Unrechtseinsicht 10

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Managerin T schlägt mit ihrem Hammer auf ihren Sekretär S ein. Sie kennt die Strafbarkeit der Körperverletzung, aber geht nicht davon aus, dass die Benutzung eines Hammers die Tat schlimmer macht.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 10

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat eine gefährliche Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen und hatte dahingehend auch Vorsatz.

Ja!

T kennt die Tatumstände und will eine Körperverletzung begehen. Zudem nutzt sie bei Begehung der Tat einen Hammer, der ein gefährliches Werkzeug darstellt, da dieser eine harte Oberfläche hat und durch die verlängerte Form am Ende eine erhöhte Geschwindigkeit erreicht, womit mehr Kraft auf den Körper einwirkt.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Genau, so ist das!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat und mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. T handelte mit Unrechtseinsicht in Bezug auf § 223 StGB. Das Schutzgut von § 224 StGB weicht davon nicht ab, sodass dahingehend kein gesondertes Unrechtsbewusstsein vorliegen muss. Das Schutzgut von § 224 StGB ist dasselbe wie bei § 223 StGB. Das Unrechtsbewusstsein bezieht sich aber nicht auf die Strafandrohung oder die Bewertung des Unrechts, sondern bezieht sich allein auf die Frage des "Ob" von Unrecht. Ist bei Qualifikationen das Schutzgut dasselbe, kann der Täter daher nicht behaupten, er ist in Bezug auf die Qualifikation nicht von Unrecht ausgegangen. Eine andere Argumentation ist schwer vertretbar, da man ansonsten irgendwie begründen muss, dass der Täter davon ausgeht niemanden verletzen zu dürfen, aber die Verletzung mit einem Hammer sei hingegen erlaubt. Insbesondere ist es dann kaum begründbar, warum der Täter noch von Unrecht hinsichtlich des Grundtatbestandes ausgeht.
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