Erfüllung am Erfolgsort

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V kommt mit dem Einkaufen nicht hinterher. Deswegen bestellt er beim Lieferdienst Schimpanse (S) eine Monatsration Tiefkühlpizza, die dieser V nach Hause bringen soll.

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Einordnung des Falls

Erfüllung am Erfolgsort

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Pizzen (§ 433 Abs. 1 BGB)?

Ja!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). V und S haben einen Kaufvertrag über eine Monatsration Tiefkühlpizza abgeschlossen.
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2. Ist Vs Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Pizzen erloschen, wenn er die Pizzen von S bei sich zu Hause annimmt? (§ 362 Abs. 1 BGB)?

Genau, so ist das!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Der richtige Ort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten soll (Erfolgsort). Da keine anderen Absprachen getroffen wurden, war Vs Forderung sofort fällig (§ 271 BGB). V hat von S Besitz und Eigentum der Pizzen am richtigen Ort erlangt. Damit ist sein Anspruch durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB).
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