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Träger der Menschenwürde: Schutz des nasciturus
Dr. Frankenstein (F) forscht zu ungeborenem Leben. Um seine Forschung voranzubringen, beantragt er bei der zuständigen Behörde, Experimente an lebendigen Embryonen durchzuführen. Die Behörde versagt F die Erlaubnis, weil das Vorhaben die Menschenwürde der Embryonen verletze.
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„Zwergenweitwurf“
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde versagt die Erlaubnis nach § 33 a Abs. 1 GewO. Die Veranstaltung verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33 a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.
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Einführungsfall Menschenwürde
Gastwirt G will einen „Zwergenweitwurf“ veranstalten. Hierfür erklärt sich der kleinwüchsige K bereit, von Gästen durch Gs Lokal geschleudert zu werden. Die Behörde untersagt die Veranstaltung. Sie verletze Ks Menschenwürde und sei daher nach § 33a Abs. 2 Nr. 2 GewO sittenwidrig.