Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Additive Mittäterschaft (Klassischer Klausurfall)
Additive Mittäterschaft (Klassischer Klausurfall)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
M1 und M2 begehen einen Überfall in der Weise, dass M1 dem O einen Kinnhaken verpasst und M2 dem am Boden liegenden O dessen Geldbörse entwendet. M1 und M2 teilen sich die Beute.
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Einordnung des Falls
Additive Mittäterschaft (Klassischer Klausurfall)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Sowohl M1 als auch M2 haben jeder für sich gesehen den objektiven Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) verwirklicht.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB ist eine Zurechnung arbeitsteiliger Tatanteile möglich.
Genau, so ist das!
3. Unter „gemeinschaftlicher Begehung" der Straftat ist die gemeinsame Tatausführung aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses zu verstehen.
Ja, in der Tat!
4. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, haben M1 und M2 sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ebru
16.7.2024, 06:22:54
Prüft man die Täter hier getrennt weil sie ja beide was anderes gemacht haben? Wenn ja - wo im Gutachten bejaht mann dann den Raub?
Timurso
16.7.2024, 10:13:05
Ich würde hier beide zusammen prüfen. Beim 1. Punkt, der nur von einem erfüllt ist (hier: qualifiziertes Nötigungsmittel), würde ich die Frage aufwerfen, ob das Verhalten auch dem anderen zugerechnet werden kann nach § 25 II StGB. Hier dann die Voraussetzungen der Mittäterschaft prüfen, feststellen, dass diese zur wechselseitigen Zurechnung führt und deshalb beide das jeweilige Tatbestandsmerkmal erfüllt haben. Beim nächsten Punkt dann kurz hierauf verweisen.
Nora Mommsen
23.7.2024, 15:30:25
Hallo Ebru, danke für deine Frage. Wie Timurso gesagt hat, bietet sich in diesem Fall an beide Täter zusammen zu prüfen. Dies lässt sich generell auf alle Fälle übertragen, in denen keiner der Täter alle Tatbestandsmerkmale in einer Person verwirklicht hat. Dann bietet es sich an, damit zu beginnen und ggfs. anschließend noch eine alleinige Täterschaft eines der Beteiligten zu prüfen, wenn eine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB offensichtlich nicht in Betracht kommt. Ist nur ein kleineres Randdelikt mittäterschaftlich begangen worden, würde ich dieses am Ende prüfen und nach der Schwere der Delikte zunächst die Alleintäterschaft der Beteiligten prüfen. Dies wird in einer Klausur aber eher selten der Fall sein. Mir ist diese Konstellation jedenfalls in einer Klausur noch nicht begegnet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team