Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Versäumnisurteil
Frist - Einspruch vermeintlich nach Fristende, aber Feiertag
Frist - Einspruch vermeintlich nach Fristende, aber Feiertag
4. April 2025
9 Kommentare
4,8 ★ (10.135 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Beklagter B erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin ein Versäumnisurteil gegen B ergangen, das diesem am 17.04. (Montag) zugegangen ist. Gegen dieses hat B mit einem am 02.05. (Dienstag) bei Gericht eingegangenen Schreiben formgerecht Einspruch eingelegt.
Diesen Fall lösen 83,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Frist - Einspruch vermeintlich nach Fristende, aber Feiertag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Prozess könnte durch den Einspruch in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden sein (§ 342 ZPO), sofern er fristgerecht eingelegt wurde.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einspruchsfrist beginnt am 17.04., da dem B das Versäumnisurteil an diesem Tag zugegangen ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die zweiwöchige Einspruchsfrist würde grundsätzlich am Montag, 01.05. enden (§ 222 Abs. 1 iVm § 188 Abs. 2 BGB).
Ja!
4. Da der Einspruch des B beim Gericht erst am 02.05. eingegangen ist, ist er verfristet und damit unzulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

medoLaw
7.3.2023, 10:45:01
Wofür ist es eigentlich relevant, dass die Frist einen Tag nach Fristereignis beginnt, wenn das Fristende dann doch immer Bezug auf den Tag nimmt, auf den das Fristereignis fällt? (Eher allgemeine Frage)

Lukas_Mengestu
7.3.2023, 12:46:14
Hallo medolaw, super Nachfrage. Fristen sind in der Tat eine beliebte Fehlerquelle. Auf den Tag des Fristbeginns kommt es letztlich nur für die Frage an, welche Variante des § 188 Abs. 2 BGB du verwendest. Bei Ereignisfristen nach § 187 Abs. 1 BGB endet die Frist mit Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung (zB Montag) oder Zahl (zB. 6.) dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 188 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Bei Fristen nach § 187 Abs. 2 BGB (zB Geburt) endet die Frist dagegen mit dem vorangegangenen Tag, des Tages, an dem die Frist beginnt (§ 188 Abs. 2 a.E). Ein Baby, das am 7.3.2023 um 12:42 geboren wird, wird also nicht erst mit Ablauf des 7.3.2024 1 Jahr alt, sondern bereits mit Ablauf des 6.3.2024 (dem Tag, der dem Fristbeginn vorangeht). Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Eva1998
26.11.2024, 08:19:12
Die Frage war doch warum das BGB diese eher sperrige Regelung vorsieht und nicht nach einer nochmaligen Erklärung der Anwendung der Normen?😅

Nocebo
5.12.2024, 16:53:43
Letztlich relevant ist diese Regelung des Fristbeginns bei Ereignisfristen nur für die Tagesfrist gem. § 188 Abs. 1 BGB, da es dort nicht automatisch einen "entsprechenden" Endtag gibt, sondern die Berechnung vom Starttag ausgeht, d.h. dieser bestimmt werden muss. Denn für Wochenfristen etc. ist ja gar nicht der Starttag maßgebend, sondern der Ereignistag. Warum man das auch im Übrigen immer prüfen und hinschreiben soll, weiß wohl nur Gott und das Prüfungsamt.
Kyra Maria
19.2.2025, 19:20:31
Der 1.5 ist jedenfall in NRW ein Feiertag

Dodo Shi
25.3.2025, 18:14:45
Hallo Kyra Maria, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Dodo Shi, für das Jurafuchs-Team