Fremdgefährdung („Flintenfall“)

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E fordert seine Ehefrau F auf, mit einer Pistole auf ihn zu schießen. Er versichert F dabei wider besseres Wissen, die Waffe sei nicht geladen. F setzt E die Pistole an die Schläfe und drückt ab. E ist sofort tot.

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Einordnung des Falls

Flinten-Fall (OLG Nürnberg JZ 2003, 745ff. - Fremdgefährdung)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F ist der Tod des E objektiv zuzurechnen.

Genau, so ist das!

Eine die Zurechnung ausschließende eigenverantwortliche Selbstgefährdung des Opfers ist von der einverständlichen Fremdgefährdung abzugrenzen. Das Opfer gefährdet sich eigenverantwortlich selbst, wenn die alleinige Tatherrschaft bei ihm selbst liegt.OLG Nürnberg: E habe sich nicht eigenverantwortlich selbst gefährdet. Die entscheidende Ausführungshandlung habe bei F gelegen und sie habe die Tatherrschaft über den letzten, für den tödlichen Ausgang maßgeblichen, Handlungsschritt ausgeübt. Sie wusste zudem, dass ihr die Rolle des Schützen zugedacht war. Sie sei damit nicht als über die konkreten Tatumstände getäuschtes, bloßes Werkzeug des E anzusehen.
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