Dynamische Schadensposten

3. April 2025

7 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Lieferdienst-Betreiber L kauft bei V einen neuen Pizzaofen, lieferbar zum 1.5. Der am 1.5. gelieferte Ofen war schon bei Gefahrübergang mangelhaft. Als V nicht innerhalb der Frist bis zum 10.5. nacherfüllt, tritt L am selben Tag zurück und bestellt anderswo seinen Ofen, der am 15.5. geliefert wird. An jedem Tag ohne Ofen erleidet L einen Verdienstausfall von €500.

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Einordnung des Falls

Dynamische Schadensposten

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei dem Verdienstausfallschaden bis zum 10.5. handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.

Ja, in der Tat!

Schadensersatz neben der Leistung ist der Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist und durch eine (gedachte) Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann. Schadensersatz statt der Leistung ist hingegen der Schaden, der auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung beruht. Der Verdienstausfall ist bereits endgültig eingetreten und kann durch die Nacherfüllung des V – Nachlieferung bzw. Reparatur des Ofens – nicht nachträglich entfallen. Es handelt sich um einen Schadensersatz neben der Leistung. Weil dieser nicht ausschließlich auf der Verzögerung der Leistung beruht, fällt er unter § 280 Abs. 1 BGB.
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2. Bei dem Verdienstausfallschaden vom 11.5. bis zum 15.5. handelt es sich ebenfalls um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.

Nein!

Schadensersatz neben der Leistung ist der Schaden, der bereits endgültig eingetreten ist und durch eine (gedachte) Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann. Hätte V im letztmöglichen Zeitpunkt – unmittelbar vor der Rücktrittserklärung – nacherfüllt, wäre an den Tagen bis zum 15.5. kein Verdienstausfall entstanden. Ab diesem Zeitpunkt beruht der Schaden also auf dem endgültigen Ausbleiben der Leistung und ist ein Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 BGB). Schadensersatz kann dabei auch neben dem Rücktritt verlangt werden (§ 325 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024

LS2024

28.5.2024, 10:14:01

Zur letzten Frage: Nach der

schaden

stypologischen Abgrenzung würde es sich ja auch bei dem Verdienstausfall nach Fristablauf um einen

Schadensersatz neben der Leistung

handeln. Im Ergebnis wäre es nicht entscheidend, da die

Nachfrist

ja abgelaufen ist. Würdet ihr trotzdem, etwa unter einem Prüfungspunkt "I. Anwendbarkeit", kurz dieses Streit erwähnen?

G0d0fMischief

G0d0fMischief

18.12.2024, 17:07:57

Kann man für den Anspruch aus §§ 280, I, III 281 BGB weiterhin auf den Kaufvertrag abstellen (dieser besteht ja nach wie vor, aber in Form eines RückgewährSV). Für mich gestaltet es sich hier problematisch inwieweit die

Pflichtverletzung

noch fortwirken kann? Ich finde auch, dass im Ergebnis ein

Schadensersatz

anspruch des K zu bejahen ist, aber wie begründet man das?

Pflichtverletzung

aus dem nunmehr bestehenden Rückgewährschuldverhältnis kann ja nicht die

Übergabe und Übereignung

der Kaufsache sein. Müsste man dann nicht problematisieren inwieweit hier noch ein

Schaden

nach § 281 BGB vorliegen kann? Das

Schadensersatz

ansprüche neben dem

Rücktritt

geltend gemacht werden können ergibt sich ja aus § 325 BGB, aber das mit der

Pflichtverletzung

finde ich hier problematisch. Ich denke es wäre sinnvoll, die Aufgabe hier noch um dieses „Problem“ zu erweitern.

JO

Jotus

21.2.2025, 17:23:53

Das würde ich auch gerne wissen!


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