Dynamische Schadensposten
3. Juli 2025
8 Kommentare
4,7 ★ (10.277 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Lieferdienst-Betreiber L kauft bei V einen neuen Pizzaofen, lieferbar zum 1.5. Der am 1.5. gelieferte Ofen war schon bei Gefahrübergang mangelhaft. Als V nicht innerhalb der Frist bis zum 10.5. nacherfüllt, tritt L am selben Tag zurück und bestellt anderswo seinen Ofen, der am 15.5. geliefert wird. An jedem Tag ohne Ofen erleidet L einen Verdienstausfall von €500.
Diesen Fall lösen 75,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Dynamische Schadensposten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Verdienstausfallschaden bis zum 10.5. handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.
Ja, in der Tat!
2. Bei dem Verdienstausfallschaden vom 11.5. bis zum 15.5. handelt es sich ebenfalls um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.
Nein!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024
28.5.2024, 10:14:01
Zur letzten Frage: Nach der
schadenstypologischen Abgrenzung würde es sich ja auch bei dem Verdienstausfall nach Fristablauf um einen
Schadensersatz neben der Leistunghandeln. Im Ergebnis wäre es nicht entscheidend, da die
Nachfristja abgelaufen ist. Würdet ihr trotzdem, etwa unter einem Prüfungspunkt "I. Anwendbarkeit", kurz dieses Streit erwähnen?

G0d0fMischief
18.12.2024, 17:07:57
Kann man für den Anspruch aus §§ 280, I, III
281 BGBweiterhin auf den
Kaufvertragabstellen (dieser besteht ja nach wie vor, aber in Form eines RückgewährSV). Für mich gestaltet es sich hier problematisch inwieweit die Pflichtverletzung noch fortwirken kann? Ich finde auch, dass im Ergebnis ein
Schadensersatzanspruch des K zu bejahen ist, aber wie begründet man das? Pflichtverletzung aus dem nunmehr bestehenden Rückgewähr
schuldverhältnis kann ja nicht die Übergabe und
Übereignungder Kaufsache sein. Müsste man dann nicht problematisieren inwieweit hier noch ein
Schadennach
§ 281 BGBvorliegen kann? Das
Schadensersatzansprüche neben dem Rücktritt geltend gemacht werden können ergibt sich ja aus § 325 BGB, aber das mit der Pflichtverletzung finde ich hier problematisch. Ich denke es wäre sinnvoll, die Aufgabe hier noch um dieses „Problem“ zu erweitern.
Jotus
21.2.2025, 17:23:53
Das würde ich auch gerne wissen!
Florian
1.4.2025, 21:20:37
Die Pflichtverletzung bleibt weiterhin die mangelhafte Lieferung und die nicht erfolgte
Nacherfüllung. Der Rücktritt ändert daran m.E. nichts.