Irrtum über den Kausalverlauf (Tritt gegen das Fahrrad) – Vorsatz


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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M will seine am Boden liegende Freundin F verletzen. Statt F zu treffen, tritt er das unmittelbar neben ihr stehende Fahrrad. Das Fahrrad stürzt auf die F und verletzt sie.

Einordnung des Falls

Irrtum über den Kausalverlauf (Tritt gegen das Fahrrad) – Vorsatz

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Dass die F nicht unmittelbar durch einen Tritt des M, sondern durch das umstürzende Rad verletzt wird, stellt eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf dar. T handelte im Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Der Täter hat Vorsatz, wenn er mit dem Willen zur Verwirklichung des Tatbestands (voluntatives Element) in Kenntnis aller objektiven Tatumstände (kognitives Element) handelt. Die Vorstellung des Täters vom Kausalverlauf muss dem tatsächlichen Geschehen im Wesentlichen. entsprechen. Eine wesentliche Abweichung im Kausalverlauf liegt dann vor, wenn sie sich nicht mehr in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren hält.OLG Hamm: Tritt der M mit Körperverletzungsvorsatz in Richtung der F, so handele es sich bloß um die unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, dass die F nicht unmittelbar durch einen Tritt, sondern durch den Kontakt mit dem Fahrrad (sei es im Rahmen einer Ausweichbewegung, sei es – wie hier – durch Umfallen des Fahrrades auf sie) verletzt werde.

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