Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Versuch und Rücktritt
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 3
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 3
20. Mai 2025
10 Kommentare
4,6 ★ (9.934 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T lauert vor der Wohnungstür von O. Er möchte in die Wohnung rennen und O dabei unmittelbar erschießen. Als T gerade unmittelbar ansetzt, die Wohnung zu stürmen und sofort loszuschießen, hört er Geräusche und entscheidet sich, es morgen noch einmal zu versuchen.
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Einordnung des Falls
Rücktritt unbeendeter Versuch - Grundlagen 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ts Versuch des Totschlags (§§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB) ist fehlgeschlagen.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegt ein beendeter Versuch vor.
Nein, das trifft nicht zu!
3. T hat die weitere Tatausführung aufgegeben.
Ja!
4. Das RG hat vertreten, dass ein Aufgeben nur dann vorliegt, wenn der Täter endgültig von der Tat Abstand nimmt und die Tat auch nicht später vollenden möchte.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

antoniasophie
7.12.2021, 09:48:35
Mir ist unklar, wieso der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Ist ein „ich versuche es morgen“ nicht ausreichend für eine zeitliche Zäsur, um einen Fehlschlag anzunehmen? Im Antworttext wird darauf leider nicht eingegangen

Marilena
7.12.2021, 10:30:30
Hallo Antonia, danke für Deine Frage! Fehlgeschlagen ist ein Versuch dann, wenn der Täter entweder tatsächlich erkennt oder nur irrig annimmt, dass die Vollendung der geplanten Tat mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne zeitliche Zäsur nicht mehr möglich ist. Hier geht aber aus dem Sachverhalt nicht hervor, dass T denkt, er könne O nicht mehr erschießen bzw. dass es unmöglich ist, O zu erschießen. Aus dem Sachverhalt geht lediglich hervor, dass er Geräusche hört und deshalb von der weiteren Tatausführung absieht. Ich hoffe, das beantwortet Deine Frage? Liebe Grüße Marilena für das Jurafuchs-Team

DeliktusMaximus
19.11.2024, 22:54:00
Wie lange wird der Versuch den in so einem Fall konserviert?
benjaminmeister
2.4.2025, 22:46:47
Das kommt immer auf den Einzelfall an. Eine pauschale Zeitgrenze kann man nicht nennen. Ich denke, man kann sich gut daran orientieren, ob der Täter nochmal alles von "vorne" beginnen müsste, insbesondere den Tatort an einem anderen Tag aufsuchen muss. Rengier, StrafR AT, § 37 Rn. 70 tendiert bei 24h dafür, die
Rücktrittseinheit zu verneinen, merkt aber an, dass man in seinem Fall die
Rücktrittseinheit auch vertretbar bejahen könnte, weil das Opfer 24h später zwar nicht tot ist, aber immer noch Schmerzen hat und durch diese Schmerzen beide Zeitpunkte noch verbunden werden.
Leo123!
10.12.2024, 20:08:54
Liegt den hier überhaupt ein
unmittelbares Ansetzenvor? In einer Klausur ist grds. dieser Punkt zu verneinen, sodass ich zum
Rücktrittgar nicht mehr gelange, oder?
shuckfacex
19.12.2024, 13:24:33
ich denke mit „als T gerade unmittelbar ansetzt" sollte gesichert werden, dass wir zur
Rücktrittproblematik im vorliegenden Fall auch kommen können