021, 10:30:30
Hallo Antonia, danke für Deine Frage! Fehlgeschlagen ist ein Versuch dann, wenn der Täter entweder tatsächlich erkennt oder nur irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich ist. Hier geht aber aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass T denkt, er könne O nicht mehr erschießen bzw. dass es unmöglich ist, O zu erschießen. Aus dem Sachverhalt geht lediglich hervor, dass er Geräusche hört und deshalb von der weiteren Tatausführung absieht. Ich hoffe, das beantwortet Deine Frage? Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team