Freiheit von Willensmängeln

3. Juli 2025

3 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

T täuscht den E, indem er ihm wahrheitswidrig vorspiegelt, die von E auf dem Flohmarkt gekaufte Vase sei nichts wert. Infolgedessen erlaubt E dem T, die Vase zu zerstören. Die antike Vase ist €500 Wert.

Diesen Fall lösen 89,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Freiheit von Willensmängeln

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat die Einwilligung erklärt.

Ja!

Die Einwilligung kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Dies setzt im Interesse der Rechtssicherheit eine Kundgabe nach außen voraus. Die bloß innere Zustimmung genügt nicht. Sie muss vor der Tat erklärt und bis zur Tat nicht widerrufen worden sein.Da die Zustimmung des E vorliegt, ist eine Einwilligungserklärung anzunehmen.
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2. Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet.

Genau, so ist das!

Die Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet und daher unfreiwillig erteilt wird. Als Ursachen für Willensmängel kommen Drohung, Gewalt, Täuschung und Irrtum in Betracht.

3. Die Einwilligung des E ist frei von Willensmängeln.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Behandlung von Einwilligungserklärungen, die auf einem täuschungsbedingten Irrtum beruhen, ist umstritten. Nach der engsten Ansicht beseitigen nur Fehlvorstellungen die Wirksamkeit der Erklärung, die rechtsgutsbezogen sind, d.h. wenn der Rechtsgutsinhaber über Art, Umfang oder Risiken des Eingriffs irrt. Nach der herrschenden, weiteren Ansicht, zu der auch die Rspr. gehört, bedingt jeder täuschungsbedingte Irrtum einen relevanten Willensmangel, auch wenn er sich auf den Zweck, Motive oder andere Begleitumstände bezieht.T hat E über den Wert der Vase getäuscht und ihn damit über die Schwere des Eingriffs und rechtsgutsbezogen getäuscht. Bereits nach der engeren Ansicht liegt ein relevanter Willensmangel vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

JC1909

jc1909

22.5.2025, 18:16:33

Könnte man das Überlassen der Vase zwecks Zerstörung als

Vermögensverfügung

ansehen und damit eine Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB annehmen? Oder würde es an der

Bereicherungsabsicht

scheitern?


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