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Entscheidungen von 2022

Parlamentarisches Fragerecht zur Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen Verfassungsschutzbediensteten (BVerfG, Urt. v. 14.12.2022 - 2 BvE 8/21)

Parlamentarisches Fragerecht zur Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen Verfassungsschutzbediensteten (BVerfG, Urt. v. 14.12.2022 - 2 BvE 8/21)

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der Abgeordnete A des Bundestages möchte von der Bundesregierung (B) wissen, wie viele Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) in den letzten vier Jahren ins Ausland entsandt wurden. B lehnt die Beantwortung seiner Anfrage ab.

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Einordnung des Falls

Parlamentarisches Fragerecht zur Auskunft der Bundesregierung zur Zahl der im Ausland tätigen Verfassungsschutzbediensteten (BVerfG, Urt. v. 14.12.2022 - 2 BvE 8/21)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 16 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A sieht sich hierdurch in seinem Frage- und Informationsrecht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt. Ist das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG) statthaft?

Ja, in der Tat!

Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG) ist statthaft, wenn oberste Bundesorgane bzw. deren Teile oder andere, ihnen rechtlich gleichgestellte Beteiligte über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten aus der Verfassung streiten. Hier streiten A und B darüber, ob die Verweigerung von As Frage verfassungsgemäß war. Konkret geht es um die Reichweite des verfassungsrechtlich verankerten Frage- und Informationsrechts. Es streiten somit zwei Bundesorgane bzw. andere Beteiligte über den Umfang ihrer Rechte und Pflichten aus der Verfassung. Das Organstreitverfahren ist statthaft. Das Organstreitverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren zwischen obersten Bundesorganen (bzw. Teilen derselben). Ein weiteres kontradiktorisches verfassungsrechtliches Verfahren ist der Bund-Länder-Streit.
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2. Ist A hier als Organteil des Bundestages nach § 63 BVerfGG antragsberechtigt im Organstreitverfahren?

Nein!

Nach § 63 BVerfGG sind die dort aufgezählten Bundesorgane sowie ihre mit eigenen Rechten ausgestatteten Organteile antragsberechtigt im Organstreitverfahren. Dabei sind Organteile in diesem Sinne nur solche, die durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung mit Rechten ausgestattet ist, die ihm eine eigenständige Funktion für die Organisation der organinternen Willensbildung geben. Dies trifft auf die Fraktionen (§ 10 GOBT) zu, nicht aber auf den einzelnen Abgeordneten. Somit ist A nicht als Organteil des Bundestags antragsbefugt nach § 63 BVerfGG. Diese Auslegung des Begriffs „Organteil“ folgt daraus, dass § 63 BVerfGG im Zusammenhang mit § 64 BVerfGG ausgelegt werden muss, der Organteile als Prozessstandschafter des Organs sieht, dem sie angehören.

3. Ist A somit insgesamt nicht antragsberechtigt im Organstreitverfahren?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 sind auch „andere Beteiligte“, die durch das Grundgesetz mit eigenen Rechten ausgestattet sind, antragsberechtigt. § 63 BVerfGG ist somit dahingehend verfassungskonform auszulegen, dass auch diese „anderen Beteiligten“ antragsberechtigt sind. A ist als Bundestagsabgeordneter jedenfalls durch Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG mit eigenen Rechten ausgestattet und damit als „anderer Beteiligter“ antragsberechtigt im Organstreitverfahren. Die Bundesregierung als Antragsgegnerin ist ein oberstes Bundesorgan und damit ebenfalls beteiligtenfähig im Organstreitverfahren. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bundesregierung – das war im Originalfall so gewesen – sich im Laufe des gerichtlichen Verfahrens infolge von Bundestagswahlen zwischenzeitlich neu konstituiert hat. Die Neukonstituierung berührt ihre Organidentität nicht (RdNr. 42). Die Frage, inwieweit „andere Beteiligte“ trotz des abweichenden Wortlauts des § 63 BVerfGG antragsberechtigt sind, musst Du in der Klausur ansprechen, wenn solche als Antragssteller auftreten, auch wenn diesbezüglich kein Streit besteht.

4. Stellt die unterlassene oder nicht hinreichende Beantwortung von As parlamentarischer Anfrage einen tauglichen Antragsgegenstand (§ 64 BVerfGG) dar?

Ja, in der Tat!

Antragsgegenstand ist eine Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners, die rechtserheblich ist (§ 64 Abs. 1 BVerfGG). Die Antwortverweigerung bzw. die nicht hinreichende Beantwortung von As Anfrage könnte A in seinem Rechtskreis aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG betreffen. Damit liegt eine rechtserhebliche Maßnahme bzw. Unterlassung des Antragsgegners und damit ein tauglicher Antragsgegenstand i.S.d. § 64 BVerfGG vor (RdNr. 43). Ob es sich bei der Antwort der B somit um eine Maßnahme in Form der Verweigerung einer hinreichenden Antwort oder um ein Unterlassen in Form einer pflichtwidrigen Nichtbeantwortung oder einer nicht hinreichenden Beantwortung der jeweiligen Anfrage handelt, ist dabei unerheblich.

