Selbstgefährdung („Zugspitzlauffall“)
20. Mai 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (18.259 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V veranstaltet Bergläufe. Vor dem Zugspitz-Lauf informiert er alle Teilnehmer über Gesundheitsgefahren und Wetteraussichten. Zahlreiche Teilnehmer laufen in T-Shirts. V lässt sie gewähren. Während des Laufs beginnt heftiger Schneefall. Läufer L1 und L2 erleiden wegen Unterkühlung einen tödlichen Kreislaufzusammenbruch.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Zugspitzlauf-Fall (AG Garmisch-Partenkirchen - Selbstgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V ist der Tod von L1 und L2 objektiv zuzurechnen.
Nein!
Fundstellen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ehemalige:r Nutzer:in
9.7.2020, 13:48:41

Eigentum verpflichtet 🏔️
10.7.2020, 17:49:13
Hallo S3tr, danke für die Frage. Wenn man hier den
Schwerpunkt der Vorwerfbarkeitim Unterlassen des Zurückhaltens der Teilnehmer im T-Shirt sieht und deswegen hier eine Strafbarkeit wegen einer fahrlässigen
Tötung durch Unterlassen(§§ 222, 13 StGB) prüft, dann müsste man das hier auf jeden Fall ansprechen! Ich würde auch sagen, dass dem Veranstalter eine Überwachungs
garantenstellungbzgl. der aus dem Wettbewerb stammenden Gefahren trifft. Die Bejahung der
Garantenstellungändert aber nichts daran, dass hier die Strafbarkeit wegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Läufer und deswegen mangels objektiver Zurechenbarkeit entfällt. Wenn du noch weiter Fragen hast, melde dich gerne ;)