Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Täterschaft und Teilnahme

Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das qualifikationslos handelnde dolose Werkzeug

Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das qualifikationslos handelnde dolose Werkzeug

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Vermieter V hat auf Grund von Mietrückständen einen Vollstreckungstitel gegen Mieter M. M verschwindet ins Ausland, um dem Gerichtsvollzieher zu entgehen. Jedoch vergisst M seine teure Kamera in der Wohnung. M schickt die in alles eingeweihte F, um die Kamera für ihn aus der Wohnung zu holen.

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Einordnung des Falls

Deliktisches Minus auf Ebene der Tatbestandsmäßigkeit 3 – Das qualifikationslos handelnde dolose Werkzeug

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. F hat sich wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht, indem sie die Kamera aus der Wohnung des M holte.

Nein, das trifft nicht zu!

Bei der Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 Abs. 1 StGB) handelt es sich um ein sog. echtes Sonderdelikt. Nur derjenige, dem die Vollstreckung selbst droht, wer also Vollstreckungsschuldner ist, kann sich strafbar machen.F handelt jedoch zugunsten des M. Sie selbst besitzt die notwendige Eigenschaft als Vollstreckungsschuldner nicht (sog. qualifikationslos handelndes doloses Werkzeug). F hat sich nicht gemäß § 288 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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2. M erfüllt selbst den objektiven Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung (§ 288 Abs. 1 StGB).

Nein!

Täter ist, „wer die Straftat selbst“ begeht (sog. Alleintäterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB). Täter kann aber auch sein, wer die Straftat „durch einen anderen“ begeht (sog. mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB). Der mittelbare Täter verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht eigenhändig, sondern bedient sich als „Hintermann“ eines „Werkzeugs“, das auch als „Vordermann“ bzw. „Tatmittler“ bezeichnet wird. Voraussetzung ist, dass die Tathandlung des „Vordermannes“ dem Hintermann zugerechnet werden kann.Relevante Handlung ist hier das Beiseiteschaffen der Kamera als Bestandteil des Vermögens des M. Diese Handlung führte jedoch nicht M selbst, sondern F aus. Somit kommt höchstens mittelbare Täterschaft in Betracht.

3. Voraussetzungen für eine Zurechnung der Handlung (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) sind (1) ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes, (2) eine unterlegene Stellung des Vordermannes und (3) eine überlegene Stellung des Hintermannes.

Genau, so ist das!

Eine Tat „durch einen anderen“ begeht, wer die Tatbestandsverwirklichung durch tatbeherrschende Steuerung des Vordermannes zurechenbar verursacht . (1) Der Verursachungsbeitrag des Hintermannes ist die Einwirkungshandlung auf den Vordermann. (2) Die unterlegene Stellung des Vordermanns ergibt sich grundsätzlich aus dem Strafbarkeitsmangel (Ausnahme: Sonderfälle des „Täters hinter dem Täter“). Der Vordermann weist auf einer der drei Ebenen ein sog. deliktisches Minus auf, er ist nicht strafbar. (3) Die überlegene Stellung des Hintermannes setzt nach der Tatherrschaftslehre die Tatherrschaft über das Gesamtgeschehen, nach der subjektiven Lehre einen Täterwillen voraus.

4. M hat auf F unmittelbar eingewirkt, so dass F die Kamera aus der Wohnung holte (Verursachungsbeitrag, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

Indem M die F anwies, die Kamera aus seiner Wohnung zu holen, wirkte er unmittelbar auf sie ein.

5. F handelte tatbestandslos, sodass sie das sog. deliktische Minus aufweist (unterlegene Stellung des Vordermannes, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Mittelbare Täterschaft setzt weiter voraus, dass beim Vordermann auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsmangel vorliegt, der seine Strafbarkeit ausschließt.Hier entfällt bereits der Tatbestand der Vollstreckungsvereitelung (§ 288 Abs. 1 StGB), da die F nicht die zur Begehung notwendige Eigenschaft als Vollstreckungsschuldner besitzt. Sie kann somit nicht taugliche Täterin der Vollstreckungsvereitelung (§ 288 Abs. 1 StGB) sein, unabhängig davon, ob sie ansonsten vorsätzlich handelte.

6. M hatte Tatherrschaft (nach der Tatherrschaftslehre der Literatur).

Genau, so ist das!

Der Hintermann hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.M beherrschte F jedoch nicht durch Täuschung oder Zwang. Vielmehr war F in das Geschehen eingeweiht und handelte insofern vorsätzlich. M kommt somit keine Tatherrschaft kraft überlegenen Wissens oder Wollens zu. Die herrschende Meinung nimmt in solchen Fällen gleichwohl eine sog. normative oder soziale Tatherrschaft an: Allein der sonderpflichtige Hintermann habe als tauglicher Täter eine besondere Pflichtenstellung im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut und die Macht, den Tatbestand zu verwirklichen, indem er sich der Hilfe eines Außenstehenden bediene. M hat somit eine überlegene Stellung kraft normativer Tatherrschaft.

7. M hatte Vorsatz bezüglich der Begehung der Vollstreckungsvereitelung in mittelbarer Täterschaft (§§ 288 Abs.1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja, in der Tat!

