Dynamische Schadensposten

3. Juli 2025

8 Kommentare

4,7(10.277 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lieferdienst-Betreiber L kauft bei V einen neuen Pizzaofen, lieferbar zum 1.5. Der am 1.5. gelieferte Ofen war schon bei Gefahrübergang mangelhaft. Als V nicht innerhalb der Frist bis zum 10.5. nacherfüllt, tritt L am selben Tag zurück und bestellt anderswo seinen Ofen, der am 15.5. geliefert wird. An jedem Tag ohne Ofen erleidet L einen Verdienstausfall von €500.

Diesen Fall lösen 75,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Dynamische Schadensposten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei dem Verdienstausfallschaden bis zum 10.5. handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.

Ja, in der Tat!

Schadensersatz neben der Leistung ist der Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist und durch eine (gedachte) Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann. Schadensersatz statt der Leistung ist hingegen der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht. Der Verdienstausfall ist bereits endgültig eingetreten und kann durch die Nacherfüllung des V – Nachlieferung bzw. Reparatur des Ofens – nicht nachträglich entfallen. Es handelt sich um einen Schadensersatz neben der Leistung. Weil dieser nicht ausschließlich auf der Verzögerung der Leistung beruht, fällt er unter § 280 Abs. 1 BGB.
Zivilrecht-Wissen in 5min testen
Teste mit Jurafuchs kostenlos dein Zivilrecht-Wissen in nur 5 Minuten.

2. Bei dem Verdienstausfallschaden vom 11.5. bis zum 15.5. handelt es sich ebenfalls um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.

Nein!

Schadensersatz neben der Leistung ist der Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist und durch eine (gedachte) Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann. Hätte V im letztmöglichen Zeitpunkt – unmittelbar vor der Rücktrittserklärung – nacherfüllt, wäre an den Tagen bis zum 15.5. kein Verdienstausfall entstanden. Ab diesem Zeitpunkt beruht der Schaden also auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung und ist ein Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB). Schadensersatz kann dabei auch neben dem Rücktritt verlangt werden (§ 325 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024

LS2024

28.5.2024, 10:14:01

Zur letzten Frage: Nach der

schaden

stypologischen Abgrenzung würde es sich ja auch bei dem Verdienstausfall nach Fristablauf um einen

Schadensersatz neben der Leistung

handeln. Im Ergebnis wäre es nicht entscheidend, da die

Nachfrist

ja abgelaufen ist. Würdet ihr trotzdem, etwa unter einem Prüfungspunkt "I. Anwendbarkeit", kurz dieses Streit erwähnen?

G0d0fMischief

G0d0fMischief

18.12.2024, 17:07:57

Kann man für den Anspruch aus §§ 280, I, III

281 BGB

weiterhin auf den

Kaufvertrag

abstellen (dieser besteht ja nach wie vor, aber in Form eines RückgewährSV). Für mich gestaltet es sich hier problematisch inwieweit die Pflichtverletzung noch fortwirken kann? Ich finde auch, dass im Ergebnis ein

Schaden

sersatzanspruch des K zu bejahen ist, aber wie begründet man das? Pflichtverletzung aus dem nunmehr bestehenden Rückgewähr

schuld

verhältnis kann ja nicht die Übergabe und

Übereignung

der Kaufsache sein. Müsste man dann nicht problematisieren inwieweit hier noch ein

Schaden

nach

§ 281 BGB

vorliegen kann? Das

Schaden

sersatzansprüche neben dem Rücktritt geltend gemacht werden können ergibt sich ja aus § 325 BGB, aber das mit der Pflichtverletzung finde ich hier problematisch. Ich denke es wäre sinnvoll, die Aufgabe hier noch um dieses „Problem“ zu erweitern.

JO

Jotus

21.2.2025, 17:23:53

Das würde ich auch gerne wissen!

FL

Florian

1.4.2025, 21:20:37

Die Pflichtverletzung bleibt weiterhin die mangelhafte Lieferung und die nicht erfolgte

Nacherfüllung

. Der Rücktritt ändert daran m.E. nichts.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Zivilrecht-Wissen testen