Selbstgefährdung („Zugspitzlauffall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V veranstaltet Bergläufe. Vor dem Zugspitz-Lauf informiert er alle Teilnehmer über Gesundheitsgefahren und Wetteraussichten. Zahlreiche Teilnehmer laufen in T-Shirts. V lässt sie gewähren. Während des Laufs beginnt heftiger Schneefall. Läufer L1 und L2 erleiden wegen Unterkühlung einen tödlichen Kreislaufzusammenbruch.
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Einordnung des Falls
Zugspitzlauf-Fall (AG Garmisch-Partenkirchen - Selbstgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V ist der Tod von L1 und L2 objektiv zuzurechnen.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
S3tr
9.7.2020, 13:48:41
Was ist mit einer Garantenpflicht als Veranstalter ?
Eigentum verpflichtet 🏔️
10.7.2020, 17:49:13
Hallo S3tr, danke für die Frage. Wenn man hier den Schwerpunkt der
Vorwerfbarkeitim Unterlassen des Zurückhaltens der Teilnehmer im T-Shirt sieht und deswegen hier eine Strafbarkeit wegen einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen (§§ 222, 13 StGB) prüft, dann müsste man das hier auf jeden Fall ansprechen! Ich würde auch sagen, dass dem Veranstalter eine Überwachungsgarantenstellung bzgl. der aus dem Wettbewerb stammenden Gefahren trifft. Die Bejahung der Garantenstellung ändert aber nichts daran, dass hier die Strafbarkeit wegen einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung der Läufer und deswegen mangels objektiver Zurechenbarkeit entfällt. Wenn du noch weiter Fragen hast, melde dich gerne ;)