Erfüllung an einem anderen Ort

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kommt mit dem Einkaufen nicht hinterher. Deswegen bestellt sie beim Lieferdienst Schimpanse (S) 20 Wasserkisten, die er ihr nach Hause liefern soll. Als S die K beim Spazieren im Park trifft, möchte S ihr die Wasserkisten an Ort und Stelle übergeben.

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Einordnung des Falls

Erfüllung an einem anderen Ort

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Hat K einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Wasserkisten (§ 433 Abs. 1 BGB)?

Ja, in der Tat!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). K und S haben einen Kaufvertrag über 20 Wasserkisten abgeschlossen.
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2. Ist Ks Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Wasserkisten erloschen, wenn sie die Annahme der Kisten ablehnt (§ 362 Abs. 1 BGB)?

Nein!

Der Anspruch des Gläubigers erlischt, wenn die geschuldete Leistung an ihn bewirkt wird (§ 362 Abs. 1 BGB). Dies ist der Fall, wenn der richtige Schuldner dem richtigen Gläubiger die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit erbracht hat. Der richtiger Ort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten soll (Erfolgsort). Da K die Leistung nicht angenommen hat, ist der Leistungserfolg (Übergang von Besitz und Eigentum) ausgeblieben. Die Weigerung war auch berechtigt, da vereinbart war, dass die Leistung am Wohnort der K bewirkt und der Leistungserfolg dort eintreten soll. K hat also weiterhin einen Anspruch auf Lieferung der Kisten.Da sie zurecht die Annahme verweigert, befindet sie sich auch nicht im Annahmeverzug.
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