Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
F ist französische Staatsangehörige, M Deutscher. Die beiden haben in Frankreich standesamtlich geheiratet und anschließend zusammen in Berlin gelebt. F möchte nach Jahren die Scheidung.
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Einordnung des Falls
Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die EuEheVO (auch Brüssel IIa-Verordnung) gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten.
Nein!
3. Der Rechtsstreit zwischen M und F wird von der EuEheVO erfasst.
Genau, so ist das!
4. F kann die Scheidung in Deutschland einreichen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Con
24.1.2022, 18:32:03
Hi, unter welcher Ordnungsnummer findet man die EuGVVO?
Victor
25.1.2022, 10:06:55
Ich meine 21e im Ergänzungsband Habersack.
Con
25.1.2022, 10:11:13
Danke!
Jack Lawson
27.4.2023, 13:20:12
Findet sich im Übrigen auch sehr leicht im Thomas/Putzo gegen Ende des Kommentars.
linacp
17.10.2024, 15:59:19
Die EuGVVO findet man im Habersack Ergänzungsband unter der Ordnungsnummer 103; die EuEheVO unter der 103b. Ordnungsnummer 21e im Ergänzungsband ist die EuErbVO.
Anonym
13.3.2022, 15:20:58
Aus dem SV geht nicht hervor, dass F tatsächlich noch in Berlin bzw. auf deutschem Territorium noch lebt. Es steht „(sie haben) anschließend zusammen in Berlin gelebt.“ Da F französische Staatsangehörige ist, und nach Jahren die Scheidung will, kann es sein, dass sie nicht mehr in Deutschland lebt. Auch ist es ja möglich, dass sie bereits Deutsche ist und hier lebt, aber dazu sind keine SV-Angaben. Für die letzte Frage wäre es hilfreicher zu wissen, wo F tatsächlich nicht mehr lebt. VG
Anonym
13.3.2022, 15:35:56
Warum bei der 1. Frage „...berufen ist“? Es geht doch erstmal um den 1. Rechtsweg oder?
Lukas_Mengestu
14.3.2022, 13:13:31
Vielen Dank für deine Hinweise, Anonym. Sofern der Sachverhalt keine weiteren Angaben hergibt, ist in der Regel zu unterstellen, dass es keine Änderungen gegeben hat. Die Formulierung "haben gelebt" ist aber in der Tat missverständlich gewesen, weswegen wir hier klargestellt haben, dass sie beide noch in Berlin leben. Bei der 1. Frage geht es in der Tat um den Rechtsweg. Die Formulierung "zur Entscheidung berufen sein", hat insoweit nichts mit der "Berufung" zu tun, sondern ist ein synonymer Ausdruck dafür, dass ein Gericht zuständig ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Anonym
1.4.2022, 01:21:04
Vielen Dank für deine Antwort, Lukas Mengestu.
flari0n
4.11.2023, 12:44:37
Hallo Lukas, ich glaube, ihr habt vergessen, die Klarstellung, dass beide noch in Berlin leben, einzubauen 😅 oder übersehe ich was?
Jenny
23.12.2023, 22:44:14
Woraus ergibt sich die fehlende Anwendbarkeit der EUEheVO in Dänemark?
Leo Lee
24.12.2023, 20:13:30
Hallo Jenny, dies ergibt sich aus Art. 2 Nr. 3 der EuEheVO II (…mit Ausnahme Dänemarks) :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!