Unrechtseinsicht 11

15. Juli 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T stiehlt bei seiner Chefin, die als Anwältin bedeutende M&A-Transaktionen durchführt, mehrere wertvolle Preise (Tombstones) aus dem Büro. Dabei führt er eine Waffe bei sich, wobei er davon ausgeht, dass dies rechtlich nicht verboten sei.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 11

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat einen Diebstahl mit Waffen nach i.S.d. §§ 242, 244 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB begangen und hatte dahingehend auch Vorsatz.

Ja, in der Tat!

T hat den objektiven und subjektiven Tatbestand erfüllt.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen in Bezug auf die Qualifikation des § 244 StGB.

Nein!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Die Einsicht des Unrechts muss sich "auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen" der betreffenden Tat beziehen. Bei Tateinheit muss die Unrechtseinsicht also für die verschiedenen Taten gesondert vorliegen. T hatte Unrechtseinsicht in Bezug auf den einfachen Diebstahl, wobei der Tatbestand das Eigentum schützt. Der Diebstahl mit Waffen ist zwar eine Qualifikation, die aber ein anderes Schutzgut hat. Daher muss auch in Bezug auf dieses Schutzgut ein Unrechtsbewusstsein bestehen. Ein Täter kann durchaus davon ausgehen, dass ein Diebstahl rechtlich verboten ist, aber das Mitführen einer Waffe erlaubt ist. Dann liegt dahingehend keine Unrechtseinsicht vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

9.2.2023, 09:55:40

Liebes Team, was ist denn das andere von § 244 StGB geschützte Rechtsgut? Ich habe dazu nur folgendes gefunden: "die (abstrakte) Gefährdung von Leib und Leben, die darin liegt, dass der Täter das gefährliche Werkzeug als Nötigungsmittel zur Durchführung der Wegnahme einsetzen könnte" (NK-StGB/Urs Kindhäuser, 5. Aufl. 2017, StGB § 244 Rn. 3). Meint ihr das damit?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

9.2.2023, 12:17:38

Hallo Sniter, das ist genau richtig so. Das andere Rechtsgut meint ein anderes als der Grundtatbestand des

§ 242 StGB

schützt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SN

Sniter

9.2.2023, 23:39:55

Hi Nora, vielen Dank für die Antwort. Es ist schon klar, dass mit „anderes Rechtsgut“ gemeint ist, dass 242 ein anderes Rechtsgut als 244 schätzt. Die Frage ist aber welches. Verstehe ich deine Antwort dahingehend richtig, dass 244 Leib und Leben schützt?

FABY

Faby

2.5.2023, 11:04:37

Kann in einer Vertiefung noch angegeben werden, wie es hier in der Prüfung weitergehen würde? Also danach ist zu prüfen, ob die fehlende Einsicht Unrecht zu tun, vermeidbar gewesen ist. Wie wäre das im vorliegenden Fall beantwortet worden? Und je nachdem wie man sich entscheidet, ist T dann entweder nur wegen

§ 242 StGB

zu bestrafen oder nach § 244 StGB, jedoch dann ggf. mit entsprechender Milderung nach § 49 I StGB?

B.H.

B.H.

7.10.2024, 09:07:25

Das fände ich bei allen dieser Fälle klasse! Teilweise finde ich es verwirrend, wenn der Fall damit endet, dass kein Unrechtsbewusstsein vorliegt, diese Unkenntnis jedoch vermeidbar gewesen wäre, dies jedoch im Fall nicht -wenn auch nur kurz- erwähnt wird.

cSchmitt

cSchmitt

24.6.2025, 15:08:39

Im vorliegenden (wie in vielen Fällen) war der Verbotsirrtum vermeidbar. Immerhin hätte der Täter nach Anstrengung seines Gewissens und unter Berücksichtigung seines Verkehrskreises (Anwälte) erkennen müssen, dass eine Waffe bei einem Diebstahl zu tragen, zu gefährlichen Situationen führen kann (Rechtsgutsverletzung Leib und Leben). Mindestens wäre ihm aber auch zuzumuten gewesen, einen Anwalt im Vorfeld zu befragen (wie in vielen Fällen). T hat sich dann nach §§ 242, 244 StGB strafbar gemacht. Die zumutbare rechtliche Konsultation wird in den meisten Fällen dazu führen, dass der Verbotsirrtum vermeidbar war. Sollte dies nicht der Fall sein, werden im Sachverhalt spezielle Hinweise gegeben sein.


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