Strafrecht

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.

Diebstahl (§ 242 StGB)

Implantate (2) | mit Körper verbunden / Herzschrittmacher

Implantate (2) | mit Körper verbunden / Herzschrittmacher

22. November 2024

4,7(66.955 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arzt T entwendet den entnommenen Herzschrittmacher dem bereits toten Patienten O. Danach deckt er seinen Körper zu, damit Erbin E nicht sieht, dass dieser geöffnet wurde.

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Einordnung des Falls

Implantate (2) | mit Körper verbunden / Herzschrittmacher

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Frage, wann Implantate bzw. Hilfsmittel als eigentumsfähige Sachen und wann als Teil des Körpers anzusehen sind, ist unumstritten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die wohl überwiegende Ansicht geht davon aus, dass Implantate ihre Sacheigenschaft verlieren und Teil des menschlichen Körpers werden, wenn sie mit diesem dauerhaft verbunden sind und ohne invasiven Eingriff nicht entfernt werden können. Erst wenn ein Implantat wieder vom Körper getrennt wird, erlangt es seine Sachqualität zurück. Das Eigentum erwirbt der Träger dann nach § 953 BGB analog. Es handelt sich dabei um eine Analogie des im Sachenrecht verankerten Gedanken, dass "wesentliche Bestandteile" eines größeren Ganzen nicht mehr selbstständig behandelt werden, sondern als "Teil des Ganzen" dessen rechtliche Eigenschaften übernehmen (vgl. §§ 93 bzw. 947 Abs. 2 BGB).
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2. Ein Teil der Literatur differenziert bei Implantaten danach, ob die Implantate als Ersatz eines Körperteils oder bloß zur Unterstützung dienen.

Ja, in der Tat!

Nach dieser Auffassung kommt es für die Sachqualität auf deren Wirkungsweise an. Substitutiv-Implantate, sind solche, die ein defektes Körperteil ersetzen. Supportiv-Implantate, sind solche, die dem Körper als Hilfsmittel beigefügt werden. Letztere behalten jedenfalls dann ihre Sachqualität, wenn sie wiederverwendbar sind. Als Argument für die Unterscheidung wird angeführt, dass es bei bloß unterstützenden Implantaten kein Bedürfnis gäbe, die Sacheigenschaft zu verneinen. Der Verlust der Sacheigenschaft würde zudem dazu führen, dass Rechte Dritter an der Sache ausgeschlossen wären. Gegen diese Auffassung spricht aber, dass sich für die Differenzierung im Wortlaut der Norm kein Anhaltspunkt findet und sich auch nicht mit dessen Sinn und Zweck deckt.

3. Stellt man auf die dauerhafte Verbindung ab (h.M), hatte der Herzschrittmacher nach der Implementierung in den Körper des O Sachqualität und verblieb in dessen Eigentum.

Nein!

Die wohl überwiegende Ansicht geht davon aus, dass Implantate ihre Sacheigenschaft verlieren und Teil des menschlichen Körpers werden, wenn sie mit diesem dauerhaft verbunden sind und ohne invasiven Eingriff nicht entfernt werden können. Ein Herzschrittmacher wird unter der Haut eingesetzt und ist mit langen Elektroden ausgerüstet, die über eine große Vene bis ins Herz reichen. Je nach Aktivität hält er fünf bis 15 Jahre. Er ist somit fest mit dem Körper des S verbunden und hat seine Sacheigenschaft verloren.

4. Der Herzschrittmacher hatte entsprechend der h.M. nach Os Tod seine Sachqualität wiedererlangt.

Genau, so ist das!

Nach h.M. ist der Leichnam eine Sache. Ebenso wie der menschliche Körper mit dem Tod zu einer Sache wird, erlangen auch künstliche Körperteile, die mit dem Körper verbunden worden sind, nach dem Tod des Trägers ihre Sacheigenschaft zurück und unterliegen der Aneignung (§ 958 BGB).Mit dem Tod des O wird der Herzschrittmacher wieder zu einer Sache.

5. Der Herzschrittmacher war nach der h.M. für T fremd.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Der Herzschrittmacher war nach h.M. vor Os Tod noch keine Sache. Da er damit nicht eigentumsfähig war, ist er auch kein Teil des Nachlasses und konnte nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf E übergehen. E steht allenfalls ein Aneignungsrecht (§ 958 BGB) zu. Bis sie dieses ausübt, ist der Herzschrittmacher indes herrenlos. Damit ist er keine fremde Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 BGB.In Betracht kommt insoweit allein eine Strafbarkeit nach § 168 Abs. 1 StGB.

