Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung

Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F ist französische Staatsangehörige, M Deutscher. Die beiden haben in Frankreich standesamtlich geheiratet und anschließend zusammen in Berlin gelebt. F möchte nach Jahren die Scheidung.

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Einordnung des Falls

Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist.

Ja, in der Tat!

Die internationale Zuständigkeit legt fest, ob die deutschen Gerichte zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht an welchem Ort für das Verfahren zuständig ist.
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2. Die EuEheVO (auch Brüssel IIa-Verordnung) gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Nein!

Die EuEheVO (auch Brüssel IIb-Verordnung) gilt für die EU-Mitgliedsstaaten in Ehesachen - einzige Ausnahme: Dänemark. Die EuEheVO regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Gerichtszuständigkeit, sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Erwägungsgrund 3 der EuEheVO). Sie betrifft jedoch nicht gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften; diese werden von § 103 FamFG erfasst.

3. Der Rechtsstreit zwischen M und F wird von der EuEheVO erfasst.

Genau, so ist das!

Anwendbarkeit der EuEheVO: (1) Grundvoraussetzung ist ein Fall mit Auslandsberührung. Hier handelt es sich um eine Ehe zweier Personen, die Staatsangehörige unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten sind. (2) Sachlich anwendbar ist die EuEheVO für statusverändernde Eheentscheidungen (insbesondere Ehescheidung) sowie Zivilsachen über die elterliche Verantwortung (Art. 1 Abs. 1 EuEheVO). Die Ehescheidung fällt darunter. (3) Räumlich-persönlich ist der (letzte) gewöhnliche Aufenthalt oder die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten entscheidend (hier: in Berlin).

4. F kann die Scheidung in Deutschland einreichen.

Ja, in der Tat!

Art. 3 EuEheVO regelt die allgemeine Zuständigkeit. Haben beide Ehepartner im selben Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Zuständigkeit der Gerichte dieses Landes gegeben (Art. 3 Abs. 1 a) Variante 1 EuEheVO). F kann bei einem deutschen Gericht den Antrag auf Ehescheidung einreichen. Bis zum 31.07.2022 galt die Brüssel IIa- Verordnung. Seit dem 01. August 2022 findet die Brüssel II-b Verordnung als Nachfolgeregelung Anwendung. Für Altfälle findet weiterhin die Brüssel II a-Verordnung Anwendung (Artikel 100 Absatz 2 Brüssel II b-Verordnung). Die Anwendbarkeit richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Eheschlusses o.ä., sondern der Verfahrenseinleitung.
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