Deliktisches Minus auf Ebene der Schuld

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T bringt den G dazu, die Fensterscheibe seines verhassten Nachbarn N mit einem Stein einzuwerfen. G fehlt wegen einer krankhaften seelischen Störung die Fähigkeit zur Unrechtseinsicht und er zertrümmert die Wohnzimmerscheibe mit einem Backstein.

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Einordnung des Falls

Deliktisches Minus auf Ebene der Schuld

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch den Steinwurf hat sich G wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.

Nein!

G hat zwar vorsätzlich und rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt. Für eine Strafbarkeit muss G darüber hinaus auch schuldhaft gehandelt haben. G ist jedoch geisteskrank, seine Schuld entfällt demnach nach § 20 StGB. Er hat sich nicht wegen Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht.
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2. T selbst hat den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfüllt (§ 303 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Täter ist, „wer die Straftat selbst“ begeht (sog. Alleintäterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 1 StGB). Relevante Tathandlung ist das Einwerfen der Fensterscheibe mit dem Stein. Diese Handlung führte jedoch nicht T selbst, sondern G aus. Täter kann aber auch sein, wer die Straftat „durch einen anderen“ begeht (sog. mittelbare Täterschaft, § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB). Der mittelbare Täter verwirklicht die Tatbestandsmerkmale nicht eigenhändig, sondern bedient sich als „Hintermann“ eines „Werkzeugs“, das auch als „Vordermann“ bzw. „Tatmittler“ bezeichnet wird. Voraussetzung ist, dass die Tathandlung des „Vordermannes“ dem Hintermann zugerechnet werden kann.

3. T hat unmittelbar auf G eingewirkt. Ein eigener Verursachungsbeitrag des Hintermannes T liegt vor.

Ja, in der Tat!

Indem T den G dazu brachte, die Fensterscheibe des N einzuwerfen, wirkte er unmittelbar auf G ein. Der erforderliche Verursachungsbeitrag ist somit gegeben.

4. Dem Vordermann G mangelt es jedoch an der unterlegenen Stellung gegenüber dem Hintermann T.

Nein!

Die unterlegene Stellung des Vordermannes ergibt sich grundsätzlich daraus, dass bei diesem auf der Tatbestands-, Rechtswidrigkeits- oder Schuldebene ein Strafbarkeitsmangel vorliegt (Ausnahmekonstellationen: "Täter hinter dem Täter"). Ein Strafbarkeitsmangel auf Schuldebene liegt vor, wenn der Vordermann schuldunfähig ist (§§ 19, 20 StGB) oder sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 17 StGB) beziehungsweise – je nach Ansicht - in einem Erlaubnistatbestandsirrtum oder einer Notlage nach § 35 StGB befindet. G ist geisteskrank und handelte demnach nach § 20 StGB ohne Schuld. Hieraus ergibt sich seine unterlegene Stellung.

5. Indem T den G dazu brachte, die Fensterscheibe seines Nachbarn einzuwerfen, hat er sich wegen Sachbeschädigung in mittelbarer Täterschaft (§§ 303 Abs.1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) strafbar gemacht.

Genau, so ist das!

T handelte diesbezüglich auch vorsätzlich sowie rechtswidrig und schuldhaft. Eine Strafbarkeit aus §§ 303 Abs. 1, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB liegt folglich vor.

6. T hatte nach der subjektiven Theorie eine überlegene Stellung (Täterwillen).

Genau, so ist das!

Nach der subjektiven Lehre (animus-Theorie) wird bei der Abgrenzung an die Willensrichtung und an die innere Einstellung der Beteiligten zur Tat angeknüpft. Täter ist danach, wer mit Täterwillen (animus auctoris) handelt und die Tat als eigene will. Teilnehmer ist, wer mit Teilnehmerwillen (animus socii) handelt und die Tat als fremde veranlassen oder fördern will. Einzig T hatte ein Interesse daran hat, dass die Fensterscheibe des G beschädigt wird. Er besitzt somit den nötigen Täterwillen.

7. T hatte auch nach der Tatherrschaftslehre eine überlegene Stellung.

Ja, in der Tat!

Der Hintermann hat Tatherrschaft, wenn er den Vordermann durch Täuschung oder Zwang beherrscht, indem er den Strafbarkeitsmangel für seine Zwecke planvoll lenkend ausnutzt und auf diese Weise die Tatbestandsverwirklichung in den Händen hält.T instrumentalisierte den geisteskranken G als schuldunfähiges Werkzeug zur Ausführung der Tat und hielt so das Geschehen als Zentralgestalt in den Händen. Eine überlegene Stellung nach der Tatherrschaftslehre liegt somit vor.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Trallaballahopsasa

Trallaballahopsasa

14.2.2023, 15:49:58

Hallo, irgendwie habe ich gerade einen Knoten im Kopf. Kann der T hier nicht auch wegen Anstiftung bestraft werden, weil eine vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorlag, bei der lediglich die Schuld entfällt? Falls ja, müsste das dann im Wege der Konkurrenzen geklärt werden? Wahrscheinlich ist die Frage echt doof...sorry, aber ich kann gerade nicht mehr klar denken.

