Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Entscheidungen von 2018
Anspruch auf Reparaturkosten ohne vorherige Fristsetzung
Anspruch auf Reparaturkosten ohne vorherige Fristsetzung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Mieter M zieht aus. Er gibt Vermieter V die Wohnung im Januar zurück. Die Wohnung hat Schäden an den Wänden und Heizkörpern, die M fahrlässig verursacht hat. V kann sie deshalb erst im August wieder vermieten. V setzt M keine Frist zur Schadensbeseitigung. Im September verlangt V Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Anspruch auf Reparaturkosten ohne vorherige Fristsetzung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat seine Rückgabepflicht verletzt (§ 546 BGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. V hat gegen M einen Anspruch aus §§ 990 Abs. 1, 989 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. M hat eine Nebenpflicht verletzt. V hat deshalb einen Anspruch aus §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Ja, in der Tat!
4. V hat gegen M einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
Ja!
5. M kann sich gegen die Inanspruchnahme durch V verteidigen.
Genau, so ist das!
6. Die Haftungsausfüllung wird durch §§ 249 ff. BGB bestimmt.
Ja, in der Tat!
7. V macht einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung geltend. Deswegen ist nach § 281 Abs. 1 BGB eine Fristsetzung erforderlich.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
sina2211
26.8.2023, 07:20:32
Man könnte sagen, dass gestern in Köln eine stark abgewandelte Version davon im Examen lief. Es wurde noch eine dritte Person (Ehepartnerin) hinzugefügt, die dann für die Schäden der Mieterin aus der Vergangenheit aufkommen sollte.
Anony Mous
22.9.2023, 06:53:08
Bezüglich einer möglichen Hemmung der Verjährung habe ich (in Abwandlung des Falls) folgende Frage: Falls im Übergabeprotokoll die Schäden notiert wären & der V dem M nach der Übergabe schriftlich seine Schadensersatzansprüche angekündigt hätte, aufgrund derer er dann auch die Kaution einbehalten hätte & der M daraufhin zwecks Überprüfung der Ansprüche eine Rechnung für die Schäden gefordert hätte & seine Zahlungspflicht aber nicht grundsätzlich abgestritten hätte, läge ein Verhandeln i.S.d. § 203 S. 1 BGB vor, der dann zu einer Hemmung der Verjährung führen würde? Ändert es etwas, wenn der V sich dann monatelang nicht meldet? Ab wann gelten die Verhandlungen als beendet, wenn deren Fortsetzung nicht ausdrücklich verweigert wird? Der Verhandlungsbegriff soll in diesem Zusammenhang wohl weit ausgelegt werden, aber ich frage mich, ob eine solche Auslegung schon zu weit ginge.
Anony Mous
22.9.2023, 07:07:23
Inwiefern bemisst sich der Schaden beim SE statt der Leistung nach § 281 Abs. 4 BGB?
Leo Lee
23.9.2023, 16:47:48
Hallo Anony Mous, Der SE bie 281 bemisst sich insofern nach § 281 IV, als § 281 IV besagt, dass soweit jemand den SE statt der Leistung nach § 281 geltend macht, der Anspruch auf Erfüllung erlischt (also dann unmöglich wird, weil das Gesetz dies anordnet) und sodann nicht nach § 249 BGB (weil hier die Möglichkeit nötig ist), sondern nach § 251 I BGB (diese Norm greift an, wenn die Naturalrestitution nicht möglich ist hier aufgrund von 281 IV, der diesen Anspruch erlöschen lässt). Und § 251 I BGB ist die sog. Schadenskompensation, wo es eben nur Geld gibt. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, Emmerich Vor § 281 Rn. 7 empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Molesley
19.12.2023, 19:05:37
Hallo liebes Jurafuchsteam, diese Erklärung könntet ihr gern gleich in die Aufgabe mit aufnehmen, sie ist sehr hilfreich und der Verweis auf § 281 Abs. 4 BGB allein auch verwirrend, wenn man das Schadensrecht nicht komplett parat hat :)
Rechtsanwalt B. Trüger
15.10.2024, 12:53:22
Ich sehe es genauso. Bitte mit in die Erklärung aufnehmen. Ich wusste überhaupt nicht was mir der Verweis auf § 281 IV allein sagen soll