Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Abgrenzung Pflicht und Obliegenheit
Abgrenzung Pflicht und Obliegenheit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F hat ihr Fahrrad bei der Versicherung V gegen Diebstahl versichert. Im Vertrag heißt es: „Der Versicherungsnehmer muss das Rad zwischen 22 und 6 Uhr in einem verschlossenen Raum abstellen.“ F kettet das Rad übers Wochenende an einer Laterne vor ihrem Haus an. Als sie am Montag zur Arbeit fahren will, ist es weg.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Pflicht und Obliegenheit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F hatte die Leistungspflicht, ihr Fahrrad in der Nacht in einem verschlossenen Raum abzustellen (§ 241 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. F hatte die Obliegenheit, ihr Fahrrad in der Nacht in einem verschlossenen Raum abzustellen.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jurasöhnchen
21.8.2024, 01:16:06
Timurso
21.8.2024, 01:51:08
Eine
Leistungspflichtkann die andere Partei einklagen, sie wird geschuldet. Für eine
Obliegenheitgilt das nicht, hierauf hat die andere Partei keinen Anspruch, sie führt bei einer Verletzung nur zu einem Anspruchsverlust auf Seiten desjenigen, den die
Obliegenheittrifft.