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22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B kündigt den Arbeitsvertrag des A. A nimmt bei Räumung seines Arbeitsplatzes einen USB-Stick mit Geschäftsgeheimnissen des B an sich. Den USB-Stick wirft A (wie von Anfang an geplant) einige Tage später in den Briefkasten des B.

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Einordnung des Falls

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die auf dem USB-Stick gespeicherten Geschäftsgeheimnisse sind "Sachen" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

Eine Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB ist nach dem vom Zivilrecht grundsätzlich unabhängigen strafrechtlichen Sachbegriff jeder körperliche Gegenstand vergleichbar mit § 90 BGB, unabhängig von seinem Aggregatzustand. Mangels Verkörperung stellen die Geschäftsgeheimnisse keine Sachen im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB dar. Bei den Geschäftsgeheimnissen handelt es sich vielmehr um Daten im Sinne von § 202a Abs. 2 StGB. Es kommt eine Strafbarkeit nach den §§ 202a ff. StGB in Betracht.
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2. § 242 Abs. 1 StGB ist analog auf Daten anzuwenden, auch wenn es sich bei Daten nicht um Sachen handelt.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Analogie zu Lasten des Täters ist mit dem Grundsatz "nulla poena sine lege" nicht zu vereinbaren. Dies hat das Reichsgericht 1899 in einem parallel gelagerten Fall (es ging um Strom) entschieden (RGSt 32, 165). Das Reichsgericht stütze sich noch auf § 2 des Reichsstrafgesetzbuch. Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes sind hierfür Art. 103 Abs. 2 GG als verfassungsnormativer Anknüpfungspunkt heranzuziehen sowie § 1 StGB als einfachgesetzliche Konkretisierung.

3. Der USB-Stick ist eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der USB-Stick ist ein körperlicher Gegenstand, mithin eine Sache im Sinne von § 242 Abs. 1 StGB und somit prinzipiell taugliches Tatobjekt eines Diebstahls. Da A von Anfang an plante, den USB-Stick zurückzuführen, fehlt es jedoch am Vorsatz der dauerhaften Enteignung und somit im subjektiven Tatbestand an der Zueignungsabsicht.
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