Unrechtseinsicht 10
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Managerin T schlägt mit ihrem Hammer auf ihren Sekretär S ein. Sie kennt die Strafbarkeit der Körperverletzung, aber geht nicht davon aus, dass die Benutzung eines Hammers die Tat schlimmer macht.
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Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 10
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat eine gefährliche Körperverletzung i.S.d. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen und hatte dahingehend auch Vorsatz.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Genau, so ist das!
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Fundstellen
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