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Schadensersatz statt und neben der Leistung bei Mängeln einer Pkw-Wartung

Schadensersatz statt und neben der Leistung bei Mängeln einer Pkw-Wartung

31. Mai 2025

4 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K lässt sein Auto von B warten. B tauscht den Keilriemen aus, spannt ihn aber nicht richtig, sodass er später reißt. Dabei werden auch die Lichtmaschine und die Servolenkungspumpe beschädigt. K lässt darauf das Auto in der Werkstatt des L reparieren und verlangt von B Schadensersatz für die Reparatur von Lichtmaschine, Servolenkungspumpe und Keilriemen durch L.

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Einordnung des Falls

Schadensersatz statt und neben der Leistung bei Mängeln einer Pkw-Wartung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Wartung des Autos des K durch B war mangelhaft (Sachmangel, § 633 BGB).

Ja, in der Tat!

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist jeweils, dass B eine Pflicht aus dem Werkvertrag schuldhaft verletzt hat und dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist (§§ 634 Nr. 4, 280ff. BGB). Die Pflichtverletzung liegt hier in dem Sachmangel des Werks: B sollte das Auto warten, hat aber den Keilriemen nach dem Austausch nicht richtig gespannt (§ 633 BGB). Es sind zwei Schadensersatzbegehren zu unterscheiden: Schadensersatz für die Kosten der Reparatur durch L von (1) Lichtmaschine und Servolenkung und (2) des Keilriemens. Zu (1): In Betracht kommt sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB) als auch auf Schadensersatz neben der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB). Für einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung wäre grundsätzlich eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich (§ 281 Abs. 1 BGB).
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2. Eine Fristsetzung ist hinsichtlich der Reparatur von Lichtmaschine und Servolenkungspumpe entbehrlich, wenn es sich bei den Schäden um Mangelfolgeschäden handelt.

Ja!

Mit dem Schadensersatz neben der Leistung, der keine Fristsetzung erfordert, kann Ersatz für solche Schäden verlangt werden, die infolge des Werkmangels entstanden sind und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht beseitigt werden können. BGH: Dazu zählten insbesondere Mangelfolgeschäden an zuvor unbeschädigten Teilen des Fahrzeugs, die nicht von der geschuldeten Werkleistung - der Reparatur des Keilriemens - umfasst waren (RdNr. 16ff.). Eine Fristsetzung sei dann nicht erforderlich, weil deren Zweck, ein mangelfreies Werk herzustellen, nicht durch Nacherfüllung erreicht werden könne (RdNr. 19).

3. Bei den Schäden an Lichtmaschine und Servolenkungspumpe handelt es sich um Mangelfolgeschäden.

Genau, so ist das!

BGH: Maßgeblich sei, welche Werkleistung B schulde. Danach beschränke sich die Leistungspflicht hier auf die Wartung des Autos und den Austausch des Keilriemens (RdNr. 22ff.). Bei den Schäden an Lichtmaschine und Servolenkpumpe handle es sich hingegen um Folgeschäden, die durch die mangelhafte Werkleistung des B entstanden seien und durch eine Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung nicht mehr beseitigt werden könnten. (RdNr. 25). Demnach handle es sich hier um einen Schadensersatzanspruch neben der Leistung; eine Fristsetzung sei entbehrlich (RdNr. 16).

4. Schadensersatzanspruch wegen der Reparatur des Keilriemens kann K nur als Schadensersatz statt der Leistung (§§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 3, 281 BGB) geltend machen.

Ja, in der Tat!

Durch Nacherfüllung der geschuldeten Werkleistung würde der Schaden am Keilriemen beseitigt. Es handelt sich deshalb hier um einen Schadensersatz statt der Leistung.

5. Ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen der mangelhaften Keilriemen-Wartung scheidet aus, weil K dem B keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat, bevor er L den Keilriemen reparieren ließ.

Nein!

Der Schadensersatzanspruch erfordert grundsätzlich eine Fristsetzung (§ 281 Abs. 1 BGB). Diese kann aber wegen besonderer Umstände entbehrlich sein (§§ 636, 281 Abs. 2 BGB). BGH: Hier bestehe ein besonderes Interesse des K an einer einheitlichen Reparatur, bei der die Folgeschäden an Lichtmaschine und Servolenkungspumpe miterledigt werden. Dahinter trete das Interesse des B an der Möglichkeit einer Nacherfüllung bezüglich des Keilriemens zurück, zumal dies im Anschluss an die Reparatur allein der Folgeschäden ein aufwendiges Verbringen des Autos von der Werkstatt des L zu B erfordert hätte (RdNr. 31, 37).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEL

gelöscht

13.5.2020, 12:41:14

Ich verstehe dass irgendwie nicht. Wenn bei Schadenersatz der Zustand wieder hergestellt werden soll. Also etwas nachgebessert werden soll, dann ist es doch eine Leistung. Warum heißt es dann Schadenersatz statt (anstelle) Leistung? Für mich klingt es, als wenn dann jemand nicht die Leistung (Reperatur)haben möchte, sondern nur dass

Geld

dass nötig gewesen wäre, um den Schaden zu beheben.

Fräulein Cowds

Fräulein Cowds

14.5.2020, 19:27:30

Er verlangt Schadenersatz statt der Leistung weil er die Vertragliche Leistung nicht erhält oder erhalten möchte. Du unterscheidest

Schadensersatz statt und neben der Leistung

nach der hypothetischen nach

erfüllung

. Schadenersatz statt oder neben der Leistung ist Darüber hinaus iunabhängig davon wie die Restitution erfolgt also als

naturalrestitution

(Reparatur) oder als Erstattung in

Geld

.

Steinfan

Steinfan

22.2.2024, 14:02:39

Die Antwort ist mE zumindest missverständlich.

Schadensersatz statt der Leistung

hat niemals

Naturalrestitution

zur Folge. Der herzustellende Zustand wäre nämlich die Mangelbeseitigung. Gerade die ist aber ausgeschlossen (vgl. 281 IV bzw. „statt“ der Leistung). Für die Haftungsausfüllung gilt beim

SE statt der Leistung

daher § 251. Beste Grüße

Ketanji

Ketanji

30.1.2025, 12:54:07

wie sieht es mit der selbstvornahme aus? §§ 631, 633, 634 II s. , 637 BGB? Er hat es von jemand anderem ohne

Fristsetzung

gemäß § 437 II S.2 ivm § 323 II BGB reparieren lassen.


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