Dynamische Schadensposten
3. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Lieferdienst-Betreiber L kauft bei V einen neuen Pizzaofen, lieferbar zum 1.5. Der am 1.5. gelieferte Ofen war schon bei Gefahrübergang mangelhaft. Als V nicht innerhalb der Frist bis zum 10.5. nacherfüllt, tritt L am selben Tag zurück und bestellt anderswo seinen Ofen, der am 15.5. geliefert wird. An jedem Tag ohne Ofen erleidet L einen Verdienstausfall von €500.
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Einordnung des Falls
Dynamische Schadensposten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Verdienstausfallschaden bis zum 10.5. handelt es sich um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei dem Verdienstausfallschaden vom 11.5. bis zum 15.5. handelt es sich ebenfalls um einen Schadensersatz neben der Leistung, weil der Schaden bereits endgültig eingetreten ist und durch eine gedachte Nacherfüllung im letztmöglichen Zeitpunkt nicht mehr behoben werden kann.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LS2024
28.5.2024, 10:14:01
Zur letzten Frage: Nach der
schadenstypologischen Abgrenzung würde es sich ja auch bei dem Verdienstausfall nach Fristablauf um einen
Schadensersatz neben der Leistunghandeln. Im Ergebnis wäre es nicht entscheidend, da die
Nachfristja abgelaufen ist. Würdet ihr trotzdem, etwa unter einem Prüfungspunkt "I. Anwendbarkeit", kurz dieses Streit erwähnen?

G0d0fMischief
18.12.2024, 17:07:57
Kann man für den Anspruch aus §§ 280, I, III 281 BGB weiterhin auf den Kaufvertrag abstellen (dieser besteht ja nach wie vor, aber in Form eines RückgewährSV). Für mich gestaltet es sich hier problematisch inwieweit die
Pflichtverletzungnoch fortwirken kann? Ich finde auch, dass im Ergebnis ein
Schadensersatzanspruch des K zu bejahen ist, aber wie begründet man das?
Pflichtverletzungaus dem nunmehr bestehenden Rückgewährschuldverhältnis kann ja nicht die
Übergabe und Übereignungder Kaufsache sein. Müsste man dann nicht problematisieren inwieweit hier noch ein
Schadennach § 281 BGB vorliegen kann? Das
Schadensersatzansprüche neben dem
Rücktrittgeltend gemacht werden können ergibt sich ja aus § 325 BGB, aber das mit der
Pflichtverletzungfinde ich hier problematisch. Ich denke es wäre sinnvoll, die Aufgabe hier noch um dieses „Problem“ zu erweitern.
Jotus
21.2.2025, 17:23:53
Das würde ich auch gerne wissen!