Marceli

Marceli

14.3.2023, 11:19:44

Hi, ich glaube ja, nur tritt die Anstiftung als Teilnahme im Wege formeller Subsidiarität hinter einer täterschaftlichen Begehung zurück

CR7

CR7

21.3.2023, 15:18:32

Ja, wegen der limitierten Akzessorietät ist das möglich, denn der Haupttäter muss nicht schuldhaft handeln.

lennart20

lennart20

14.6.2023, 11:08:23

Wie verhält sich hier die Anstiftung zur mittelbaren Täterschaft?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.6.2023, 15:44:05

Hi lennart, der Tatbeitrag des Anstifters erschöpft sich im Hervorrufen des Tatentschlusses. Der Anstifter ist eine Randfigur des Geschehens, der die Tat als eine fremde will. Liegt die Tatherrschaft dagegen beim Täter bzw. will er die Verwirklichung der Tat als eigene, so liegt nicht nur eine Teilnahme an einer fremden Tat vor. Vielmehr ist der Täter hier dann selbst Täter. Deswegen liegt hier eine

mittelbare Täterschaft

und keine bloße Anstiftung vor. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

OBJE

objektivezurechnung

19.9.2023, 15:54:31

Kann man hier auch von normativer Tatherrschaft sprechen? Weil T den G, wenn ich es richtig sehe, nicht getäuscht oder gezwungen hat

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

19.9.2023, 17:59:21

Hallo objektivezurechnung, hier musst Du etwas aufpassen. Die

mittelbare Täterschaft

kann zwar in der Tat dadurch begründet sein, dass der Täter den Tatmittler täuscht oder zwingt. In diesem Fall liegt das Defizit des Tatmittlers auf der Willensebene. Eine

mittelbare Täterschaft

kommt dagegen ebenfalls in Betracht, wenn ein Wissensdefizit vorliegt, zB weil der Tatmittler -wie hier- schuldlos handelt. Das maßgeblich von Jeschek/Weigend entwickelte Konzept der normativen Tatherrschaft bezieht sich dagegen auf Konstellationen, in denen es sowohl an einem Wissens- als auch an einem Willensdefizit fehlt. Konkret geht es dabei unter anderem um die Fälle des sogenannten "absichtslos-dolosen" Werkzeug, also einem Tatmittler, der zwar vorsätzlich handelt, dem aber eine tatbestandlich geforderte Absicht fehlt, zB

Zueignungsabsicht

iSv §

242 StGB

. Über die sog.

normative Tatherrschaft

soll man hier dennoch zu einer mittelbaren Täterschaft kommen, da auch hier der rechtlich notwendige Einfluss bestehe. (Vertiefend dazu: BeckOK StGB/Kudlich, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 25 Rn. 30; MüKoStGB/Joecks/Scheinfeld, 4. Aufl. 2020, StGB § 25 Rn. 80 ff.). Beste Grüße, Lukas

B🐝

Bienenschwarmvereinigung 🐝🐝🐝

24.1.2024, 10:01:16

Ich habe irgendwie Probleme in manchen Fällen wie dem vorliegenden bei der eigenen Verwirklichung des Tatebestandes des (hier: T's) abzulehen. Also wenn ich den T "normal" durchprüfe, könnte ich da nicht auch das "dazubringen des anderen" als ausreichende

Tathandlung

sehen, da diese Handlung kausal für den Taterfolg ist. Könnte man in Fällen des schuldlos Handelnden nicht auch die objektive Zurechenbarkeit bejahen: wenn man jemanden mit verminderter Schuldfähigkeit zu einer Tat bringt, dann ist es doch objektiv zurechenbar und nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit, dass dieser die Tat auch durchführt. Oder habe ich da einen Knoten im Kopf...Ich würde ja auch zuerst die Strafbarkeit des T ohne die

mittelbare Täterschaft

anprüfen.

Nora Mommsen

Nora Mommsen

28.1.2024, 18:13:55

Hallo unkreativ, danke für deine Frage. Es liegt dem Strafrecht zugrunde, dass du nur für solche Handlungen bestraft werden kannst, welche du selber vorgenommen hast. Dies ergibt sich schon aus § 26 StGB, der lautet: (1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht. Das mag dir nicht logisch erscheinen. Ist aber zwingende Grundlage unseres Strafsystems. Eine Zurechnung von Handlungen gibt es nur in den ganz eng umgrenzten Fällen der Mittäterschaft, die ja auch einen eigenen Tatbeitrag im Gesamtgefüge erfordert und bei der mittelbaren Täterschaft. Gerade auf Grund der Kausalität des Überredens liegt hier ein Fall mittelbarer Täterschaft vor. Wäre T schuldfähig läge ein Fall der Anstiftung vor. Im Strafmaß macht das Übrigens nicht zwingend einen Unterschied, denn der Anstifter wird "gleich einem Täter" bestraft. Beste Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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