5. A ist antragsbefugt, wenn er geltend machen kann, durch die angegriffene Maßnahme bzw. Unterlassung der B in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt zu sein.

Ja!

Nach dem Vortrag des Antragsstellers muss eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen (sog. Möglichkeitstheorie). Dabei muss sich die angeblich verletzte Rechtsposition aus dem Grundgesetz selbst ergeben. Ein Verstoß gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung, die nicht zugleich Verfassungsrecht wiederspiegeln, genügt nicht. A macht hier deutlich, durch das Verhalten der B in seinem verfassungsrechtlichen Frage- und Informationsrecht verletzt zu sein. Eine solche Verletzung erscheint nach seinem Vortrag auch zumindest möglich. Er ist somit antragsbefugt. Weitere Zulässigkeitsprobleme stellten sich nicht.

6. Das Organstreitverfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63ff. BVerfGG) ist begründet, wenn A durch B in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt wurde.

Genau, so ist das!

In der Begründetheit ist zu prüfen, ob die Verfassung dem Antragsteller (oder dem Organ, dem er angehört) Rechte zur ausschließlich eigenen Wahrnehmung überträgt. Ferner muss der Antragsgegner diese Rechte verletzt haben. Hier bietet sich eine Prüfung in drei Schritten an: (1) Rechtsposition des Antragstellers, (2) Eingriff durch Maßnahme oder Unterlassen des Antragsgegners, (3) keine Rechtfertigung des Eingriffs. Der richtige Obersatz für Deine Begründetheitsprüfung könnte hier lauten: Der Antrag ist begründet, wenn die angegriffene Maßnahme oder Unterlassung verfassungsrechtliche Rechte des Antragstellers verletzt.

7. Dem Parlament kommt unter dem parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes eine wichtige Kontrollfunktion zu, die aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz fließt.

Ja, in der Tat!

Die parlamentarische Kontrolle der Exekutive verwirklicht zum einen den Gewaltenteilungsgrundsatz, der nicht auf eine absolute Trennung der Funktionen der Staatsgewalt, sondern vielmehr auf eine Verteilung der politischen Macht und die gegenseitige Kontrolle und Begrenzung mit der Folge der Mäßigung der Staatsgewalt zielt. Der Gewaltenteilungsgrundsatz gebietet dabei eine Auslegung der Verfassung dahin, dass parlamentarische Kontrolle auch tatsächlich wirksam werden kann. Denn ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht ihr gegenüber nicht ausüben (RdNr. 54).

8. Zum anderen ist die Kontrollfunktion des Parlaments Ausdruck des Demokratieprinzips.

Ja!

Aus dem Demokratieprinzip folgt die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Ferner setzt der Grundsatz der Volkssouveränität (Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG) voraus, dass das Volk einen effektiven Einfluss auf die Ausübung der Staatsgewalt hat. Die Akte der Staatsgewalt müssen sich auf den Willen des Volkes zurückführen lassen und ihm gegenüber verantwortet werden. Dabei kann nur das vom Volk gewählte Parlament den Organ- und Funktionsträgern der Exekutive auf allen ihren Ebenen demokratische Legitimation vermitteln. Dies setzt aber die Kenntnis des Parlaments über das Handeln der Regierung voraus.

9. Aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 und Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG folgt somit ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung.

Genau, so ist das!

An diesem Frage- und Informationsrecht, das Ausfluss der Kontrollfunktion des Parlaments ist, hat der einzelne Abgeordnete nach Maßgabe der Ausgestaltung in der GO-BT teil. Dem Frage- und Informationsrecht steht grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenüber (RdNr. 53). Es wird verletzt, wenn die Regierung auf parlamentarische Anfragen ohne rechtfertigenden Grund nicht (vollständig) oder bewusst falsch antwortet (RdNr. 46 f.). Ferner muss die Regierung die Gründe, aus denen sie die erbetenen Auskünfte verweigert, hinreichend darlegen.

10. Der Informationsanspruch des Bundestages und des einzelnen Abgeordneten ist unbeschränkt.

Nein, das trifft nicht zu!

Der parlamentarische Informationsanspruch gilt nicht grenzenlos. Die Grenzen müssen ihren Ursprung aber im Grundgesetz haben, auch wenn sie einfachgesetzlich geregelt sind. Zu den Grenzen zählen: (1) die Grenzen des Zuständigkeitsbereichs der Regierung, (2) der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, (3) die Grundrechte Dritter und (4) das Staatswohl. Hier hat B insbesondere das Staatswohl als Grund für die Verweigerung von As Anfrage angeführt. Denn eine Beantwortung der Frage würde spezifische Informationen zur Tätigkeit der Sicherheitsbehörden der Öffentlichkeit zugänglich machen. Dadurch würde die Gefahr entstehen, dass ihre operativen Fähigkeiten und Methoden bekannt und damit Einsatzerfolge gefährdet würden (RdNr. 5).

11. Der Informationsanspruch des Bundestages bzw. der einzelnen Abgeordneten kann sich nur auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen.

Ja!

