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Örtliche Zuständigkeit bei fehlendem Zusammenhangstatbestand (§ 33 ZPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Weitere für Dich ausgewählte Fälle

Örtliche Zuständigkeit bei Zusammenhang nach § 33 ZPO
K (Wohnsitz: W) erhebt in V Klage gegen B (Wohnsitz: V) auf Kaufpreiszahlung für einen Gebrauchtwagen. B erhebt Widerklage auf Schadensersatz wegen des mangelbedingten Minderwerts desselben Gebrauchtwagens.

Örtliche Zuständigkeit bei Verkehrsunfall und Widerklage
An einer unübersichtlichen Kreuzung in der Stadt S kam es zu einer Kollision. Fahrer und Eigentümer der kollidierenden Fahrzeuge waren K (Wohnsitz: W) und B (Wohnsitz: V). K erhebt eine Schadensersatzklage gegen B in S. Auch B möchte widerklagend Schadensersatz.