Unrechtseinsicht 11
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T stiehlt bei seiner Chefin, die als Anwältin bedeutende M&A-Transaktionen durchführt, mehrere wertvolle Preise (Tombstones) aus dem Büro. Dabei führt er eine Waffe bei sich, wobei er davon ausgeht, dass dies rechtlich nicht verboten sei.
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Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 11
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat einen Diebstahl mit Waffen nach i.S.d. §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB begangen und hatte dahingehend auch Vorsatz.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen in Bezug auf die Qualifikation des § 244 StGB.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
9.2.2023, 09:55:40
Liebes Team, was ist denn das andere von §
244 StGBgeschützte Rechtsgut? Ich habe dazu nur folgendes gefunden: "die (abstrakte) Gefährdung von Leib und Leben, die darin liegt, dass der Täter das gefährliche Werkzeug als Nötigungsmittel zur Durchführung der Wegnahme einsetzen könnte" (NK-StGB/Urs Kindhäuser, 5. Aufl. 2017, StGB § 244 Rn. 3). Meint ihr das damit?
Nora Mommsen
9.2.2023, 12:17:38
Hallo Sniter, das ist genau richtig so. Das andere Rechtsgut meint ein anderes als der Grundtatbestand des §
242 StGBschützt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Sniter
9.2.2023, 23:39:55
Hi Nora, vielen Dank für die Antwort. Es ist schon klar, dass mit „anderes Rechtsgut“ gemeint ist, dass 242 ein anderes Rechtsgut als 244 schätzt. Die Frage ist aber welches. Verstehe ich deine Antwort dahingehend richtig, dass 244 Leib und Leben schützt?
Faby
2.5.2023, 11:04:37
Kann in einer Vertiefung noch angegeben werden, wie es hier in der Prüfung weitergehen würde? Also danach ist zu prüfen, ob die fehlende Einsicht Unrecht zu tun, vermeidbar gewesen ist. Wie wäre das im vorliegenden Fall beantwortet worden? Und je nachdem wie man sich entscheidet, ist T dann entweder nur wegen §
242 StGBzu bestrafen oder nach §
244 StGB, jedoch dann ggf. mit entsprechender Milderung nach § 49 I StGB?
B.H.
7.10.2024, 09:07:25
Das fände ich bei allen dieser Fälle klasse! Teilweise finde ich es verwirrend, wenn der Fall damit endet, dass kein Unrechtsbewusstsein vorliegt, diese Unkenntnis jedoch vermeidbar gewesen wäre, dies jedoch im Fall nicht -wenn auch nur kurz- erwähnt wird.