Implantate (2) | mit Körper verbunden / Herzschrittmacher


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arzt T entwendet den entnommenen Herzschrittmacher dem bereits toten Patienten O. Danach deckt er seinen Körper zu, damit Erbin E nicht sieht, dass dieser geöffnet wurde.

Einordnung des Falls

Implantate (2) | mit Körper verbunden / Herzschrittmacher

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 8 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Frage, wann Implantate bzw. Hilfsmittel als eigentumsfähige Sachen und wann als Teil des Körpers anzusehen sind, ist unumstritten.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die wohl überwiegende Ansicht geht davon aus, dass Implantate ihre Sacheigenschaft verlieren und Teil des menschlichen Körpers werden, wenn sie mit diesem dauerhaft verbunden sind und ohne invasiven Eingriff nicht entfernt werden können. Erst wenn ein Implantat wieder vom Körper getrennt wird, erlangt es seine Sachqualität zurück. Das Eigentum erwirbt der Träger dann nach § 953 BGB analog. Es handelt sich dabei um eine Analogie des im Sachenrecht verankerten Gedanken, dass "wesentliche Bestandteile" eines größeren Ganzen nicht mehr selbstständig behandelt werden, sondern als "Teil des Ganzen" dessen rechtliche Eigenschaften übernehmen (vgl. §§ 93 bzw. 947 Abs. 2 BGB).

2. Ein Teil der Literatur differenziert bei Implantaten danach, ob die Implantate als Ersatz eines Körperteils oder bloß zur Unterstützung dienen.

Ja, in der Tat!

Nach dieser Auffassung kommt es für die Sachqualität auf deren Wirkungsweise an. Substitutiv-Implantate, sind solche, die ein defektes Körperteil ersetzen. Supportiv-Implantate, sind solche, die dem Körper als Hilfsmittel beigefügt werden. Letztere behalten jedenfalls dann ihre Sachqualität, wenn sie wiederverwendbar sind. Als Argument für die Unterscheidung wird angeführt, dass es bei bloß unterstützenden Implantaten kein Bedürfnis gäbe, die Sacheigenschaft zu verneinen. Der Verlust der Sacheigenschaft würde zudem dazu führen, dass Rechte Dritter an der Sache ausgeschlossen wären. Gegen diese Auffassung spricht aber, dass sich für die Differenzierung im Wortlaut der Norm kein Anhaltspunkt findet und sich auch nicht mit dessen Sinn und Zweck deckt.

3. Stellt man auf die dauerhafte Verbindung ab (h.M), hatte der Herzschrittmacher nach der Implementierung in den Körper des O Sachqualität und verblieb in dessen Eigentum.

Nein!

Die wohl überwiegende Ansicht geht davon aus, dass Implantate ihre Sacheigenschaft verlieren und Teil des menschlichen Körpers werden, wenn sie mit diesem dauerhaft verbunden sind und ohne invasiven Eingriff nicht entfernt werden können. Ein Herzschrittmacher wird unter der Haut eingesetzt und ist mit langen Elektroden ausgerüstet, die über eine große Vene bis ins Herz reichen. Je nach Aktivität hält er fünf bis 15 Jahre. Er ist somit fest mit dem Körper des S verbunden und hat seine Sacheigenschaft verloren.

4. Der Herzschrittmacher hatte entsprechend der h.M. nach Os Tod seine Sachqualität wiedererlangt.

Genau, so ist das!

Nach h.M. ist der Leichnam eine Sache. Ebenso wie der menschliche Körper mit dem Tod zu einer Sache wird, erlangen auch künstliche Körperteile, die mit dem Körper verbunden worden sind, nach dem Tod des Trägers ihre Sacheigenschaft zurück und unterliegen der Aneignung (§ 958 BGB).Mit dem Tod des O wird der Herzschrittmacher wieder zu einer Sache.

5. Der Herzschrittmacher war nach der h.M. für T fremd.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Der Herzschrittmacher war nach h.M. vor Os Tod noch keine Sache. Da er damit nicht eigentumsfähig war, ist er auch kein Teil des Nachlasses und konnte nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) auf E übergehen. E steht allenfalls ein Aneignungsrecht (§ 958 BGB) zu. Bis sie dieses ausübt, ist der Herzschrittmacher indes herrenlos. Damit ist er keine fremde Sache im Sinne des § 242 Abs. 1 BGB.In Betracht kommt insoweit allein eine Strafbarkeit nach § 168 Abs. 1 StGB.

6. Differenziert man bei der Sachqualität von dauerhaften Implantaten nach der Wirkweise (a.A.), so war der Herzschrittmacher auch nach Einsetzung in den Körper des O eine Sache und damit eigentumsfähig.

Ja!

Nach einem Teil der Literatur kommt es für die Sachqualität auf deren Wirkungsweise an. Substitutiv-Implantate, sind solche, die ein defektes Körperteil ersetzen. Supportiv-Implantate, sind solche, die dem Körper als Hilfsmittel beigefügt werden. Letztere behalten jedenfalls dann ihre Sachqualität, wenn sie wiederverwendbar sind.Os Herzschrittmacher ist ein Supportiv-Implantat und wiederverwendbar. Der Herzschrittmacher hat somit nie seine Sachqualität verloren und stand in Os Eigentum.

7. Differenziert man bei der Sachqualität von dauerhaften Implantaten nach der Wirkweise (a.A.), so wird die Sache jedenfalls durch Os Tod herrenlos.

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 1922 BGB (Universalsukzession) geht mit dem Tode einer Person deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf den/die Erben über. Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers und umfasst grundsätzlich alle Rechte, Forderungen und Verbindlichkeiten, wie etwa das Eigentum, nicht jedoch den Besitz. Differenziert man bei der Sachqualität von Implantaten nach der Wirkweise, so stand der Herzschrittmacher als Supportiv-Implantat zunächst im Eigentum des O und gehört somit zu seinem Vermögen. E erlangt nach seinem Tod als Gesamtrechtsnachfolgerin das Eigentum.

8. Differenziert man bei der Sachqualität von Implantaten nach der Wirkweise (a.A.), so war der Herzschrittmacher für T fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist.Sofern man annimmt, dass Supportiv-Implantate ihre Sachqualität nicht verlieren, stand der Herzschrittmacher im Eigentum des E. Damit war er für T fremd im Sinne des § 242 Abs. 1 StGB. Da § 857 BGB im Strafrecht keine Anwendung findet, hat E allerdings keinen Gewahrsam an der Sache. Dies führt im Rahmen der Wegnahme unter Umständen dazu, dass ein vollendeter Diebstahl des T trotzdem scheitert.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024