Überobligatorischer Einsatz
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Kleinstadtanwältin A wird von ihrer Konkurrentin K verprügelt. Weil sie dadurch krankheitsbedingt eine Woche lang nicht arbeiten kann, entgeht ihr ein Gewinn von €2.000. Um den Verdienstausfall wieder reinzuholen, arbeitet A nach ihrer Genesung zusätzlich jede Nacht und am Wochenende und schafft es so, €2.000 Gewinn zusätzlich erwirtschaften.
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Einordnung des Falls
Überobligatorischer Einsatz
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vermögensvorteile, die der Geschädigte infolge des schädigenden Ereignisses erlangt, sind stets schadensmindernd zu berücksichtigen.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die zusätzlichen Gewinne stehen mit der Körperverletzung in einem adäquaten Kausalzusammenhang.
Ja!
3. Nach dem Zweck der verletzten Norm ist die Berücksichtigung des Vorteils der A zumutbar und entlastet die K nicht unangemessen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Viola22
21.2.2024, 20:58:45
Kann es sein, dass bei der Erklärung zunächst die
Äquivalenztheoriegemeint ist und danach auf die beschränkende Adäquanztheorie eingegangen wird? Liebe Grüße :)
Elee
28.7.2024, 03:07:04
Ich finde, dass der Unterschied zwischen
Obliegenheitund Obligation im vorangegangenen Prüfungsmaßstab anhand der Formulierung „der Geschädigte ist stets verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten“ nicht deutlich wird. Eine
Obliegenheitstellt doch gerade keine Verpflichtung dar, sondern gewissermaßen eine Verhaltensvorgabe, an die sich der Betroffene im eigenen Interesse halten sollte, um den angestrebten Vorteil erlangen zu können, aber eben nicht muss. Verletzt der Betroffene seine
Obliegenheit, entgeht ihm jedoch die Entstehung eines Vorteils (hier der Schadensersatzanspruch in vollem Umfang, also ohne Abzug einer verschuldeten Schadensvertiefung).