Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Additive Mittäterschaft (Klassischer Klausurfall)

Additive Mittäterschaft (Klassischer Klausurfall)

12. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M1 und M2 begehen einen Überfall in der Weise, dass M1 dem O einen Kinnhaken verpasst und M2 dem am Boden liegenden O dessen Geldbörse entwendet. M1 und M2 teilen sich die Beute.

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Einordnung des Falls

Additive Mittäterschaft (Klassischer Klausurfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sowohl M1 als auch M2 haben jeder für sich gesehen den objektiven Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Var. 1 StGB) verwirklicht.

Nein!

Der objektive Raubtatbestand (§ 249 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) Fremde bewegliche Sache, (2) Gewalt gegen Person oder qualifizierte Drohung, (3) Wegnahme, (4) Raubspezifischer Zusammenhang. Die Geldbörse stand im Eigentum des O, war also für M1 und M2 eine fremde bewegliche Sache. Durch den Kinnhaken hat M1 Gewalt gegen O verübt. Die Wegnahme (=Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams) vollzog M2, indem er dem O die Geldbörse entwendete. Auch der raubspezifische Zusammenhang begegnet keinen Bedenken. Problematisch ist aber, dass die Gewalt allein von M1 verübt wurde und die Wegnahme allein von M2.
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2. Unter den Voraussetzungen der Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB ist eine Zurechnung arbeitsteiliger Tatanteile möglich.

Genau, so ist das!

„Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich", wird ausweislich von § 25 Abs. 2 StGB „jeder als Täter bestraft". Der Regelungsgehalt dieser Vorschrift besteht darin, dass jemand die Tat nicht „selbst" als Alleintäter und auch nicht „durch einen anderen" als mittelbarer Täter, sondern eben „gemeinschaftlich" mit einem oder mehreren anderen begeht. Dies hat zur Folge, dass die Mittäter sich ihre wechselseitigen Tatbeiträge je für sich zurechnen lassen müssen, als ob sie die Tat vollständig in eigener Person verwirklicht hätten.Insoweit fragt sich, ob M1 und M2 gemeinschaftlich einen Raub begangen haben (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB).

3. Unter „gemeinschaftlicher Begehung" der Straftat ist die gemeinsame Tatausführung aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatentschlusses zu verstehen.

Ja, in der Tat!

Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 StGB setzt (1) eine gemeinsame Tatausführung mit wesentlichen Tatbeiträgen sowie (2) einen Entschluss zur gemeinsamen, arbeitsteilig auf vergleichbarer Augenhöhe begangenen Tat voraus.M1 und M2 hatten gemeinsam den Entschluss gefasst, den O zu überfallen und ihm die Geldbörse zu entwenden. Bei der Ausführung dieses Plans wirkten sie auch arbeitsteilig zusammen, denn M1 schlug O nieder und M2 entwendete die Geldbörse. Beide Handlungen sind wesentliche Tatbeiträge, die sich zur Tatbestandserfüllung addieren. Diese können mithin dem jeweils anderen als eigene zugerechnet werden (§ 25 Abs. 2 StGB).

4. Da auch die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, haben M1 und M2 sich wegen mittäterschaftlichen Raubes (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.

Ja!

M1 und M2 handelten mit Vorsatz, auch im Hinblick auf die Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB). Aus der Sicht beider diente die Gewalt als Mittel der Gewahrsamserlangung, so dass auch der Finalzusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme vorliegt. Zudem handelten beide in der Absicht rechtswidriger Zueignung sowie rechtswidrig und schuldhaft. Mithin haben M1 und M2 sich wegen Raubes in Mittäterschaft (§§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EBRU

Ebru

16.7.2024, 06:22:54

Prüft man die Täter hier getrennt weil sie ja beide was anderes gemacht haben? Wenn ja - wo im Gutachten bejaht mann dann den Raub?

TI

Timurso

16.7.2024, 10:13:05

Ich würde hier beide zusammen prüfen. Beim 1. Punkt, der nur von einem erfüllt ist (hier: qualifiziertes Nötigungsmittel), würde ich die Frage aufwerfen, ob das Verhalten auch dem anderen zugerechnet werden kann nach § 25 II StGB. Hier dann die Voraussetzungen der Mittäterschaft prüfen, feststellen, dass diese zur wechselseitigen Zurechnung führt und deshalb beide das jeweilige Tatbestandsmerkmal erfüllt haben. Beim nächsten Punkt dann kurz hierauf verweisen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

23.7.2024, 15:30:25

Hallo Ebru, danke für deine Frage. Wie Timurso gesagt hat, bietet sich in diesem Fall an beide Täter zusammen zu prüfen. Dies lässt sich generell auf alle Fälle übertragen, in denen keiner der Täter alle Tatbestandsmerkmale in einer Person verwirklicht hat. Dann bietet es sich an, damit zu beginnen und ggfs. anschließend noch eine alleinige Täterschaft eines der Beteiligten zu prüfen, wenn eine Zurechnung nach § 25 Abs. 2 StGB offensichtlich nicht in Betracht kommt. Ist nur ein kleineres Randdelikt mittäterschaftlich begangen worden, würde ich dieses am Ende prüfen und nach der Schwere der Delikte zunächst die Alleintäterschaft der Beteiligten prüfen. Dies wird in einer Klausur aber eher selten der Fall sein. Mir ist diese Konstellation jedenfalls in einer Klausur noch nicht begegnet. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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