Unrechtseinsicht 11

24. Januar 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stiehlt bei seiner Chefin, die als Anwältin bedeutende M&A-Transaktionen durchführt, mehrere wertvolle Preise (Tombstones) aus dem Büro. Dabei führt er eine Waffe bei sich, wobei er davon ausgeht, dass dies rechtlich nicht verboten sei.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 11

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen Diebstahl mit Waffen nach i.S.d. §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB begangen und hatte dahingehend auch Vorsatz.

Ja, in der Tat!

T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen in Bezug auf die Qualifikation des § 244 StGB.

Nein!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Die Einsicht des Unrechts muss sich "auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen" der betreffenden Tat beziehen. Bei Tateinheit muss die Unrechtseinsicht also für die verschiedenen Taten gesondert vorliegen. T hatte Unrechtseinsicht in Bezug auf den einfachen Diebstahl, wobei der Tatbestand das Eigentum schützt. Der Diebstahl mit Waffen ist zwar eine Qualifikation, die aber ein anderes Schutzgut hat. Daher muss auch in Bezug auf dieses Schutzgut ein Unrechtsbewusstsein bestehen. Ein Täter kann durchaus davon ausgehen, dass ein Diebstahl rechtlich verboten ist, aber das Mitführen einer Waffe erlaubt ist. Dann liegt dahingehend keine Unrechtseinsicht vor.
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