Unrechtseinsicht 5.4
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T gibt dem O in wissentlich despektierlicher Form eine Ohrfeige, die so schwach ist, dass sie den Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt. T denkt, dass nur der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.
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Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 5.4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte hinsichtlich der Beleidigung die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Nein!
Fundstellen
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