Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB
Nr. 1: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Nr. 1: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Um seinen Misserfolgen auf der Arbeit Ausdruck zu verleihen, schlägt T seinen sechsjährigen Sohn O regelmäßig ins Gesicht und mit beiden Händen gegen die Ohren. T trifft O so schlimm, dass O sein Gehör verliert. Eine solche Folge hielt T durchaus für möglich.
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Einordnung des Falls
Nr. 1: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T den O regelmäßig schlägt, erfüllt er den objektiven Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 225 Abs. 3 StGB enthält Erfolgsqualifikationen.
Nein!
3. T bringt O durch seine Schläge "in die Gefahr des Todes" (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
4. T bringt O durch seine Schläge "in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung" (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 StGB).
Ja, in der Tat!
5. T handelte bezüglich der "schweren Gesundheitsschädigung" auch vorsätzlich.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
David
11.3.2024, 10:44:37
Liebes Jurafuchs-Team, im Sachverhalt steht ja, dass der Vater den konkreten Gefährdungserfolg bezüglich des Gehörverlusts des Sohnes ,, für möglich hielt''. Dass er sich auch hiermit abgefunden hat, hat sich für mich erst aus eurer Subsumtion bzw. mittelbar aus dem dazugehörigen Bild ergeben. Daraus schließe ich, dass sowohl das Bild als auch der darunterstehende Text als Sachverhaltsangaben verwertet wurden. Müsste, anders gewendet, in einem normalen Klausursachverhalt aber stets auch das Kriterium des ,,Abfindens'' bzw. ,,billigenden In-Kauf-Nehmens'' genannt werden, damit man
Eventualvorsatzbejahen kann und wenn keine anderen Indizien (z.B. Art und Weise der Tatausführung) hierauf schließen lassen? Bloßes ,,Für-Möglich-Halten'' würde in der Regel ja allenfalls für (bewusste) Fahrlässigkeit ausreichen.
Gruttmann
11.3.2024, 21:41:15
Hallo David, in diesem Fall reicht das "für möglich halten" aus. Anders wäre es, wenn im Sachverhalt stehen würde: "Er hielt es für möglich, vertraute aber darauf, dass der Erfolg nicht eintreten würde...". Wenn der Sachverhalt so aussehen würde, sollte man einen kurzen Meinungsstreit zur Abgrenzung zwischen
Eventualvorsatzund bewusster Fahrlässigkeit mit den Theorien führen. Dadurch, dass hier nichts bezüglich "in Kauf nehmen" oder "billigen" steht, kann man darauf schließen, dass er den Erfolg durch sein Handeln auch in Kauf nahm. Ich denke, in einer echten Klausur würde im Sachverhalt noch mehr stehen. Zu deiner konkreten Frage: Wenn in der Klausur nur steht "hält es für möglich" und wenn er dann handelt, spricht meiner Meinung nach nichts gegen den
Vorsatz. Man kann einen kleinen Meinungsstreit führen, muss es aber nicht. Man sollte sich jedoch auf jeden Fall damit auseinandersetzen. Bei äußerst gefährlichen Handlungen des Täters kann man grundsätzlich vom äußerlichen erkennbaren Verhalten auf den
Vorsatzschließen, bei Tötungsdelikten ist aber die insbesondere hohe Hemmschwelle zu beachten, ob die auf wirklich überschritten worden ist. Ich hoffe, ich konnte dir einigermaßen weiterhelfen. Ansonsten frag gerne noch einmal. LG, Gruttmann
David
12.3.2024, 00:34:15
Vielen Dank, war sehr informativ und aufschlussreich!
Peter im Pech
26.6.2024, 11:52:03
In welchem Zusammenhang steht die schwere Körperverletzung hierzu? In § 226 I Nr. 1 wird schließlich auch der Gehörverlust aufgezählt. Macht es denn einen Unterschied, wenn sich die Gefahr realisiert wie in diesem Fall (Hörverlust)?
hexchenm
15.10.2024, 22:27:22
In der grünen Subsumtion nach Aussage 1 heißt es tauglichs und das E fehlt
Linne_Karlotta_
17.10.2024, 16:31:20
Hallo hexchenm, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team