Unrechtseinsicht 5.4
18. April 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (6.687 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

T gibt dem O in wissentlich despektierlicher Form eine Ohrfeige, die so schwach ist, dass sie den Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt. T denkt, dass nur der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.
Diesen Fall lösen 70,8 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Unrechtseinsicht 5.4
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T hat den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) erfüllt.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hatte hinsichtlich der Beleidigung die Einsicht, Unrecht zu begehen.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20
26.4.2023, 14:26:12
Könntet ihr vielleicht noch einen Fall zum
Doppelirrtum(
Putativnotwehrexzess) hinzufügen? Das wäre klasse! Vielen Dank

Nora Mommsen
27.4.2023, 12:50:23
Hallo lennart20, danke für die Anregung. Das nehmen wir mit auf unsere Liste. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
Taunus84
18.1.2025, 20:51:26
Eventuell stehe ich gerade schwer auf dem Schlauch :-) - in einer der vorherigen Aufgaben hieß es, es sei egal, ob die T wisse, dass sie mit dem Töten des Hundes eine Sachbeschädigung verwirkliche, weil die Kenntnis, dass man (irgendein) Unrecht tue, ausreiche. Hier heißt es jetzt, es muss ganz genau diese konkrete Kenntnis sein. Welchen Teil verstehe ich nicht…?
Sarbara Balesch
30.1.2025, 16:56:37
Das habe ich mich auch gefragt!
Mi. S.
4.3.2025, 18:02:18
Das hat mich jetzt auch sehr verwirrt!
okalinkk
27.3.2025, 14:29:15
Ich glaube der Unterschied ist, dass hier ein anderes Rechtsgut vorliegt. Beim Hundefall kam ja nur Sachbeschädigung bzgl des Hundes in Betracht- der Täter wusste, dass das Schiessen auf den Hund verboten ist (er wusste nur nicht, dass 303 StGB einschlägig ist). Hier im Fall geht es aber um zwei unterschiedliche Rechtsgüter - einmal um den Körper im Rahmen der Körperverletzung - und einmal um die Ehre bzgl der
Beleidigung. Es genügt hier also nicht, dass der Täter nur weiß, dass seine Körperverletzung strafbar ist, sondern er muss auch wissen, dass er damit zeitgleich den TB der
Beleidigungverwirklicht (anderes Rechtsgut: Ehre). @[Mi. S.](204099) @[Taunus84](260794) @[Sarbara Balesch ](277271)