Freiheit von Willensmängeln
28. Mai 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T täuscht den E, indem er ihm wahrheitswidrig vorspiegelt, die von E auf dem Flohmarkt gekaufte Vase sei nichts wert. Infolgedessen erlaubt E dem T, die Vase zu zerstören. Die antike Vase ist €500 Wert.
Diesen Fall lösen 89,9 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Freiheit von Willensmängeln
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat die Einwilligung erklärt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Einwilligung ist unwirksam, wenn sie unter wesentlichen Willensmängeln leidet.
Genau, so ist das!
3. Die Einwilligung des E ist frei von Willensmängeln.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jc1909
22.5.2025, 18:16:33
Könnte man das Überlassen der Vase zwecks Zerstörung als Vermögensverfügung ansehen und damit eine Betrugsstrafbarkeit nach § 263 StGB annehmen? Oder würde es an der Bereicherungsabsicht scheitern?