Fremdgefährdung („Flintenfall“)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E fordert seine Ehefrau F auf, mit einer Pistole auf ihn zu schießen. Er versichert F dabei wider besseres Wissen, die Waffe sei nicht geladen. F setzt E die Pistole an die Schläfe und drückt ab. E ist sofort tot.
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Einordnung des Falls
Flinten-Fall (OLG Nürnberg JZ 2003, 745ff. - Fremdgefährdung)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. F ist der Tod des E objektiv zuzurechnen.
Genau, so ist das!
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