6. Differenziert man bei der Sachqualität von dauerhaften Implantaten nach der Wirkweise (a.A.), so war der Herzschrittmacher auch nach Einsetzung in den Körper des O eine Sache und damit eigentumsfähig.

Ja!

Nach einem Teil der Literatur kommt es für die Sachqualität auf deren Wirkungsweise an. Substitutiv-Implantate, sind solche, die ein defektes Körperteil ersetzen. Supportiv-Implantate, sind solche, die dem Körper als Hilfsmittel beigefügt werden. Letztere behalten jedenfalls dann ihre Sachqualität, wenn sie wiederverwendbar sind.Os Herzschrittmacher ist ein Supportiv-Implantat und wiederverwendbar. Der Herzschrittmacher hat somit nie seine Sachqualität verloren und stand in Os Eigentum.

7. Differenziert man bei der Sachqualität von dauerhaften Implantaten nach der Wirkweise (a.A.), so wird die Sache jedenfalls durch Os Tod herrenlos.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 1922 BGB (Universalsukzession) geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den/die Erben über. Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers und umfasst grundsätzlich alle Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten, wie etwa das Eigentum, nicht jedoch den Besitz. Differenziert man bei der Sachqualität von Implantaten nach der Wirkweise, so stand der Herzschrittmacher als Supportiv-Implantat zunächst im Eigentum des O und gehört somit zu seinem Vermögen. E erlangt nach seinem Tod als Gesamtrechtsnachfolgerin das Eigentum.

8. Differenziert man bei der Sachqualität von Implantaten nach der Wirkweise (a.A.), so war der Herzschrittmacher für T fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist.Sofern man annimmt, dass Supportiv-Implantate ihre Sachqualität nicht verlieren, stand der Herzschrittmacher im Eigentum des E. Damit war er für T fremd im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB. Da § 857 BGB im Strafrecht keine Anwendung findet, hat E allerdings keinen Gewahrsam an der Sache. Dies führt im Rahmen der Wegnahme unter Umständen dazu, dass ein vollendeter Diebstahl des T trotzdem scheitert.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ANY

ANY

15.12.2021, 18:30:01

Im Abschnitt zur vorsätzlichen KV wird die Differenzierung zwischen Substitutiv- und Supportiv-Implantaten lediglich als Mindermeinung dargestellt. Wieso wird dieser Fall nun doch nach dieser Ansicht gelöst?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

16.12.2021, 16:06:01

Danke für den Hinweis, ANY. Das war in der Tat noch nicht ganz kongruent. Wir haben hier die Aufgaben insoweit überarbeitet, um noch deutlicher zu machen, zu welchen Lösungen die beiden Lösungswege kommen. Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

GEL

gelöscht

12.2.2022, 16:42:34

Die Meinung, die zu dem Schluss kommt, dass der Herzschrittmacher zunächst herrenlos wird, erschließt sich mir noch nicht ganz: Hat das also damit zu tun, dass Leichen keine Aneignungsqualität haben und somit der HSM noch „

wesentlicher Bestandteil

“ der Leiche ist? Habt ihr für die entsprechende Vorüberlegung eine Fundstelle bzw. genauere Begründung?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.2.2022, 17:12:14

Hallo sethhering, herrenlos ist eine Sache, die nicht im Eigentum einer Person steht. Die Herrenlosigkeit ist unabhängig davon zu betrachten, dass Leichen nach h.M. nicht aneignungsfähig sind. Denn auch Zahngold, das bei der Verbrennung der Leichen übrig bleibt ist nach h.M. zunächst herrenlos. Dies ergibt sich ganz einfach daraus, dass mit dem Tod desjenigen, in den das Implantat eingebaut wird, die Sachqualität "neu auflebt". Zu diesem Zeitpunkt ist der Träger des Implantats bereits verstorben, scheidet also als Eigentümer aus. Einen neuen Eigentümer gibt es dagegen erst dann, wenn dieser sich die Sache aneignet. Ein automatischer Eigentumsübergang auf die Erben scheidet aus, da der Erblasser ja selbst niemals Eigentümer des Implantats/Zahngoldes war. Es war vielmehr Teil seines Körpers und hat nach der h.M. erst nach dessen Tod wieder Sachqualität erlangt. Die entsprechenden Fundstellen, findest Du am Ende der Falllösung (um alle zu sehen, musst Du die Quellen aufklappen). Beste Grüße, Lukas- für das Jurafuchs-Team

DDoubleYou

DDoubleYou

19.12.2023, 00:51:03

Vielen Dank für die Ausführung! Inwieweit steht § 958 II BGB der Aneignung des Täters entgegen? Haben die Erben ein Aneignungsrecht? Wie ich das sehe, hätte der Täter zwar mit

Zueignungsabsicht

gehandelt, allerdings fliegt man schon im objektiven Tatbestand bei der Fremdheit der Sache raus, da § 857 BGB nicht anwendbar ist? Vielen Dank!

