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Menschenwürde und Veranstaltungsverbot nach § 33a GewO beim „Zwergenweitwurf“
Sachverhalt
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Persönlicher Schutzbereich der Menschenwürde unabhängig von Fähigkeiten und Bewusstseinszustand
Obdachloser O möchte erreichen, dass die Stadt B öffentliche Toiletten errichtet. Eine Klage scheitert in letzter Instanz. O reicht Verfassungsbeschwerde ein. Die Stadt verwehre ihm, auf menschenwürdige Weise seinem Harndrang nachzugeben. Dadurch sieht sich O in seiner Menschenwürde verletzt.
Träger der Menschenwürde: juristische Personen (Art. 19 Abs. 3 GG)
Der deutsche „Sozialhelfer e.V.“ setzt sich für höhere Grundsicherungsbeträge ein. Die aktuellen Beträge würden keine menschenwürdige Existenz ermöglichen. Durch diese gesetzlich festgelegte Höhe fühlt sich „Sozialhelfer e.V.“ nicht ausreichend in seiner Menschenwürde geschützt.