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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bringt den G dazu, die Fensterscheibe seines verhassten Nachbarn N mit einem Stein einzuwerfen. G fehlt wegen einer krankhaften seelischen Störung die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und er zertrümmert die Wohnzimmerscheibe mit einem Backstein.

Einordnung des Falls

Deliktisches Minus auf Ebene der Schuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Steinwurf hat sich G wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

G hat zwar vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt. Für eine Strafbarkeit muss G darüber hinaus auch schuldhaft gehandelt haben. G ist jedoch geisteskrank, seine Schuld entfällt demnach nach § 20 StGB. Er hat sich nicht wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

2. T selbst hat den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt (§ 303 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Täter ist, „wer die Straftat selbst“ begeht (sog. Alleintäterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB). Relevante Tathandlung ist das Einwerfen der Fensterscheibe mit dem Stein. Diese Handlung führte jedoch nicht T selbst, sondern G aus. Täter kann aber auch sein, wer die Straftat „durch einen anderen“ begeht (sog. mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB). Der mittelbare Täter verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht eigenhändig, sondern bedient sich als „Hintermann“ eines „Werkzeugs“, das auch als „Vordermann“ bzw. „Tatmittler“ bezeichnet wird. Voraussetzung ist, dass die Tathandlung des „Vordermannes“ dem Hintermann zugerechnet werden kann.

3. T hat unmittelbar auf G eingewirkt. Ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes T liegt vor.

Ja, in der Tat!

Indem T den G dazu brachte, die Fensterscheibe des N einzuwerfen, wirkte er unmittelbar auf G ein. Der erforderliche Verursachungsbeitrag ist somit gegeben.

4. Dem Vordermann G mangelt es jedoch an der unterlegenen Stellung gegenüber dem Hintermann T.

Nein!

Die unterlegene Stellung des Vordermannes ergibt sich grundsätzlich daraus, dass bei diesem auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsmangel vorliegt (Ausnahmekonstellationen: "Täter hinter dem Täter"). Ein Strafbarkeitsmangel auf Schuldebene liegt vor, wenn der Vordermann schuldunfähig ist (§§ 19, 20 StGB) oder sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) beziehungsweise – je nach Ansicht - in einem Erlaubnistatbestandsirrtum oder einer Notlage nach § 35 StGB befindet. G ist geisteskrank und handelte demnach nach § 20 StGB ohne Schuld. Hieraus ergibt sich seine unterlegene Stellung.

5. Indem T den G dazu brachte, die Fensterscheibe seines Nachbarn einzuwerfen, hat er sich wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft (§§ 303 Abs.1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

T handelte diesbezüglich auch vorsätzlich sowie rechtswidrig und schuldhaft. Eine Strafbarkeit aus §§ 303 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB liegt folglich vor.

6. T hatte nach der subjektiven Theorie eine überlegene Stellung (Täterwillen).

Genau, so ist das!

Nach der subjektiven Lehre (animus-Theorie) wird bei der Abgrenzung an die Willensrichtung und an die innere Einstellung der Beteiligten zur Tat angeknüpft. Täter ist danach, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will. Einzig T hatte ein Interesse daran hat, dass die Fensterscheibe des G beschädigt wird. Er besitzt somit den nötigen Täterwillen.

7. T hatte auch nach der Tatherrschaftslehre eine überlegene Stellung.

Ja, in der Tat!

Der Hintermann hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.T instrumentalisierte den geisteskranken G als schuldunfähiges Werkzeug zur Ausführung der Tat und hielt so das Geschehen als Zentralgestalt in den Händen. Eine überlegene Stellung nach der Tatherrschaftslehre liegt somit vor.

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