Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Gefährliche Körperverletzung, § 224 StGB
Beschuhter Fuß bei Druck auf den Hals
Beschuhter Fuß bei Druck auf den Hals
6. Juli 2025
9 Kommentare
4,7 ★ (10.838 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T und O prügeln sich. T wirft O zu Boden. Um ihn unten zu halten, setzt T seinen mit Halbschuhen beschuhten Fuß auf Os Hals. Er drückt den Fuß so fest gegen den Hals, dass O schwarz vor Augen wird und das Schuhprofil sich abbildet. Um so fest drücken zu können, hält T sich an zwei Stämmen fest, zwischen denen O auf dem Boden liegt.
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Einordnung des Falls
Beschuhter Fuß bei Druck auf den Hals
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Eigene Körperteile unterfallen regelmäßig dem Begriff des "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
2. T hat die Körperverletzung an O nach Ansicht des BGH "mittels eines anderen gefährlichen Werkzeugs" begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Tigerwitsch
17.2.2021, 22:12:19
Es wäre möglicherweise jedoch die Nr.5 erfüllt, oder?


suessmaus
17.7.2023, 11:45:16
gilt das auch für § 250 und § 244?
Abdulkadir
10.8.2023, 23:00:10
Nein in 244 und 250 wird eine andere Definition vom gefährlichem Werkzeug gebraucht. Es muss meines Wissens nach eine
abstrakte Gefahrvorliegen.
Leo Lee
11.8.2023, 14:36:07
Hallo suessmaus, wie Abdulkadir richtigerweise angemerkt hat, gilt bei §§ 244, 250 BGB ein anderer Begriff, wobei streitig ist, wie dieser Begriff genau definiert werden soll (wohl h.M. obj.-gen. gefährlich). Jedoch sind deine Ausführungen insofern interessant, als der Gesetzgeber ursprünglich genau diesen Begriff (StGB 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB) ohne Weiteres auf die § 244, 250 BGB übertragen wollte. Da jedoch §§ 244, 250 BGB gerade von der abstrakten
Gefahrgekennzeichnet sind, hat der Gesetzgeber insoweit einen systematischen Fehler gemacht! Hierzu kann ich dir die Lektüre (sehr lehrreich!) von Fischer StGB, 69. Auflage, § 244 Rn. 15 sehr empfehlen:). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
17.6.2024, 16:24:31
Ist im Rahmen des § 250 nicht nach Abs. 1 und Abs. 2 zu differenzieren? Ich hatte im Kopf, dass die Rechtsprechung bei § 250 II Nr. 1 sehr wohl auf die Vergleichbarkeit zu § 224 I Nr. 2 abstellt und die objektive Gefährlichkeit bei § 250 II Nr. 1 unter anderem aus der konkreten Art und Weise der
Verwendungherleitet?
BenRie
10.2.2025, 17:51:32
Dass es hier nicht auf den Schuh ankommen soll, ist ziemlich merkwürdig. Gerade durch den ummantelten Fuß - der unbeschuht wesentlich weicher ist als ein Fuß mit Schuhen - ergibt sich doch hier eine Intensivierung des Drucks. Insofern wird der beschuhte Fuß hier gerade zur Verstärkung der Einwirkung allein körperlicher Kraft (Fischer, 72. Aufl., § 224 Rn. 1) genutzt. Nach der Definition müsste hier eine tatbestandsmäßige Handlung vorliegen.
AngeD
19.6.2025, 20:38:28
Ist dann auch eine gefährliche KV anzunehmen? Hab hier leider keinen Beitrag dazu finden können.