+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V veranstaltet Bergläufe. Vor dem Zugspitz-Lauf informiert er alle Teilnehmer über Gesundheitsgefahren und Wetteraussichten. Zahlreiche Teilnehmer laufen in T-Shirts. V lässt sie gewähren. Während des Laufs beginnt heftiger Schneefall. Läufer L1 und L2 erleiden wegen Unterkühlung einen tödlichen Kreislaufzusammenbruch.

Einordnung des Falls

Zugspitzlauf-Fall (AG Garmisch-Partenkirchen - Selbstgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V ist der Tod von L1 und L2 objektiv zuzurechnen.

Diese Rechtsfrage lösen [...Wird geladen] der Jurist:innen in Studium und Referendariat richtig.

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Nein!

Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.AG Garmisch-Partenkirchen: Der veranstaltete Lauf habe eine soziale Nützlichkeit. V habe ein erlaubtes Risiko geschaffen. Mangels Sondernormen für das Veranstalten von Bergläufen sei der Sorgfaltsmaßstab an einem besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Täters zu bestimmen. Dabei seien insbesondere die Verantwortungsbereiche von V und den Läufern abzugrenzen. V hatte L1 und L2 über die Risiken aufgeklärt. L1 und L2 haben sich in Kenntnis der Gefahren bei der Teilnahme eigenverantwortlich selbst gefährdet.

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