Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Schadensersatz bei Reisemangel
Schadensersatz bei Reisemangel
3. April 2025
10 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der zu der von R bei V gebuchten Pauschalreise zugehörige Flug ist ausgebucht. Am Schalter wird R auf einen Alternativflug umgebucht. Um diesen noch zu erwischen, muss R zum Gate rennen. Auf dem Weg rutscht R aus und bricht sich seinen Knöchel. R informiert V.
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Einordnung des Falls
Schadensersatz bei Reisemangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R könnte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB zustehen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegen ein Mangel (§ 651i Abs. 2 BGB), welchen V verschuldet hat, und eine Mängelanzeige (§ 651o BGB) vor.
Ja!
3. Die mit dem Knöchelbruch verbundenen Schmerzen stellen einen kausalen Schaden dar.
Genau, so ist das!
4. Der Knöchelbruch ist auch adäquat kausal.
Ja, in der Tat!
5. Der Schaden ist auch vom Schutzzweck der Norm umfasst.
Ja!
6. R hat einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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