Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Versäumnisurteil
Frist - Einspruch vermeintlich nach Fristende, aber Feiertag
Frist - Einspruch vermeintlich nach Fristende, aber Feiertag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Beklagter B erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung. Auf Antrag des Klägers ist daraufhin ein Versäumnisurteil gegen B ergangen, das diesem am 17.04. (Montag) zugegangen ist. Gegen dieses hat B mit einem am 02.05. (Dienstag) bei Gericht eingegangenen Schreiben formgerecht Einspruch eingelegt.
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Einordnung des Falls
Frist - Einspruch vermeintlich nach Fristende, aber Feiertag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Prozess könnte durch den Einspruch in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden sein (§ 342 ZPO), sofern er fristgerecht eingelegt wurde.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einspruchsfrist beginnt am 17.04., da dem B das Versäumnisurteil an diesem Tag zugegangen ist.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die zweiwöchige Einspruchsfrist würde grundsätzlich am Montag, 01.05. enden (§ 222 Abs. 1 iVm § 188 Abs. 2 BGB).
Ja!
4. Da der Einspruch des B beim Gericht erst am 02.05. eingegangen ist, ist er verfristet und damit unzulässig.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
medoLaw
7.3.2023, 10:45:01
Wofür ist es eigentlich relevant, dass die Frist einen Tag nach Fristereignis beginnt, wenn das Fristende dann doch immer Bezug auf den Tag nimmt, auf den das Fristereignis fällt? (Eher allgemeine Frage)
Lukas_Mengestu
7.3.2023, 12:46:14
Hallo medolaw, super Nachfrage. Fristen sind in der Tat eine beliebte Fehlerquelle. Auf den Tag des Fristbeginns kommt es letztlich nur für die Frage an, welche Variante des § 188 Abs. 2 BGB du verwendest. Bei Ereignisfristen nach § 187 Abs. 1 BGB endet die Frist mit Ablauf des Tages, der nach seiner Benennung (zB Montag) oder Zahl (zB. 6.) dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (§ 188 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Bei Fristen nach § 187 Abs. 2 BGB (zB Geburt) endet die Frist dagegen mit dem vorangegangenen Tag, des Tages, an dem die Frist beginnt (§ 188 Abs. 2 a.E). Ein Baby, das am 7.3.2023 um 12:42 geboren wird, wird also nicht erst mit Ablauf des 7.3.2024 1 Jahr alt, sondern bereits mit Ablauf des 6.3.2024 (dem Tag, der dem Fristbeginn vorangeht). Ich hoffe, es ist jetzt etwas klarer :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team