Datenträger
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B kündigt den Arbeitsvertrag des A. A nimmt bei Räumung seines Arbeitsplatzes einen USB-Stick mit Geschäftsgeheimnissen des B an sich. Den USB-Stick wirft A (wie von Anfang an geplant) einige Tage später in den Briefkasten des B.
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Einordnung des Falls
Datenträger
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die auf dem USB-Stick gespeicherten Geschäftsgeheimnisse sind "Sachen" (§ 242 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. § 242 Abs. 1 StGB ist analog auf Daten anzuwenden, auch wenn es sich bei Daten nicht um Sachen handelt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Der USB-Stick ist eine "Sache" (§ 242 Abs. 1 StGB).
Ja!
Fundstellen
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