Unrechtseinsicht 5.4

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T gibt dem O in wissentlich despektierlicher Form eine Ohrfeige, die so schwach ist, dass sie den Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt. T denkt, dass nur der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.

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Einordnung des Falls

Unrechtseinsicht 5.4

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllt.

Ja, in der Tat!

T hat die Ohrfeige wissentlich despektierlich gegeben, sodass eine vorsätzliche Beleidigung vorliegt.
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2. T hatte hinsichtlich der Beleidigung die Einsicht, Unrecht zu begehen.

Nein!

Unrechtseinsicht ist die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Tat. Mithin das Einsehen, dass die Tat vom Gesetz verboten wird. Die Einsicht des Unrechts muss sich "auf die spezifische Rechtsgutsverletzung beziehen" der betreffenden Tat beziehen. Bei Tateinheit muss die Unrechtseinsicht also für die verschiedenen Taten gesondert vorliegen. Vorliegend denkt T, dass die Ohrfeige strafbar ist. Dies ist jedoch dann nicht für die Unrechtseinsicht ausreichend, wenn sich diese Einsicht auf ein anderes Rechtsgut bezieht. Nach dem Begriff der Tat i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB ist die Tat nicht nur handlungsbezogen, sondern auch tatbestandsbezogen zu verstehen. Übertragen auf § 17 StGB heißt das, dass der Täter das Unrecht in Bezug auf das verletzte Rechtsgut erkennen muss. Eine allgemeine Einsicht, dass die Handlung rechtswidrig ist, reicht daher nicht. Vorliegend hat T kein Unrecht in Bezug auf die Ehre erkannt, sondern nur in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit angenommen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

26.4.2023, 14:26:12

Könntet ihr vielleicht noch einen Fall zum Doppelirrtum (Putativnotwehrexzess) hinzufügen? Das wäre klasse! Vielen Dank

Nora Mommsen

Nora Mommsen

27.4.2023, 12:50:23

Hallo lennart20, danke für die Anregung. Das nehmen wir mit auf unsere Liste. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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