BEN

Benji

28.7.2022, 15:15:00

Weshalb wird § 857 BGB im Strafrecht nicht berücksichtigt?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.7.2022, 19:50:17

Hallo BenBo, der Hinweis bezieht sich darauf, dass es beim Diebstahl nicht um den Bruch des Besitzes, sondern den Bruch des "Gewahrsams" geht. Auch wenn "Besitz" und "Gewahrsam" in vielen Fällen deckungsgleich sind, so dürfen sie keinesfalls synonym verwendet werden! Der Erbe hat deshalb nach dem Tod des Erblassers zivilrechtlich gesehen Erbenbesitz (§ 857 BGB), strafrechtlich fehlt es ihm aber am Gewahrsam. Auch der umgekehrte Fall ist möglich. So ist der

Besitzdiener

855 BGB

) zivilrechtlich gesehen kein Besitzer, dafür aber regelmäßig Gewahrsamsinhaber iSd StGB. Ist es jetzt verständlich? Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Edward Hopper

Edward Hopper

27.10.2022, 22:05:21

Muss man sowas wissen? Echt hart

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

28.10.2022, 09:46:15

Hallo Edward, da gerade die Grenzfälle für Prüfungsämter interessant sind, gehört dies in der Tat zu dem Stoff, den man beherrschen sollte. Jedenfalls die Entwendung von Zahngold lief auch schon im (2.) Examen (zB Grommes, Original-Examensklausur: "Alchemie im 21. Jahrhundert", JA 2017, 772). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

CO

Collateralis

15.2.2023, 10:57:14

Aber ist ein Herzschrittmacher nicht eigentlich doch ein Substitutivimplantat, weil es ein defektes Körperteil, nämlich den Sinusknoten ersetzt?

Cosmonaut

Cosmonaut

3.2.2024, 14:33:07

„Der Sinusknoten ist eine muskuläre, makroskopisch schlecht abgrenzbare (!), etwa 3 mm dicke und 10 mm lange Struktur von kommaförmiger Gestalt.“ - Die Gewebestruktur auf die du dich beziehst würde mE bereits nicht das Merkmal „Körperteil“ im Verständnis des BGH erfüllen, dazu analog: Während ungetrennte Körperteile und -substanzen keine Sachen sind, werden sie mit der Trennung vom Körper zu Sachen, an denen indessen Persönlichkeitsrechte fortbestehen. (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 223)

JACOB

Jacob

8.11.2022, 08:28:57

Ist nach der a.A. der Wirkweise hier eine Unterschlagung verwirklicht?

juramen

juramen

20.12.2022, 00:01:07

Bei der Frage, ob der Herzschrittmacher nach der h.M. Fremd ist, sagt die erste Aussage zunächst, es wäre so und dann in der Erläuterung, dem wäre doch nicht so… Was stimmt denn nun?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

21.12.2022, 12:44:12

Hallo juramen, könntest Du mir noch einmal auf die Sprünge helfen. Gefragt ist danach, ob nach h.M. der Herzschrittmacher fremd ist. Die einzugebende Antwort lautet: Nein! In der Erläuterung heißt es sodann, dass dies nicht der Fall sei, da der Herzschrittmacher nach h.M. herrenlos sei. Einen Fehler kann ich hier gerade nicht erkennen, aber vielleicht stehe ich auch einfach auf dem Schlauch. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

juramen

juramen

27.12.2022, 23:49:37

Hallo Lukas, danke für deine Antwort, ich habe es mir später nochmals angesehen und in der grünen Kasten mit “die Aussage war richtig, die Antwort stimmt nicht” hatte ich zunächst gedacht die Aussage war richtig, hätte sich auf die Frage darüber bezogen, die ja nicht richtig war… hat sich insofern geklärt, vielen Dank.

Fiona

Fiona

29.4.2023, 14:06:41

Wie würde ich in der Klausur den Streit lösen? Auf den fehlenden Gewahrsam von E verweisen und Streitentscheid entfallen lassen?

