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Schönheitsreparaturen – Wirkung einer Abrede zwischen Alt– und Neumieter

einfach
schwer
23. Juni 2026
6 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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V vermietet M eine unrenovierte Wohnung. Der Mietvertrag (AGB-Klausel) verpflichtet M zu Schönheitsreparaturen. M vereinbart zudem mit Vormieter VM, die von VM geschuldeten Schönheitsreparaturen zu übernehmen. Nach Ende der Miete führt M keine Schönheitsreparaturen durch. V beauftragt Handwerker.

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