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Verminderte Schuldfähigkeit bei Trunkenheitsfahrt und Rückrechnung (§ 316 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Schuldunfähigkeit bei alkoholbedingter Trunkenheit ohne Fahrt (§§ 316, 323a StGB)
Die Polizei findet den T betrunken und schlafend in seinem Pkw auf. Aus der Gesamtsituation schließen sie, dass T fahrlässig alkoholisiert gefahren ist. Da aber über den genauen Fahrtzeitpunkt Unsicherheit besteht, kann die Tatzeit-BAK zwischen 1,75‰ und 3,75‰ gelegen haben.

Rückrechnung der Blut-Alkoholkonzentration zur Fahruntüchtigkeit
T glüht bis 1 Uhr morgens vor. Dann setzt sie sich in ihren Polo, um feiern zu gehen. Die Preise im Club sind ihr zu teuer, weshalb sie nichts mehr trinkt. Auf dem Rückweg gerät sie gegen 6 Uhr in eine Polizeikontrolle. Die Blutprobe, die T um 7 Uhr morgens entnommen wird, weist eine Blut-Alkoholkonzentration (BAK) von 0,1 Promille (‰) auf.