Unrechtseinsicht - Subsumtionsirrtum
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T tötet den Hund H ihres Nachbarn B. Sie denkt zwar, dass das verboten sei, geht aber davon aus, dass § 303 StGB nicht erfüllt sei, da H keine Sache i.S.d. § 303 StGB sei.
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Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht - Subsumtionsirrtum
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sniter
23.1.2023, 15:21:29
Befindet sich die T hier im Subsumptionsirrtum?
Lukas_Mengestu
27.1.2023, 14:20:39
Hallo Sniter, in der Tat liegt hier ein vermeidbarer Verbotsirrtum (
§ 17 StGB) in Form des Subsumtionsirrtums vor, da T fehlerhaft unter den gesetzlichen Tatbestand der Sachbeschädigung subsumiert. Weitere klassische Beispiele des Subsumtionsirrtums sind das Herauslassen der Luft aus einem Autoreifen (wenn die nächste Luftpumpe weit entfernt ist), da das Auto hierdurch "beschädigt" wird oder das Beseitigen der Kellnerstriche auf einem Bierdeckel (=es handelt sich um eine Urkunde und damit liegt eine Urkundenfälschung vor, § 267 StGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
as.mzkw
17.10.2024, 17:46:51
Aber dann fehlt ihr doch gerade die Einsicht Unrecht zu tun, also wenn man einen (vermeidbaren) Verbotsirrtum annimmt?
Api M.
6.11.2024, 12:47:25
Hier ist ausschlaggebend, dass sie das Verbot unabhängig vom Subsumtionsirrtum kennt. Sie weiß, dass ihre Handlung verboten ist. Dass sie sich über das TB-Merkmal des § 303 irrt, ist damit für die Schuld unerheblich. Typischerweise fehlt bei einem Subsumtionsirrtum ja die Einsicht, Unrecht zu tun, d.h. die Kenntnis über das Verbot der Handlung.