Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schuld

Unrechtseinsicht - Subsumtionsirrtum

Unrechtseinsicht - Subsumtionsirrtum

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T tötet den Hund H ihres Nachbarn B. Sie denkt zwar, dass das verboten sei, geht aber davon aus, dass § 303 StGB nicht erfüllt sei, da H keine Sache i.S.d. § 303 StGB sei.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht - Subsumtionsirrtum

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 303 StGB erfüllt.

Ja!

Nach der Rechtsprechung sind Tiere Sachen i.S.d. § 303 StGB, da der strafrechtliche Begriff der Sache von dem des zivilrechtlichen abweiche. Nach einigen Autoren zeige sich das auch in § 325 Abs. 1 S. 1 StGB, der Tiere unter den Begriff der Sache fasse. Demnach sind der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt.
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2. T hatte die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Genau, so ist das!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Die Einsicht des Unrechts muss sich "auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen" der betreffenden Tat beziehen. Bei Tateinheit muss die Unrechtseinsicht also für die verschiedenen Taten gesondert vorliegen. Vorliegend geht T von der Rechtswidrigkeit aus, aber denkt, dass ein anderer Tatbestand erfüllt ist. Davon ausgehend könnte man denken, dass ein Verbotsirrtum vorliegt, da T nicht nach § 303 StGB bestraft werden könnte. Für die Unrechtseinsicht ist es jedoch ausreichend, dass die Rechtswidrigkeit abstrakt erkannt wird. Diese muss sich nicht auf einen gesetzlichen Tatbestand beziehen. Dies gilt dementsprechend auch umgekehrt. Wenn das Unrecht erkannt wird, dann liegt die erforderliche Unrechtseinsicht vor, ungeachtet der Frage, welchem Tatbestand diese zugeordnet bzw. nicht zugeordnet wird.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SN

Sniter

23.1.2023, 15:21:29

Befindet sich die T hier im Subsumptionsirrtum?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

27.1.2023, 14:20:39

Hallo Sniter, in der Tat liegt hier ein vermeidbarer Verbotsirrtum (

§ 17 StGB

) in Form des Subsumtionsirrtums vor, da T fehlerhaft unter den gesetzlichen Tatbestand der Sachbeschädigung subsumiert. Weitere klassische Beispiele des Subsumtionsirrtums sind das Herauslassen der Luft aus einem Autoreifen (wenn die nächste Luftpumpe weit entfernt ist), da das Auto hierdurch "beschädigt" wird oder das Beseitigen der Kellnerstriche auf einem Bierdeckel (=es handelt sich um eine Urkunde und damit liegt eine Urkundenfälschung vor, § 267 StGB). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AS

as.mzkw

17.10.2024, 17:46:51

Aber dann fehlt ihr doch gerade die Einsicht Unrecht zu tun, also wenn man einen (vermeidbaren) Verbotsirrtum annimmt?

AM

Api M.

6.11.2024, 12:47:25

Hier ist ausschlaggebend, dass sie das Verbot unabhängig vom Subsumtionsirrtum kennt. Sie weiß, dass ihre Handlung verboten ist. Dass sie sich über das TB-Merkmal des § 303 irrt, ist damit für die Schuld unerheblich. Typischerweise fehlt bei einem Subsumtionsirrtum ja die Einsicht, Unrecht zu tun, d.h. die Kenntnis über das Verbot der Handlung.


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