Wirtschaftliche Unmöglichkeit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

V handelt mit OP-Masken. Sie verkauft Krankenhausbetreiberin K 100.000 Masken für €0,10/Stück. V selbst kauft die Masken für €0,05/Stück ein. Plötzlich setzt die Corona-Pandemie ein und der Einkaufspreis steigt auf €0,30 an. V will K die Masken nun nicht mehr liefern.

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Einordnung des Falls

Wirtschaftliche Unmöglichkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hatte nach Abschluss des Kaufvertrages einen Anspruch darauf, dass V ihr die Masken übergibt und übereignet (§ 433 Abs. 1 BGB).

Ja!

Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB). V und K haben einen Kaufvertrag über 100.000 OP-Masken geschlossen. V war somit verpflichtet, diese zu übergeben und zu übereignen.
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2. Der Einkaufspreis für V ist sechsmal teurer geworden. Die Beschaffung ist für sie damit unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Unmöglichkeit liegt vor, wenn der Leistungspflicht ein dauerhaftes und unüberwindbares Hindernis entgegensteht. Auch wenn die Masken teurer geworden sind, stehen sie weiterhin auf dem Markt zur Verfügung. Ein unüberwindbares Leistungshindernis liegt damit weder objektiv, noch subjektiv vor.

3. Die Übergabe und Übereignung der OP-Masken stellen für V einen unverhältnismäßigen Aufwand (§ 275 Abs. 2 BGB) dar.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB setzt ein grobes Missverhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers voraus. Die Leistung darf von keinem Gläubiger ernsthaft verlangt werden können. Unberücksichtigt bleibt dabei, inwieweit sich das Geschäft für den Schuldner lohnt (wirtschaftliche Unmöglichkeit).Würde K die Masken nun anderweitig besorgen, müsste sie auch den höheren Einkaufspreis zahlen. Ks Interesse an dem Erhalt der Masken (€30.000), steht damit nicht in einem groben Missverhältnis zu dem Aufwand, den V für die Beschaffung der Masken (€ 30.000) betreiben müsste.

4. V kann die Übergabe und Übereignung der OP-Masken wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern (§ 275 Abs. 2 BGB).

Nein!

Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 2 BGB setzt ein grobes Missverhältnis zwischen Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers voraus.Da sich Leistungsinteresse der K und der Aufwand der V nahezu identisch gegenüberstehen, kann V die Leistung nicht wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern. In Betracht kommt allenfalls eine Vertragsanpassung bzw. der Rücktritt über die Störung der Geschäftsgrundlage313 BGB). Grundsätzlich trägt V als Verkäuferin aber das Risiko von steigenden Weltmarktpreisen.
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