Unrechtseinsicht 5.4
19. Februar 2025
6 Kommentare
4,7 ★ (5.883 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T gibt dem O in wissentlich despektierlicher Form eine Ohrfeige, die so schwach ist, dass sie den Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt. T denkt, dass nur der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.
Diesen Fall lösen 71,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 5.4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte hinsichtlich der Beleidigung die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20
26.4.2023, 14:26:12
Könntet ihr vielleicht noch einen Fall zum
Doppelirrtum(
Putativnotwehrexzess) hinzufügen? Das wäre klasse! Vielen Dank

Nora Mommsen
27.4.2023, 12:50:23
Hallo lennart20, danke für die Anregung. Das nehmen wir mit auf unsere Liste. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Taunus84
18.1.2025, 20:51:26
Eventuell stehe ich gerade schwer auf dem Schlauch :-) - in einer der vorherigen Aufgaben hieß es, es sei egal, ob die T wisse, dass sie mit dem Töten des Hundes eine Sachbeschädigung verwirkliche, weil die Kenntnis, dass man (irgendein) Unrecht tue, ausreiche. Hier heißt es jetzt, es muss ganz genau diese konkrete Kenntnis sein. Welchen Teil verstehe ich nicht…?
Sarbara Balesch
30.1.2025, 16:56:37
Das habe ich mich auch gefragt!