Das Interpellationsrecht ist Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Somit kann sich der Informationsanspruch des Bundestages bzw. des einzelnen Abgeordneten von vornherein nur auf Angelegenheiten beziehen, die in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen (RdNr. 59). Der Verantwortungsbereich der Bundesregierung umfasst nicht nur das Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern auch den von ihr verantworteten Aufgabenbereich, also das Handeln nachgeordneter Behörden (RdNr. 60). Hierunter fällt auch die Tätigkeit des BfV, eine dem Bundesinnenministerium nachgeordnete Behörde. Somit fällt As Frage in den Verantwortungsbereich der Regierung (RdNr. 79).

12. Eine weitere Grenze des parlamentarischen Informationsanspruchs gegenüber der Regierung bildet der unausforschbare Kreis exekutiver Eigenverantwortung.

Genau, so ist das!

Diese Grenze folgt aus dem Gewaltenteilungsprinzip. Denn die Verantwortung der Regierung gegenüber dem Parlament setzt notwendigerweise einen nicht ausforschbaren Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarische Anfragen zu beantworten, besteht danach grundsätzlich nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (RdNr. 61). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich somit grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Ein solcher abgeschlossener Vorgang lag hier, es ging um die Entsendung von BfV-Mitarbeitern in den vergangenen vier Jahren. Somit war der unausforschbare Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung nicht berührt (RdNr. 81). Eine weitere Grenze der Antwortpflicht der Regierung gegenüber dem Parlament kann sich daraus ergeben, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 Grundrechte Dritter zu beachten hat (RdNr. 62).

13. Eine weiter Grenze bildet des parlamentarischen Informationsanspruchs bildet das Staatswohl, das durch das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden kann.

Ja, in der Tat!

Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Staatswohl im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes dem Bundestag und der Regierung gemeinsam anvertraut ist. Es sind somit Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die geeignet sind, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Regierung zu befriedigen. (RdNr. 64 f.). Insbesondere die Beantwortung parlamentarischer Anfragen unter Anwendung der Geheimschutzordnung des Bundestages sowie die Beschränkung des Fragerechts auf Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums kann geeignet sein, als milderes Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten und konfligierenden Rechtsgütern herzustellen (RdNr. 65, 70 f.). BVerfG: Hier sei die Verweigerung der Beantwortung von As Frage nicht aus Gründen des Staatswohls gerechtfertigt. Denn es sei nach Bs Vortrag nicht ersichtlich, inwieweit die Erteilung der Auskunft zu einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des BfV führen kann. Zumindest fehle es an einem Überwiegen der behaupteten exekutiven Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem Informationsanspruch des Parlaments (RdNr. 83 ff.).

14. Durch die Errichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums, das unter anderem die nachrichtendienstliche Tätigkeit überwacht, wird As parlamentarischer Informationsanspruch verdrängt.

Nein!

Das Parlamentarische Kontrollgremium vermag aufgrund seiner eingeschränkten Möglichkeiten der Beweiserhebung und seine Bindung an Mehrheitserfordernisse (vgl. §§ 7 Abs. 1 10 Abs. 2 PKGrG) lediglich eine partielle Kontrolle der Tätigkeit der Verfassungsschutzbehörden zu leisten. Zudem können die einzelnen Abgeordneten, Fraktionen und das Plenum des Bundestages auf Informationen, die diesen Gremium zur Verfügung gestellt werden, nicht zugreifen (RdNr. 70 f.). Das Gremium ist somit nur ein zusätzliches Instrument parlamentarischer Kontrolle ist, das sonstige parlamentarische Informationsrechte nicht verdrängt (RdNr. 97). Auch das Argument, dass die Beantwortung der Frage zu einer Erweiterung des Kreises der Geheimnisträger führe, trage nicht. Trifft der Bundestag auf Grundlage der Geheimschutzordnung wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen,  seien auch geheimhaltungsbedürftige Tatsachen grundsätzlich an diesen zu übermitteln (RdNr. 106).

15. Wenn die Bundesregierung die Beantwortung der Anfrage ganz oder teilweise verweigert oder nur in nicht öffentlicher Form erteilt, muss sie dies hinreichend substantiiert begründen.

Genau, so ist das!

Nur so ist es dem Bundestag möglich zu entscheiden, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder welche weiteren Schritte er unternimmt, sein Auskunftsverlangen durchzusetzen. Die Begründung der Regierung muss deswegen hinreichend substantiiert sein (RdNr. 73 f) . Hier genüge Bs Verweigerung nicht diesen verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen. Allein dadurch habe B As Fragerecht aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG verletzt (RdNr. 107 ff.). Insbesondere ist auch ein Nachschieben von Gründen unzulässig, da es dem Zweck des Begründungserfordernisses widerspräche (RdNr. 75).

16. Das durch A angestrebte Organstreitverfahren ist begründet.

Ja, in der Tat!

Bs Verweigerung, As parlamentarische Frage zu beantworten, war verfassungswidrig und A ist hierdurch in seinem verfassungsrechtlichen Frage- und Informationsrecht (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt. Somit hat As Antrag Antrag begründet und hat damit insgesamt Aussicht auf Erfolg.
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