Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Versäumnisurteil
Fristbeginn bei anwaltlich vertretener Partei
Fristbeginn bei anwaltlich vertretener Partei
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gegen Beklagten B ergeht aufgrund seiner Säumnis in der mündlichen Verhandlung vor dem LG Köln ein Versäumnisurteil. Dieses ist dem Anwalt A des B am 01.03. zugegangen, B selbst am 05.03. A hat bereits am 26.02. sein Mandat niedergelegt. Ein anderer Rechtsanwalt ist bisher nicht bestellt.
Diesen Fall lösen 74,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Fristbeginn bei anwaltlich vertretener Partei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei anwaltlich vertretener Partei beginnt die Einspruchsfrist (§ 339 ZPO) erst mit Zustellung an den Rechtsanwalt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Einspruchsfrist beginnt hier mit Zustellung des Versäumnisurteils bei B, da Anwalt A zuvor sein Mandat niedergelegt hat.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Die Einspruchsfrist beginnt hier also am 01.03.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Yumiko
9.1.2023, 13:42:07
Liebes Team, solche kleinen Fälle hinsichtlich der Besonderheiten des VU sind super lehrreich und bieten einen riesen Erfahrungswert. Könntet ihr bitte weitere besondere Konstellationen in Fälle aufdröseln? Gerne könnten wir Referendare knifflige Konstellationen aus den AGs an euch tragen
Lukas_Mengestu
13.1.2023, 10:58:48
Liebe Yumiko, das freut uns sehr, dass Dir unsere Beispielskonstellationen helfen! Wir haben hier schon einmal die häufigsten Anwendungsfälle in Klausuren mit aufgenommen und werden dies auch für andere zivilprozessuale Konstellationen noch ausbauen. Sehr gerne kannst Du bzw. andere Referendare uns zusätzliche Konstellationen/Fallanregungen an support@jurafuchs.de schicken. Dann nehmen wir diese noch mit auf :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
juravulpes
1.4.2024, 08:14:15
Die Einspruchsfrist beginnt nach § 339 ZPO mit Zustellung des VU und nicht am Tag nach Zustellung. Daran ändert auch § 187 Abs. 1 BGB nichts. § 187 Abs. 1 BGB regelt schließlich nur, dass der Tag, in den das Ereignis fällt, bei der Fristberechnung nicht mitgezählt wird.
Aleks_is_Y
25.4.2024, 14:21:53
Haftet der bisherige Anwalt dem Mandenten, wenn an ihn weiter zugestellt werden kann, obwohl er sein Mandat niedergelegt hat? (Also zB in dem Fall, dass er keinen Widerspruch einlegt)