Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Gerichtszuständigkeit

Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung

Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung

24. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

F ist französische Staatsangehörige, M Deutscher. Die beiden haben in Frankreich standesamtlich geheiratet und anschließend zusammen in Berlin gelebt. F möchte nach Jahren die Scheidung.

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Einordnung des Falls

Int. Zuständigkeit 4 - Ehescheidung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die internationale Zuständigkeit bestimmt, ob ein deutsches Gericht zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufen ist.

Ja, in der Tat!

Die internationale Zuständigkeit legt fest, ob die deutschen Gerichte zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit betrifft die Frage, welches Gericht an welchem Ort für das Verfahren zuständig ist.
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2. Die EuEheVO (auch Brüssel IIa-Verordnung) gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Nein!

Die EuEheVO (auch Brüssel IIb-Verordnung) gilt für die EU-Mitgliedsstaaten in Ehesachen - einzige Ausnahme: Dänemark. Die EuEheVO regelt innerhalb ihres Anwendungsbereichs die internationale Gerichtszuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen (Erwägungsgrund 3 der EuEheVO). Sie betrifft jedoch nicht gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften; diese werden von § 103 FamFG erfasst.

3. Der Rechtsstreit zwischen M und F wird von der EuEheVO erfasst.

Genau, so ist das!

Anwendbarkeit der EuEheVO: (1) Grundvoraussetzung ist ein Fall mit Auslandsberührung. Hier handelt es sich um eine Ehe zweier Personen, die Staatsangehörige unterschiedlicher EU-Mitgliedsstaaten sind. (2) Sachlich anwendbar ist die EuEheVO für statusverändernde Eheentscheidungen (insbesondere Ehescheidung) sowie Zivilsachen über die elterliche Verantwortung (Art. 1 Abs. 1 EuEheVO). Die Ehescheidung fällt darunter. (3) Räumlich-persönlich ist der (letzte) gewöhnliche Aufenthalt oder die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten entscheidend (hier: in Berlin).

4. F kann die Scheidung in Deutschland einreichen.

Ja, in der Tat!

Art. 3 EuEheVO regelt die allgemeine Zuständigkeit. Haben beide Ehepartner im selben Land ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Zuständigkeit der Gerichte dieses Landes gegeben (Art. 3 Abs. 1 a) Variante 1 EuEheVO). F kann bei einem deutschen Gericht den Antrag auf Ehescheidung einreichen. Bis zum 31.07.2022 galt die Brüssel IIa- Verordnung. Seit dem 01. August 2022 findet die Brüssel II-b Verordnung als Nachfolgeregelung Anwendung. Für Altfälle findet weiterhin die Brüssel II a-Verordnung Anwendung (Artikel 100 Absatz 2 Brüssel II b-Verordnung). Die Anwendbarkeit richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Eheschlusses o. Ä., sondern der Verfahrenseinleitung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CO

Con

24.1.2022, 18:32:03

Hi, unter welcher Ordnungsnummer findet man die EuGVVO?

VIC

Victor

25.1.2022, 10:06:55

Ich meine 21e im Ergänzungsband Habersack.

CO

Con

25.1.2022, 10:11:13

Danke!

Jack Lawson

Jack Lawson

27.4.2023, 13:20:12

Findet sich im Übrigen auch sehr leicht im Thomas/Putzo gegen Ende des Kommentars.

LI

linacp

17.10.2024, 15:59:19

Die EuGVVO findet man im Habersack Ergänzungsband unter der Ordnungsnummer 103; die EuEheVO unter der 103b. Ordnungsnummer 21e im Ergänzungsband ist die EuErbVO.

AN

Anonym

13.3.2022, 15:20:58

Aus dem SV geht nicht hervor, dass F tatsächlich noch in Berlin bzw. auf deutschem Territorium noch lebt. Es steht „(sie haben) anschließend zusammen in Berlin gelebt.“ Da F französische Staatsangehörige ist, und nach Jahren die Scheidung will, kann es sein, dass sie nicht mehr in Deutschland lebt. Auch ist es ja möglich, dass sie bereits Deutsche ist und hier lebt, aber dazu sind keine SV-Angaben. Für die letzte Frage wäre es hilfreicher zu wissen, wo F tatsächlich nicht mehr lebt. VG

AN

Anonym

13.3.2022, 15:35:56

Warum bei der 1. Frage „...berufen ist“? Es geht doch erstmal um den 1. Rechtsweg oder?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.3.2022, 13:13:31

Vielen Dank für deine Hinweise, Anonym. Sofern der Sachverhalt keine weiteren Angaben hergibt, ist in der Regel zu unterstellen, dass es keine Änderungen gegeben hat. Die Formulierung "haben gelebt" ist aber in der Tat missverständlich gewesen, weswegen wir hier klargestellt haben, dass sie beide noch in Berlin leben. Bei der 1. Frage geht es in der Tat um den Rechtsweg. Die Formulierung "zur Entscheidung berufen sein", hat insoweit nichts mit der "Berufung" zu tun, sondern ist ein synonymer Ausdruck dafür, dass ein Gericht zuständig ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

AN

Anonym

1.4.2022, 01:21:04

Vielen Dank für deine Antwort, Lukas Mengestu.

flari0n

flari0n

4.11.2023, 12:44:37

Hallo Lukas, ich glaube, ihr habt vergessen, die Klarstellung, dass beide noch in Berlin leben, einzubauen 😅 oder übersehe ich was?

JEN

Jenny

23.12.2023, 22:44:14

Woraus ergibt sich die fehlende Anwendbarkeit der EUEheVO in Dänemark?

LELEE

Leo Lee

24.12.2023, 20:13:30

Hallo Jenny, dies ergibt sich aus Art. 2 Nr. 3 der EuEheVO II (…mit Ausnahme Dänemarks) :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!


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