Zivilrecht
Sonstige vertragliche Schuldverhältnisse
Reisevertrag, §§ 651a ff. BGB
Schadensersatz bei Reisemangel
Schadensersatz bei Reisemangel
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der zu der von R bei V gebuchten Pauschalreise zugehörige Flug ist ausgebucht. Am Schalter wird R auf einen Alternativflug umgebucht. Um diesen noch zu erwischen, muss R zum Gate rennen. Auf dem Weg rutscht R aus und bricht sich seinen Knöchel. R informiert V.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Schadensersatz bei Reisemangel
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R könnte ein Schadensersatzanspruch aus §§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB zustehen.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Es liegen ein Mangel (§ 651i Abs. 2 BGB), welchen V verschuldet hat, und eine Mängelanzeige (§ 651o BGB) vor.
Ja!
3. Die mit dem Knöchelbruch verbundenen Schmerzen stellen einen kausalen Schaden dar.
Genau, so ist das!
4. Der Knöchelbruch ist auch adäquat kausal.
Ja, in der Tat!
5. Der Schaden ist auch vom Schutzzweck der Norm umfasst.
Ja!
6. R hat einen Anspruch auf Schadensersatz (§§ 651i Abs. 3 Nr. 7, 651n Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ruhe im Sturm
30.10.2023, 15:56:21
Auf was lässt sich im vorliegenden Fall die Mängelanzeige von R konkret stützen? Wird hiervon bei Sachverhalts naher Auslegung ausgegangen, da sie am Schalter einen Alternativflug erhielt? Oder ist es hier in der Gestalt, dass nach § 651o II selbst bei einer Mängelanzeige durch R der V gar keine Abhilfe schaffen konnte, da der konkrete Flug zu dieser Zeit wegen Überbuchung unmöglich war (und eine Ersatzleistung nach § 651 k III ausschiede) und es somit nicht mehr auf die Mängelanzeige ankam? Die Formulierung "R informiert V" bezieht sich ja wohl nur auf ihre Verletzung?
Leo Lee
5.11.2023, 07:59:47
Hallo Ruhe im Sturm, in der Tat ist der Fall in dieser Hinsicht etwas tricky. Gemeint war jedoch das, was du als Zweites gesagt hast: Ersatzleistung behebt Mangel nicht und aufgrund dieses Mangels, was zur fehlenden Zeit führt, hat sich der R verletzt. Die Information an sich bezieht sich natürlich nur auf die Verletzung, allerdings ist gem. §§ 133, 157, 242 BGB dieser Erklärung nach lebensnaher Auslegung auch die Anzeige des Mangels – was zur Verletzung erst führte – zu entnehmen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo