Beschuhter Fuß bei Druck auf den Hals
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O prügeln sich. T wirft O zu Boden. Um ihn unten zu halten, setzt T seinen mit Halbschuhen beschuhten Fuß auf Os Hals. Er drückt den Fuß so fest gegen den Hals, dass O schwarz vor Augen wird und das Schuhprofil sich abbildet. Um so fest drücken zu können, hält T sich an zwei Stämmen fest, zwischen denen O auf dem Boden liegt.
Einordnung des Falls
Beschuhter Fuß bei Druck auf den Hals
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eigene Körperteile unterfallen regelmäßig dem Begriff des "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. T hat die Körperverletzung an O nach Ansicht des BGH "mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
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Nein!
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Tigerwitsch
17.2.2021, 22:12:19
Es wäre möglicherweise jedoch die Nr.5 erfüllt, oder?
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Speetzchen
18.2.2021, 21:57:36
Ja, beachte, dass es bei Nr. 5 einen Meinungsstreit gibt, ob es eine konkrete Lebensgefahr vorliegen muss oder eine abstrakte Lebensgefahr ausreichend ist. Lg
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Tigerwitsch
18.2.2021, 22:19:35
Genau. Nach der Rechtsprechung ist nach den Umständen des Einzelfalls eine generelle Lebensgefahr ausreichend. Das wäre ja hier mit dem Fuß auf dem Hals wohl zu bejahen. Auch die konkrete Lebensgefahr würde jedoch vorliegen, da dem O schwarz vor Augen wird usw
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suessmaus
17.7.2023, 11:45:16
gilt das auch für § 250 und § 244?
Abdulkadir
10.8.2023, 23:00:10
Nein in 244 und 250 wird eine andere Definition vom gefährlichem Werkzeug gebraucht. Es muss meines Wissens nach eine abstrakte Gefahr vorliegen.
Leo Lee
11.8.2023, 14:36:07
Hallo suessmaus, wie Abdulkadir richtigerweise angemerkt hat, gilt bei §§ 244, 250 BGB ein anderer Begriff, wobei streitig ist, wie dieser Begriff genau definiert werden soll (wohl h.M. obj.-gen. gefährlich). Jedoch sind deine Ausführungen insofern interessant, als der Gesetzgeber ursprünglich genau diesen Begriff (StGB 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB) ohne Weiteres auf die § 244, 250 BGB übertragen wollte. Da jedoch §§ 244, 250 BGB gerade von der abstrakten Gefahr gekennzeichnet sind, hat der Gesetzgeber insoweit einen systematischen Fehler gemacht! Hierzu kann ich dir die Lektüre (sehr lehrreich!) von Fischer StGB, 69. Auflage, § 244 Rn. 15 sehr empfehlen:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
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Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
17.6.2024, 16:24:31
Ist im Rahmen des § 250 nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 zu differenzieren? Ich hatte im Kopf, dass die Rechtsprechung bei § 250 II Nr. 1 sehr wohl auf die Vergleichbarkeit zu § 224 I Nr. 2 abstellt und die objektive Gefährlichkeit bei § 250 II Nr. 1 unter anderem aus der konkreten Art und Weise der Verwendung herleitet?