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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Um seinen Misserfolgen auf der Arbeit Ausdruck zu verleihen, schlägt T seinen sechsjährigen Sohn O regelmäßig ins Gesicht und mit beiden Händen gegen die Ohren. T trifft O so schlimm, dass O sein Gehör verliert. Eine solche Folge hielt T durchaus für möglich.

Einordnung des Falls

Nr. 1: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O regelmäßig schlägt, erfüllt er den objektiven Tatbestand der Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Geschützt sind Personen unter 18 Jahren und wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit Wehrlose. Eine Person untersteht der Fürsorge des Täters (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wenn dieser rechtlich verpflichtet ist, für ihr geistiges oder leibliches Wohl zu sorgen. Quälen ist das Zufügen von Leid oder länger andauernden oder sich wiederholenden Schmerzen körperlicher oder seelischer Art. O ist als sechsjähriges Kind tauglichs Tatobjekt. Auch besteht zwischen Vater T und Sohn O das erforderliche Schutzverhältnis (§ 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Durch die regelmäßig wiederkehrenden, starken Schläge gegen O hat T diesen auch gequält.

2. § 225 Abs. 3 StGB enthält Erfolgsqualifikationen.

Nein!

Die Qualifikationen des § 225 Abs. 3 StGB sind keine Erfolgsqualifikationen, denn § 18 StGB meint mit "besonderer Folge" nur Rechtsgutsverletzungen, keine bloßen Rechtsgutsgefährdungen. Abs. 3 formuliert vielmehr zwei Gefährdungsqualifikationen: § 225 Abs. 3 Nr. 1 StGB greift ein, wenn das Opfer durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wird. § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn die Tat die Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung mit sich bringt. Der Gefahrerfolg beider Varianten muss vom Vorsatz erfasst sein.

3. T bringt O durch seine Schläge "in die Gefahr des Todes" (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Voraussetzung ist stets eine konkrete Gefahr. Eine solche liegt vor, wenn die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine derart kritische Situation führt, in der die Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wird oder nicht. T bringt O nicht konkret in die Gefahr des Todes.

4. T bringt O durch seine Schläge "in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung" (§ 225 Abs. 3 Nr. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Die "schwere Gesundheitsschädigung" reicht weiter als der in § 226 Abs. 1 StGB abschließend umschriebene objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung. Es reicht z.B. aus, dass das Opfer in eine ernste langwierige Krankheit verfällt oder seine Arbeitskraft erheblich beeinträchtigt wird. Regelmäßig umfasst sind schwerwiegende und langwierige Schädigungen, die den in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen nahekommen (z.B. Verlust der Hörfähigkeit, dauernde Bewegungseinschränkungen oder -unfähigkeit eines wichtigen Gliedes). Der durch die Schläge verursachte Gehörverlust des O ist mithin als schwere Gesundheitsschädigung im Sinne des § 225 Abs. 3 StGB zu qualifizieren.

5. T handelte bezüglich der "schweren Gesundheitsschädigung" auch vorsätzlich.

Ja!

Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mit dem Willen zur Verwirklichung des Straftatbestandes in Kenntnis aller objektiven Tatumstände handelt. Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abfindet (Ernstnahmetheorie (h.L.)) bzw. den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt (Billigungstheorie (Rspr.)). T hielt die schwere Folge für möglich und hoffte insbesondere auch nicht auf einen "guten Ausgang". Er handelte mindestens mit bedingtem Vorsatz.

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David

David

11.3.2024, 10:44:37

Liebes Jurafuchs-Team, im Sachverhalt steht ja, dass der Vater den konkreten Gefährdungserfolg bezüglich des Gehörverlusts des Sohnes ,, für möglich hielt''. Dass er sich auch hiermit abgefunden hat, hat sich für mich erst aus eurer Subsumtion bzw. mittelbar aus dem dazugehörigen Bild ergeben. Daraus schließe ich, dass sowohl das Bild als auch der darunterstehende Text als Sachverhaltsangaben verwertet wurden. Müsste, anders gewendet, in einem normalen Klausursachverhalt aber stets auch das Kriterium des ,,Abfindens'' bzw. ,,billigenden In-Kauf-Nehmens'' genannt werden, damit man Eventualvorsatz bejahen kann und wenn keine anderen Indizien (z.B. Art und Weise der Tatausführung) hierauf schließen lassen? Bloßes ,,Für-Möglich-Halten'' würde in der Regel ja allenfalls für (bewusste) Fahrlässigkeit ausreichen.

Gruttmann

Gruttmann

11.3.2024, 21:41:15

Hallo David, in diesem Fall reicht das "für möglich halten" aus. Anders wäre es, wenn im Sachverhalt stehen würde: "Er hielt es für möglich, vertraute aber darauf, dass der Erfolg nicht eintreten würde...". Wenn der Sachverhalt so aussehen würde, sollte man einen kurzen Meinungsstreit zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit mit den Theorien führen. Dadurch, dass hier nichts bezüglich "in Kauf nehmen" oder "billigen" steht, kann man darauf schließen, dass er den Erfolg durch sein Handeln auch in Kauf nahm. Ich denke, in einer echten Klausur würde im Sachverhalt noch mehr stehen. Zu deiner konkreten Frage: Wenn in der Klausur nur steht "hält es für möglich" und wenn er dann handelt, spricht meiner Meinung nach nichts gegen den Vorsatz. Man kann einen kleinen Meinungsstreit führen, muss es aber nicht. Man sollte sich jedoch auf jeden Fall damit auseinandersetzen. Bei äußerst gefährlichen Handlungen des Täters kann man grundsätzlich vom äußerlichen erkennbaren Verhalten auf den Vorsatz schließen, bei Tötungsdelikten ist aber die insbesondere hohe Hemmschwelle zu beachten, ob die auf wirklich überschritten worden ist. Ich hoffe, ich konnte dir einigermaßen weiterhelfen. Ansonsten frag gerne noch einmal. LG, Gruttmann

David

David

12.3.2024, 00:34:15

Vielen Dank, war sehr informativ und aufschlussreich!

Peter im Pech

Peter im Pech

26.6.2024, 11:52:03

In welchem Zusammenhang steht die schwere Körperverletzung hierzu? In § 226 I Nr. 1 wird schließlich auch der Gehörverlust aufgezählt. Macht es denn einen Unterschied, wenn sich die Gefahr realisiert wie in diesem Fall (Hörverlust)?


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