Carl Wagner

Carl Wagner

29.4.2023, 16:05:33

Hallo, Fiona! Das ist eine Einzelfallfrage: Wenn eine Klausur einen solchen Sachverhalt schildert, wo von einem toten Menschen "gestohlen" wird, wird es dem Klausurersteller auf die damit zusammehängenden Problematiken ankommen. (1) Daher liegt es nahe, die Sachqualität zu problematisieren. Hier kannst du zunächst die Sachqualität verneinen als der Mensch noch gelebt hat (Herzschrittmacher wird eingesetzt). Argument ist der Rechtsgedanke aus §

93 BGB

und §

947 BGB

: Der Herzschrittmacher verliert seine eigenständige Bedeutung und wird Teil des Ganzen (=des menschlichen Körpers) (Kretschmer, JA 2015, 105, 107). Der menschliche Körper ist aber keine Sache und damit ist die Sachqualität verloren. Stirbt der Mensch, hat der Leichnam Sachqualität und damit auch der Herzschrittmacher. Allerdings konnte er mangels vorheriger Sachqualität nicht auf die Erben bei Erbfall übergehen. Daher ist er herrenlos bis sich die Erben ihn angeeignet haben. (2) Willst du der aA folgen, dann entscheidest du dich bei der Sachqualität für diese und lehnst dann den Diebstahl beim fehlenden Gewahrsam ab. (3) Ich würde dir eher davon abraten, diese Problematik zu "umgehen", indem man sich sofort auf den fehlenden Gewahrsam stürzt. Der Klausurersteller wird in aller Regel Ausführungen dazu mit Punkten belohnen. (Einzelfall! Wenn du nur noch wenig Zeit hast oder die Klausur erkennbar andere Problematiken als Schwerpunkt hat, dann musst du im Wege der Schwerpunktsetzung das ganze kürzer fassen!). Viele Grüße - Carl für das Jurafuchs-Team

LEA

Lea

6.7.2023, 11:39:33

Ich habe eine Frage. Bei einem Fall im Teil Strafrecht BT 1 ("In einsamer Gegend überfällt T den hochbegabten Senior O. Mit Hilfe eines Elektroschockers zerstört er bewusst den Herzschrittmacher von O") wurde gesagt, dass ein Herzschrittmacher lediglich den Herzmuskel in der Rhythmusgebung unterstützt und supportiv ist. Begründet wurde das damit, dass das Herz ja auch weiterhin die Blutversorgung übernimmt. Da wurde die Sacheigenschaft des Herzschrittmachers dann angenommen. Wieso ist das Ergebnis hier in dem Fall anders?

LEA

Lea

6.7.2023, 11:42:18

Hat sich erledigt. Ich hab grade erst die Ausführungen danach gelesen.

DIAA

Diaa

7.10.2023, 09:29:33

Unter der 4 oder 5 Frage steht, dass der Körper mit dem Tod zu einer Sache wird. Aber das stimmt nicht so ganz, denn der Körper bzw der Leichnam wird erst zu einer Sache, wenn es z.B. in Museum aufgestellt wird oder irgendeiner Einrichtung zur Forschung gehört, dann erlangt der Leichnam die Sacheigenschaft, oder?

TI

Timurso

7.10.2023, 09:51:13

Nein, das stimmt so nicht. Sacheigenschaft erlangt der Leichnam mit den Tod. Das mit dem Museum/der Einrichtung wird an einer anderen Stelle relevant, nämlich beim Eigentum. Nur in diesen Fällen ist der Leichnam eigentumsfähig, ansonsten herrenlos.

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 10:24:35

Hallo Diaa und Timurso, wie Timurso zutreffend erwähnt hat, ist zwischen dem TBM der Sache und Fremdheit zu unterscheiden. Obwohl es Stimmen in der Literatur gibt, die die Sacheigenschaft von Leichen ablehnen wollen, ist nach ganz h.M. auch die Leiche eine Sache (körperlich und kann tats. fortgeschafft werden). Umstrittener ist hingegen die Eigentumsfähigkeit hieran. Hierzu kann ich die Lektüre von Rengier BT I 22. Auflage, § 2 Rn. 17 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Skra8

Skra8

10.1.2024, 11:39:11

Liebes JuraFuchs-Team, in der Frage: "Der Herzschrittmacher war nach der hM. für T fremd", ist ein falscher Paragraphenverweis gegeben. Hier wird im Hinblick auf die fremde Sache nicht auf § 242 Abs. 1 StGB verwiesen, sondern auf Leistung nach Treu und Glauben gemäß § 242 Abs. 1 BGB. Löscht gerne den Thread, nach der Korrektur. Gruß


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