Abgrenzung Pflicht und Obliegenheit

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F hat ihr Fahrrad bei der Versicherung V gegen Diebstahl versichert. Im Vertrag heißt es: „Der Versicherungsnehmer muss das Rad zwischen 22 und 6 Uhr in einem verschlossenen Raum abstellen.“ F kettet das Rad übers Wochenende an einer Laterne vor ihrem Haus an. Als sie am Montag zur Arbeit fahren will, ist es weg.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Pflicht und Obliegenheit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hatte die Leistungspflicht, ihr Fahrrad in der Nacht in einem verschlossenen Raum abzustellen (§ 241 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Der schuldrechtliche Begriff der (Leistungs-) Pflicht des Schuldners stellt das Spiegelbild zum Anspruch des Gläubigers (§ 194 Abs. 1 BGB) dar. Eine Pflicht im schuldrechtlichen Sinn liegt also vor, wenn (1) der Schuldner etwas tun oder unterlassen muss und (2) der Gläubiger dies verlangen kann. Zwar muss F laut Vertrag ihr Fahrrad in den Keller stellen. V kann F dazu aber nicht gerichtlich zwingen. Insoweit liegt keine „Pflicht“ vor. Der Begriff der Schutz„pflicht“ passt aus historischen Gründen nicht ganz zu dieser Definition. Denn bis zur Schuldrechtsmodernisierung nannte § 241 a.F. nur Leistungspflichten.
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2. F hatte die Obliegenheit, ihr Fahrrad in der Nacht in einem verschlossenen Raum abzustellen.

Ja!

Eine Obliegenheit liegt vor, wenn die Rechtsordnung oder eine vertragliche Vereinbarung von einer Partei des Schuldverhältnisses ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt, ohne dass die andere Partei die Vornahme der Handlung verlangen könnte.F hat zwar ausweislich des Vertrages die Obliegenheit ihr Fahrrad in einen verschlossenen Raum zu stellen. V kann die Vornahme dieser Handlung aber nicht verlangen. Der Verstoß gegen eine Obliegenheit ist keine Pflichtverletzung, kann also keine sekundären Ansprüche begründen. Gleichwohl ist er mit Nachteilen verbunden. So bleibt es F wegen des Verstoßes verwehrt, von V die Versicherungssumme zu fordern. Mehr dazu beim Mitverschulden (§ 254 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JURA

Jurasöhnchen

21.8.2024, 01:16:06

Wie kann man erkennen, ob es sich um eine Obliegenheit oder Pflichtverletzung handelt?

TI

Timurso

21.8.2024, 01:51:08

Eine

Leistungspflicht

kann die andere Partei einklagen, sie wird geschuldet. Für eine Obliegenheit gilt das nicht, hierauf hat die andere Partei keinen Anspruch, sie führt bei einer Verletzung nur zu einem Anspruchsverlust auf Seiten desjenigen, den die Obliegenheit trifft.


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