M hatte Kenntnis der die mittelbare Täterschaft begründenden Umstände. M erfüllt somit auch den subjektiven Tatbestand. Weiterhin handelte er auch rechtswidrig und schuldhaft, sodass er sich wegen Vereitelung der Zwangsvollstreckung in mittelbarer Täterschaft (§§ 288 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht hat.

8. M hatte nach der subjektiven Theorie eine überlegene Stellung (Täterwillen).

Ja, in der Tat!

Nach der subjektiven Lehre (animus-Theorie) wird bei der Abgrenzung an die Willensrichtung und an die innere Einstellung der Beteiligten zur Tat angeknüpft. Täter ist danach, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will.Einzig M hatte ein Interesse daran hat, dass die Kamera aus der Wohnung verschwindet. Er besitzt somit den nötigen Täterwillen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Jurakatze1987

Jurakatze1987

28.4.2020, 21:36:07

Er kann nicht mittelbare Täter sein, da F eingeweiht war.

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

2.5.2020, 09:24:09

Hi Jurakatze, Ja, das stimmt, er war eingeweiht. Er ist jedoch nicht

Vollstreckungsschuldner

und kann deshalb kein tauglicher Täter der Vollstreckungsvereitelung (§ 288 Abs. 1 StGB) sein. Besten Gruß, - Christian, für das Jurafuchs-Team

Amelie

Amelie

19.7.2020, 19:22:22

Wenn er bei einem anderen Sachverhalt mit anderer Tat ein tauglicher Täter wäre, müsste man dann hier prüfen, ob er eine freiverantwortliche Entscheidung einschlug, um mit der Schuldlösung und Einwilligungslehre sowie der Rechtsprechung Teilnahme von mittelbarer Täterschaft zu trennen?

Jurakatze1987

Jurakatze1987

19.7.2020, 19:23:25

Vielen Dank

Agit

Agit

14.2.2023, 03:47:13

Die Konstruktion beschreibt den Fall des Qualifikationslos-Dolosen Werkzeugs. Dem Werkzeug fehlt regelmäßig die Subjektsqualität die das Strafgesetz voraussetzt. Es handelt sich bei diesen Strafgesetzen um Sonderdelikte (§§ 348, 288, 283, 203 StGB) oder Pflichtdelikte (§ 266 StGB), wobei eine bestimmte Eigenschaft an die Person des Täters geknüpft wird. Hier fehlt dem unmittelbar ausführenden Werkzeug diese Eigenschaft, allerdings besitzt der Hintermann Sie. Nun ist es so, dass das Werkzeug sich nicht Strafbar machen kann, weil es objektiv Tatbestandslos handelt mangels Subjektsbezogener Qualifikation in seiner Person. Andererseits kann auch der Hintermann hieran nicht teilnehmen (§§ 26, 27 StGB), weil es an der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat des Vordermanns fehlt. Würde man es dabei belassen, so wären beide straflos (e.A.). Um eine unerträgliche Strafbarkeitslücke zu vermeiden, wird über die Rechtsfigur der „normativen Tatherrschaft“ oder der

Lehre von den Pflichtdelikten

ausnahmsweise eine mittelbare Täterschaft angenommen. „Die Ausnahme gilt auch dann, wenn das Werkzeug in voller subjektiven Kenntnis über das Tatgeschehen ist. Daher spielt es keine Rolle, dass das Werkzeug in diesen Konstruktionen von den Vorhaben des Hintermanns weiß.“ Das normativ-rechtliche Übergewicht liegt hier beim Hintermann. Die Tat wäre ohne seine Person im Hintergrund unmöglich. Über diesen Weg ist es möglich beide zu bestrafen. Der Hintermann ist mittelbarer Täter nach §§ 288 I iVm 25 I Alt. 2 StGB und begründet damit die Haupttat. Der Vordermann ist gleichzeitig Werkzeug UND Gehilfe und kann daher an die selbe Tat durch seinen Beitrag als Gehilfe teilnehmen und sich strafbar machen gem. §§ 288 I iVm 27 StGB. Es ist auch nicht widersprüchlich Gehilfe und Werkzeug gleichzeitig des selben Tatbestands zu sein. Denn die Bewertung erfolgt normativ und lässt diesen Interpretationsraum zu, um diese Konstruktion zu ermöglichen. Da der Gehilfe selbst bestimmte Subjektsqualität braucht, nimm er hier unproblematisch an einer fremden Tat teil.

NY

NY

11.2.2021, 19:16:29

Beim Aufbauschema zur mittelbaren Täterschaft steht, dass diese bei eigenhändigen Delikten sowie echten Sonderdelikten ausgeschlossen ist. Wieso geht sie hier dann doch? 🤔

Real Thomas Fischer Fake 🐳

Real Thomas Fischer Fake 🐳

11.2.2021, 19:38:07

Die mT ist bei Sonderdelikten für denjenigen Ausgeschlossen, bei dem das besondere Merkmal fehlt (hier F). Derjenige bei dem das Merkmal (hier Eigenschaft als

Vollstreckungsschuldner

) vorliegt, kann mittelbarer Täter sein. Also für gelten für F die §§ 288, 26 und für den M die §§ 288, 25 I Var. 2 :)

EVA

evanici

26.8.2023, 16:02:39

Das heißt aber, das würde für F gelten, wenn sie Hintermann (Hinterfrau?) wäre, oder? Vorliegend wäre es doch bei ihr eher §§ 288, 27?


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