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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Fahrradkurier F kauft bei V ein neues Pegasus-Fahrrad. V liefert das Fahrrad am 1.8. ohne Bremsen aus, weshalb F sofort ein neues mangelfreies Rad von V verlangt, das dieser am 10.8 liefert. F hat dadurch 9 Tage lang einen Verdienstausfall von täglich €100 erlitten.

Einordnung des Falls

Mangelbedingter Betriebsausfallschaden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist die Kaufsache bei Gefahrübergang mangelhaft, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen (§§ 437 Nr. 3 BGB).

Genau, so ist das!

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach den §§ 280, 281, 283, 311a BGB Schadensersatz verlangen, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (§ 437 Nr. 3 BGB). Ein mangelbedingter Schadensersatzanspruch setzt also voraus, dass (1) die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft ist (§ 437 BGB), (2) und zusätzlich die Voraussetzungen des jeweiligen Schadensersatzanspruchs vorliegen.

2. Bei dem Verdienstausfallschaden handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.

Ja, in der Tat!

Schadensersatz neben der Leistung ist der Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist und durch eine (gedachte) Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann. Schadensersatz statt der Leistung ist hingegen der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht. Der Verdienstausfall ist endgültig eingetreten und kann durch die Nacherfüllung des V – Lieferung eines neuen Fahrrads – nicht nachträglich entfallen. Es handelt sich um einen Schadensersatz neben der Leistung.

3. Es handelt sich um einen Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§ 286 BGB), weil V mit der Lieferung einer mangelfreien Sache in Verzug war.

Nein!

Liefert der Verkäufer eine mangelhafte Sache, verletzt er seine Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB, Schlechtleistung). Gleichzeitig liegt in der Lieferung einer mangelhaften Sache die Verzögerung der Lieferung einer mangelfreien. Nach hM ist § 286 BGB jedoch nur einschlägig, wenn der Schaden ausschließlich auf der Verzögerung der Leistung und nicht zugleich auch auf einer Schlechtleistung beruht. Der mangelbedingte Betriebsausfallschaden ist daher als einfacher Schadensersatz neben der Leistung ersetzbar (§ 280 Abs. 1 BGB).

4. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB liegen vor.

Genau, so ist das!

§ 280 Abs. 1 setzt voraus (1) ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung, (3) Vertretenmüssen und (4) einen Vermögensschaden. Hier stellt der Kaufvertrag das Schuldverhältnis dar. Die Pflichtverletzung des V ist die Verletzung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese hat er aufgrund seiner Fahrlässigkeit zu vertreten (§§ 280 Abs. 1 S. 2, 276 BGB). Der aus der Pflichtverletzung entstandene Verdienstausfallschaden wird nach den §§ 249ff. BGB ersetzt.

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