Unrechtseinsicht 8

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nimmt regelmäßig Drogen und kennt die Strafbarkeit. Sie denkt aber, dass der Konsum nicht strafbar sein sollte und nimmt aus Protest auch vor der Polizeiwache Drogen, da sie sich für moralisch im Recht erachtet. Dabei wird sie erwischt.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 8

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hatte die Einsicht Unrecht, zu begehen.

Genau, so ist das!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat und mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Gerade in den Fällen sogenannter Überzeugungstaten ist von Unrechtseinsicht auszugehen. Die Täterin lehnt sich vorsätzlich und in Kenntnis der Rechtswidrigkeit gegen die Rechtsordnung auf. Die Kriminalität wird gerade übernommen, um auf einen Missstand aufmerksam zu machen und die Strafbarkeit als Voraussetzung dafür genutzt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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Entenpulli

17.9.2023, 19:42:04

Müsste man hier in der Klausur auf die Meinungsfreiheit als Rechtfertigungsgrund eingehen? Die Einnahme erfolgt ja gerade als Protest gegen die Gesetzeslage

Pilea

Pilea

6.6.2024, 16:25:24

Soweit ich es gelernt habe, kann man in solchen Fällen die Frage kurz aufwerfen, aber sogleich mit dem Verweis auf die Ausuferung der Rechtfertigungsgründe, Überfrachtung der Gerichte/Politisierung der Urteile bzw. Durchbrechung der Gewaltenteilung oä ablehnen.

Blan

Blan

30.1.2024, 11:27:30

Wenn hier auf den Konsum von Drogen abgestellt wird, lehnt sich T doch gar nicht gegen die Rechtsordnung auf. Der Besitz ist strafbar, nicht der Konsum - auch wenn das häufig zusammenfällt (s. §29 BtMG). Es würde sich hier doch eher um ein

Wahndelikt

handeln.


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